Hier wird ja teilweise den Sachbearbeitern und teilweise den Verwaltungsgerichts-Klägern Vorwürfe gemacht. Ich habe mal versucht, dass für mich zu sortieren.
Kläger-Perspektive:
Es gibt zahlreiche Gründe, wegen der einschränkenden Eintragung zu klagen. Hätte einer der Kläger hier im Forum angedeutet "Ich habe hier bei meinem HA folgende Eintragung in der WBK: ..2 Schuss.." hätten mehrere Mitleser hier sicherlich zu einen Rechtsmittel geraten. So eine einschränkende Eintragung könnte halt - wenn es dumm läuft - zu Schwierigkeiten führen. Warum also etwas in der WBK stehen lassen, was nach gängiger und gefestigter Rechtssprechung falsch ist. Der Schritt zu einem Rechtsmittel ist da meines Erachtens nur ein kleiner. Und nur dieses erste, kleine Rechtsmittel wurde vom Kläger eingelegt.
SB-Perspektive:
Einen HA ohne 2-Schuss-Erwähnung einzutragen war vor den beiden Urteilen des BVerwG völlig unbedenklich möglich. Niemand würde die Rechtmäßigkeit einer solchen Eintragung anzweifeln.
Dennoch ist es natürlich möglich, Gesetze anders auszulegen und ggf. eine andere Meinung zu vertreten. Vorliegend wurden, offenbar in einer Fortbildung zu dem Thema, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Erlaubnispraxis geschürt, so dass zwei Sachbearbeiter in NRW die 2-Schuss-Eintragung in der WBK vornahmen. Ich glaube auch nicht, dass ein Sachbearbeiter alleine diesen Entschluss fasst, sondern sich sicherlich mit Kollegen darüber ausgetauscht hat, die Zweifel jedoch nicht ausgeräumt werden konnten. Wenn man sich dann den Schuh nicht anziehen möchte, eventuell zu viel erlaubt zu haben, trägt man die 2-Schuss-Einschränkung ein - wie in der Fortbildung vorgeschlagen.
Soweit alles noch üblich im Alltagsgeschäft. Auf die Eintragung folgt nun das berechtigte Rechtsmittel des Betroffenen und das zu erwartende Urteil des Verwaltungsgerichts: Einschränkung unzulässig.
Bis zu diesem Urteil bewegt sich alles im normalen Rahmen. Da es in NRW (da kann ich mich irren!) kein Widerspruchsverfahren gibt, sondern sofort geklagt werden muss, kann ich mir auch vorstellen, dass die Behördenleitung oder ein Vorgesetzter des SB bis hierher noch gar nicht im Boot sitzt.
Ab jetzt muss man sich aber fragen, warum das Verfahren nicht beendet ist. Gegen das Urteil wird seitens der Behörde ein Rechtsmittel eingelegt. Spätestens diese Entscheidung dürfte der SB nicht alleine getroffen haben. Auch beim OVG verliert man und entschließt sich, dass Verfahren vors BVerwG zu bringen. Das ist an dieser Stelle doch eine politische Entscheidung, oder? Beide Verfahren kommen aus NRW. Ich denke, in einem anderen Bundesland wäre es vorher zu Ende gewesen. Mich würde interessieren, wer hier (in Person) die treibende Kraft war, die so vehemend entweder die Auffassung vertritt, dass die Eintragung richtig ist oder auf keinen Fall in waffenrechtlichen Fragen etwas durchgehen lassen möchte. Leider habe ich von Kräfteverteilungen und Zuständigkeiten im Innenministerium keine Ahnung..
Und noch ein Wort zu der Sachbearbeitung nach den beiden Urteilen des BVerwG: In zwei Urteilen des höchsten Verwaltungsgerichts wird festgestellt, dass "halbautomatische Waffen" für die Jagd verboten sind und folglich das Bedürfnis durch einen Jagdschein nicht mehr belegt werden kann. Davor kann man die Augen nicht verschließen, sonst würde man seinen Job nicht ernst nehmen. Immerhin hat der Bundesminister Christian Schmidt zumindest die Pistolen und Revolver aus der Schusslinie genommen und seine Rechtsauffassung in eine Pressemitteilung gepackt. Als Sachbearbeiter kann man sich dieser Auslegung dann recht gut anschließen, solange man nichts gegenteiliges hört und auch keine andere Weisung "von oben" hat. Das derzeitige Chaos liegt jedenfalls nicht am SB.
Meine Hoffnung liegt auf dem neuen BJagdG. Aber das Gefühl von hoher See ist allgegenwärtig..