Oha, hier wird mal wieder uebertrieben.
1. Wenn der Berechtigte dabei ist, kann er sich die Waffe umhaengen. Fertig.
2. Der Entwurf wuerde sicher nicht von Vertretrtaetigkeiten sprechen, wenn er kurzfristige Abwesenheit auf wenige Minuten beschraenken wollte. Vielmehr ist anzunehmen, dass damit ein Arbeitstag gemeint ist. Sonst wuerde der gesamte Entwurfstext keinen Sinn machen (ok, das macht er eh nicht, aber das ist ne andere Baustelle).
3. Es ist auch nicht mit der Realitaet vereinbar, wenn man extra Erleichterungen der Aufbewahrungsvorschriften in die VO schreiben wuerde, nur um diese dann dermassen uebertrieben auszulegen, dass man de facto nicht mal mehr aufs Klo gehen duerfte, ohne die Waffe mitzunehmen.
4. (Frage an deckoffizier).
Was spricht dagegen, die Kammer seines 98er in die Tasche zu stecken, wenn man spazieren geht? Wo ist ausgefuehrt, dass es sich dabei um unerlaubtes Fuehren handelt?
5. Schoenen Urlaub und Waidmansheil an den Fragesteller.
[ 23. Juni 2006: Beitrag editiert von: promillo ]