Überqueren Landstraße - Waffe entladen?

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basti schrieb:
solmspruefung schrieb:
Es kann kein Unterschied sein, ob ich pirschen reite, kutschfahre oder mit dem KfZ fahre. Es ist Aufsuchen des Wildes, wenn ich diese Absicht hege. Fahren mit Werkzeug zum Kanzelbau ist ein anderer Fall.
Aber:
Du fährst mit deiner Jagdausrüstung auf einer öffentlichen Strasse durch ein fremdes Revier. Is' ja so auch ausdrücklich erlaubt.
Wie kann sich denn der fremde JAB dagegen wehren, dass du trotzdem vom Auto aus in seinem Revier "Wild aufsuchst", vulgo wilderst ? :)

basti

Die Rede war mittlerweile von einer Fahrt im eigenen Revier. Überall draußen ists in der Tat "im Zusammenhang" und da darf die Waffe bekanntlich nicht schussbereit sein, also auch nicht unterladen. Der fremde JAB braucht sich auch gegen nix zu wehren, er kann in erster Näherung darauf vertrauen, dass sich niemand einer Straftat schuldig macht. Wenn ich mit nicht schussbereiter Waffe durch zig fremde Reviere in mein eigenes fahre, suche ich eben kein Wild auf. Das kann sich schlagartig ändern, wenn ich die Reviergrenzen in mein eigenes Revier überschreite weil dann meine befugte Jagdausübung beginnt (beginnen darf).

dass man seine Waffe stets dann geladen führen darf, wenn man sich innerhalb der Reviergrenzen befindet

Das kommt auf die Definition an und dass man sich im casus belli nicht um Kopf und Kragen redet. Im KFZ jedenfalls nicht.
Übrigens sind zwar die UVV kein Gesetz wie nachtjäger richtig bemerkt, aber die Konsequenz daraus hat er falsch wiedergegeben.
1. Ist lt. Sozialgesetzbuch (ein Gesetz) ein Verstoß gegen die UVV eine Ordnungswidrigkeit.
2. Darf ich gem. WaffG sowieso nicht mit unterladener Waffe außerhalb des eigenen Reviers herumfahren.
 
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Typischer Fall , wie eine einfache Frage höchst kompliziert beantwortet werden kann.

Auf, über und entlang einer Straße die durch das Revier führt,
muss die Waffe nicht entladen werden.
 
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solmspruefung schrieb:
Das kann sich schlagartig ändern, wenn ich die Reviergrenzen in mein eigenes Revier überschreite weil dann meine befugte Jagdausübung beginnt (beginnen darf).
Kann.
Es gibt aber auch hier die Ansicht, dass das Führen eines KfZ auf öffentlichen Wegen alle anderen Tätigkeiten automatisch ausschließt.
Sowas kennen wir ja schon vom Handy am Steuer.
Die Crux bleibt also die "tatsächliche Jagdausübung" im Revier und das dürfte im Zweifel mehr sein, als ein langer Blick aus'm Seitenfenster.

basti
 
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solmspruefung schrieb:
basti schrieb:
solmspruefung schrieb:
Es kann kein Unterschied sein, ob ich pirschen reite, kutschfahre oder mit dem KfZ fahre. Es ist Aufsuchen des Wildes, wenn ich diese Absicht hege. Fahren mit Werkzeug zum Kanzelbau ist ein anderer Fall.
Aber:
Du fährst mit deiner Jagdausrüstung auf einer öffentlichen Strasse durch ein fremdes Revier. Is' ja so auch ausdrücklich erlaubt.
Wie kann sich denn der fremde JAB dagegen wehren, dass du trotzdem vom Auto aus in seinem Revier "Wild aufsuchst", vulgo wilderst ? :)

basti

Die Rede war mittlerweile von einer Fahrt im eigenen Revier. Überall draußen ists in der Tat "im Zusammenhang" und da darf die Waffe bekanntlich nicht schussbereit sein, also auch nicht unterladen. Der fremde JAB braucht sich auch gegen nix zu wehren, er kann in erster Näherung darauf vertrauen, dass sich niemand einer Straftat schuldig macht. Wenn ich mit nicht schussbereiter Waffe durch zig fremde Reviere in mein eigenes fahre, suche ich eben kein Wild auf. Das kann sich schlagartig ändern, wenn ich die Reviergrenzen in mein eigenes Revier überschreite weil dann meine befugte Jagdausübung beginnt (beginnen darf).

