Überqueren Landstraße - Waffe entladen?

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november schrieb:
ReinerW schrieb:
Da hast Du leider noch das alte Recht vorliegen !!! Auch im eigenen Revier darf keine geladene Waffe im Fahrzeug sein.

Kannst du da bitte einmal kurz die relevanten Paragraphen nennen?
Ergibt sich u.a. aus § 13 (6) WaffG in Verbindung mit §19 (1)11 BjagdG

basti
 
A

anonym

Guest
basti schrieb:
november schrieb:
ReinerW schrieb:
Da hast Du leider noch das alte Recht vorliegen !!! Auch im eigenen Revier darf keine geladene Waffe im Fahrzeug sein.

Kannst du da bitte einmal kurz die relevanten Paragraphen nennen?
Ergibt sich u.a. aus § 13 (6) WaffG in Verbindung mit §19 (1)11 BjagdG

basti

interessante Auslegung, §19 (1)11 BjagdG verbietet ja nur das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen, wohingegen § 13 (6) WaffG neben dem Erlegen von Wild ja auch noch Ein- und Anschießen im Revier, Ausbildung von Jagdhunden im Revier, Jagdschutz oder Forstschutz kennt.
 
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november schrieb:
basti schrieb:
november schrieb:
ReinerW schrieb:
Da hast Du leider noch das alte Recht vorliegen !!! Auch im eigenen Revier darf keine geladene Waffe im Fahrzeug sein.

Kannst du da bitte einmal kurz die relevanten Paragraphen nennen?
Ergibt sich u.a. aus § 13 (6) WaffG in Verbindung mit §19 (1)11 BjagdG

basti

interessante Auslegung, §19 (1)11 BjagdG verbietet ja nur das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen, wohingegen § 13 (6) WaffG neben dem Erlegen von Wild ja auch noch Ein- und Anschießen im Revier, Ausbildung von Jagdhunden im Revier, Jagdschutz oder Forstschutz kennt.
Es kommt auch darauf an, wie der Begriff "tatsächliche Jagdausübung" ausgelegt wird. Hierzu gibt es Entscheidungen, wonach das Führen eines Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche eine gleichzeitige Jagdausübung ausschließt. Die Fahrt erfolgt also lediglich im Zusammenhang mit der Jagd. So ist es übrigens auch in der Jagdhütte mitten im Revier: Waffe entladen !
Zur Landstrasse: Ich sehe dort zusätzlich §20 BJagdG als örtliches Verbot, denn das wurde schon für die Jagd neben (!) einer Strasse als Begründung in Urteilen angenommen.

basti
 
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Bast, was du siehst, interessiert niemanden.
Du behauptest ständig irgendwelchen Dummfug, den du dir aus den Fingern saugst. Bring mir bitte Aktenzeichen, Paragrafen, Belege, aber stell nicht ständig unausgegorenes Zeugs in den thread.

Es reicht, wenn irgend welche Pseudo-Ausbilder dem TS den Schädel vollgemüllt haben, da musst du mit deinem Geschwafel nicht noch einen drauf setzen.
 
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Ich kenne den Artikel und am bemerkenswertesten ist der Satz von v. Pückler in der letzten Spalte oben, ich zitiere:

Auch wenn das Urteil mit seinem Hinweis auf § 20 BJagdG und § 3 Uvv nicht überzeugen kann -

Zitat Ende

Mit diesem im Juristendeutsch verklausulierten Satz umschreibt meiner Meinung nach v. Pückler schön, dass für dieses 2t instanzliche Urteil vom Oberlandesgericht keine gesetzliche Grundlage gefunden oder benannt wurde sondern nach Gefühl eine konstruierte Gefahr verhindert werden soll durch eine unterladene Waffe im Auto. Wenn Richter ein Urteil auf die UVV (oder § 20 BjagdG) gründen, na dann gute Nacht in Zukunft. Das erinnert schon stark an Rechtsbeugung. Sieht v. Pückler mit seiner Aussage "nicht überzeugen" wohl ähnlich.

Wh

Nachtjäger
 
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Zerreiche schrieb:

Dein Ton gefällt mir nicht. Du willst nur von anderen herangebracht haben was Dich evtl. überzeugen soll und bringst selber außer Beleidigendes nichts auf die Waage. Mach doch den Selbsttest und berichte uns, wie heroisch Du Dich aus der Sache herausgeklagt hast ... mit Aktenzeichen, Paragraphen, Belegen und Urteil - bitte. 8)

PJ
 
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ReinerW schrieb:
solmspruefung schrieb:
Berlinger schrieb:
[Absolut richtig. Es gab ein Urteil gegen einen Jäger, der im Revier IM AUTO mit geladener Waffe unterwegs war. Da hieß es, mit dem Besteigen des Autos wird die Jagd unterbrochen, ist die Waffe zu entladen. Gehst Du aber ZU FUSS über eine Straße oder Weg im Revier, dann wird die Jagd nicht unterbrochen. Die Kugeln bleiben drin.

Die Jagdausübung wird ja durch das Besteigen eines Autos mitnichten unterbrochen, aber gemäß UVV ist die Waffe zu entladen.

Da hast Du leider noch das alte Recht vorliegen !!! Auch im eigenen Revier darf keine geladene Waffe im Fahrzeug sein.

Auch wenn der Thread schon fortgeschrittenist:
Lies doch mal, was ich geschrieben habe.
Die UVV ist gem. Sozialgesetzbuch bindend und Besteigen oder Fahren mit geladener Waffe ist in keinem Fall erlaubt.
Über Jagdausübung oder nicht beim Fahren mit dem Auto im Revier ist das später zitierte Urteil nicht richtig. Es kann kein Unterschied sein, ob ich pirschen reite, kutschfahre oder mit dem KfZ fahre. Es ist Aufsuchen des Wildes, wenn ich diese Absicht hege. Fahren mit Werkzeug zum Kanzelbau ist ein anderer Fall.
 
