basti schrieb:Aber:solmspruefung schrieb:Es kann kein Unterschied sein, ob ich pirschen reite, kutschfahre oder mit dem KfZ fahre. Es ist Aufsuchen des Wildes, wenn ich diese Absicht hege. Fahren mit Werkzeug zum Kanzelbau ist ein anderer Fall.
Du fährst mit deiner Jagdausrüstung auf einer öffentlichen Strasse durch ein fremdes Revier. Is' ja so auch ausdrücklich erlaubt.
Wie kann sich denn der fremde JAB dagegen wehren, dass du trotzdem vom Auto aus in seinem Revier "Wild aufsuchst", vulgo wilderst ?
basti
Die Rede war mittlerweile von einer Fahrt im eigenen Revier. Überall draußen ists in der Tat "im Zusammenhang" und da darf die Waffe bekanntlich nicht schussbereit sein, also auch nicht unterladen. Der fremde JAB braucht sich auch gegen nix zu wehren, er kann in erster Näherung darauf vertrauen, dass sich niemand einer Straftat schuldig macht. Wenn ich mit nicht schussbereiter Waffe durch zig fremde Reviere in mein eigenes fahre, suche ich eben kein Wild auf. Das kann sich schlagartig ändern, wenn ich die Reviergrenzen in mein eigenes Revier überschreite weil dann meine befugte Jagdausübung beginnt (beginnen darf).
dass man seine Waffe stets dann geladen führen darf, wenn man sich innerhalb der Reviergrenzen befindet
Das kommt auf die Definition an und dass man sich im casus belli nicht um Kopf und Kragen redet. Im KFZ jedenfalls nicht.
Übrigens sind zwar die UVV kein Gesetz wie nachtjäger richtig bemerkt, aber die Konsequenz daraus hat er falsch wiedergegeben.
1. Ist lt. Sozialgesetzbuch (ein Gesetz) ein Verstoß gegen die UVV eine Ordnungswidrigkeit.
2. Darf ich gem. WaffG sowieso nicht mit unterladener Waffe außerhalb des eigenen Reviers herumfahren.