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solmspruefung schrieb:
Es kann kein Unterschied sein, ob ich pirschen reite, kutschfahre oder mit dem KfZ fahre. Es ist Aufsuchen des Wildes, wenn ich diese Absicht hege. Fahren mit Werkzeug zum Kanzelbau ist ein anderer Fall.
Aber:
Du fährst mit deiner Jagdausrüstung auf einer öffentlichen Strasse durch ein fremdes Revier. Is' ja so auch ausdrücklich erlaubt.
Wie kann sich denn der fremde JAB dagegen wehren, dass du trotzdem vom Auto aus in seinem Revier "Wild aufsuchst", vulgo wilderst ? :)

basti
 
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Pfannenjäger schrieb:
Zerreiche schrieb:

Dein Ton gefällt mir nicht. Du willst nur von anderen herangebracht haben was Dich evtl. überzeugen soll und bringst selber außer Beleidigendes nichts auf die Waage. Mach doch den Selbsttest und berichte uns, wie heroisch Du Dich aus der Sache herausgeklagt hast ... mit Aktenzeichen, Paragraphen, Belegen und Urteil - bitte. 8)

PJ

Du solltest schon alle Beiträge lesen.

Zitat meines früheren Beitrages:
Bast, ehrlich, manchmal.

Wenn du schon keine Ahnung hast, musst du es so öffentlich machen?

Wir stellen seit Jahr und Tag bei einem Treiben an einer Landstrasse ab. ständige Gäste sind u.a. zwei Staatsanwälte, ein Richter, mehrere Rechtsanwälte. Und die stehen alle mit geladener Kanone auf der Landstrasse.

Was du da als Argument anführst, interessiert mit Verlaub keine Sau!

Übrigens, hast du dieses Jagdjahr schon was geschossen? A>usser auf Ringen und Tontauben, meine ich.


Zitat Ende

Du siehst, ich HABE den Selbsttest gemacht.
 
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Basti hat es schön erklärt.
Nach dem (falschen) 2t instanzlichen Urteil des Oberlandesgericht`s aus Basti`s verlinktem Artikel wäre unter der (falschen) Berufung auf die UVV, die nun mal kein Gesetz ist, jede Fahrt über öffentliche Straßen in fremden Revieren mit ungeladener Waffe Wilderei. Da dies nicht der Fall ist ist auch das Urteil falsch und (theoretisch) die Fahrt mit unterladener Waffe erlaubt.

Ich würd`s aber nicht nicht machen, da die Möglichkeit besteht, dass ein Richter unter Rechtsbeugung (Zitat Pückler "nicht überzeugen kann") ein dann falsches Urteil spricht.

Wh

Nachtjäger
 
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@Nachtjäger,
wie hältst du es mit dem Ausatmen nach Knofigenuss?

Das KÖNNTE einen Richter zu einem falschen Urteil verführen. Atmest du deshalb nicht mehr?

Es ist im Grunde genau das, was mich an Basti und Konsorten so aufregt.
Es gibt eine leider nicht zu kleine Gruppe von Menschen, die eines gemeinsam haben:
Sie stecken bis zum Anschlag im Rektum einer lauten, nein, vorlauten, proletenhaft grölenden, manchmal Meinung machenden Gruppe von "Ich-bin-gegen-alles-Vertretern", die mit ihrem Geschrei schwache Charaktere dazu manipulieren, lieber angestammte Rechte aufzugeben als sich mit diesem Gesindel im Streit auseinander zu setzen.

Wenn Gesetzgeber/Gerichte all das umsetzen würde, was Gutmensch Basti im Laufe der letzten Jahre hier so vollmundig in den Raum gestellt hat, dürften Jäger statt mit der Waffe Beute zu machen bestenfalls noch im Schießkino mit Wasserpistolen schießen.
 
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Jetzt werd mal nicht unsachlich :? , das werden die anderen hier auch nicht.

Meine Meinung dazu hab ich erläutert, ich würde eine unterladene Waffe nicht im Auto führen, nicht weil das Gesetz es verbietet, sondern weil Richter das verdreht zu meinen Ungunsten auslegen könnten (noch einmal Zitat Pückler "nicht überzeugen kann"), du interpretierst meine Ansicht zu dem Thema auch falsch, ich bin der Ansicht, freie Fahrt für freie Bürger, umgemünzt auf das Waffenrecht "größtmögliche Freiheiten für alle legalen Waffenbesitzer" und freie Verfügbarkeit von Waffen für jeden Volljährigen, der sich nichts hat zu Schulden kommen lassen, funktioniert ja in anderen Ländern auch.

Aber irgendwie bin ich jetzt vom Ursprungsthema abgekommen :roll: .

Wh

Nachtjäger
 
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Nachtjäger 65 schrieb:
Meine Meinung dazu hab ich erläutert, ich würde eine unterladene Waffe nicht im Auto führen, nicht weil das Gesetz es verbietet, sondern weil Richter das verdreht zu meinen Ungunsten auslegen könnten...
Genau das meine ich mit "Es gibt aber auch eine andere Auffassung, wonach die Waffe nur bei der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein darf und im Zusammenhang mit der Jagd stets entladen zu führen ist."

Ob ich mich persönlich dieser Meinung angeschlossen habe, sei dahingestellt. :wink:

Ich bin allerdings nicht davon überzeugt, dass man seine Waffe stets dann geladen führen darf, wenn man sich innerhalb der Reviergrenzen befindet. :)

basti
 

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