dass man seine Waffe stets dann geladen führen darf, wenn man sich innerhalb der Reviergrenzen befindet

Das kommt auf die Definition an und dass man sich im casus belli nicht um Kopf und Kragen redet. Im KFZ jedenfalls nicht.
Übrigens sind zwar die UVV kein Gesetz wie nachtjäger richtig bemerkt, aber die Konsequenz daraus hat er falsch wiedergegeben.
1. Ist lt. Sozialgesetzbuch (ein Gesetz) ein Verstoß gegen die UVV eine Ordnungswidrigkeit.
2. Darf ich gem. WaffG sowieso nicht mit unterladener Waffe außerhalb des eigenen Reviers herumfahren.

Ich kenne mich mit dem Sozialgesetzbuch nicht aus, aber Urteile eines deutschen Gerichts sollten immer auf Grundlage von Gesetzen, die der Gesetzgeber in vielen Lesungen beschlossen hat, gefällt werden. Gibt es für eine Tätigkeit/vermeintliche Strafsache kein Gesetz, hat meiner Meinung nach ein Gericht den/die Angeklagten freizusprechen.
Es kann nicht sein, dass die Gesetzgebung von einer UVV oder was auch immer unterhöhlt wird, ist so in Deutschland eigentlich nicht vorgesehen.

Bestätigt wird meine Meinung durch v. Pückler, der wie ich schon zweimal schrieb die Grundlage dieses Urteils als "nicht überzeugen kann" umschreibt, da er kaum "das Urteil entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage" in solch einem Artikel schreiben kann, wobei ich mich im Moment frage, wieso eigentlich nicht.
Ein vorbildlicher Anwalt in dieser Frage ist eindeutig Herr Schwenn vom Fall Kachelmann, der juristisch unbeleckten Richtern das Fürchten gelehrt hat und keinerlei Probleme damit hatte, den Freispruch 2.ter Klasse des Hr. Kachelmann mit all seinen Fehlern auch so zu benennen, von dieser Sorte fehlen im Moment einige in Deutschland.

Wh

Nachtjäger
 
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@nachtjäger

Das Gesetz ist das Sozialgesetzbuch. In diesem Gesetz wird auf andere Vorschriften verwiesen, die dann Gesetzeskraft erlangen.
Zum Beispiel enthält das SGB auch das Arbeitssicherheitsgesetz und darin stehen eine Menge anderer Vorschriften, von den UVVen über DIN-Normen, VDE-Vorschriften etc. etc.
Ganz gleich wie das Waffengesetz den Verordnungsgeber ermächtigt, eine solche zu erlassen und die AWaffV Gesetzeskraft erlangt.
 
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Hatz-Watz schrieb:
solmspruefung schrieb:
....
Die UVV ist gem. Sozialgesetzbuch bindend und Besteigen oder Fahren mit geladener Waffe ist in keinem Fall erlaubt.....

Die UVVen gelten für die Versicherten, also grundsätzlich für die Unternehmen (JAB) und deren Beschäftigte (nicht Jagdgast). Darüber hinaus gelten sie für die in SGB 7 § 16 genannten (Jagdgäste fallen nicht darunter).

Die Jagdgäste sind versicherungsfrei (SGB 7 § 4 (1) Nr. 1.

Gilt die UVV für den Jagdgast der gerade nicht jagt?

Wenn der Jagdgast eine "Arbeit" im Sinne und Auftrag des "Unternehmers" macht, ist er versichert.
"Passiert" ihm selbst was ohne Verschulden eines Dritten (Beinbruch wegen Glätte/Dreck auf Hochsitzsprossen) ist er durch die UVV nicht versichert.
Dafür kann er sich gegen Unfall versichern.

Bei Jagdunfällen werden seitens der Gerichte auch die UVV zur Bewertung mit einbezogen, vor allem im Umgang mit Waffen. Entstehen dem Jäger Schäden durch missachtung der UVV, kann sogar die UV nachbohren und Leistungen ablehnen. Die UVV hat mehr Einfluss als gedacht wird.

Das alles hat mit dem Dredd nix zu tun
 
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Hatz-Watz schrieb:
[quote="Sir Henry":dwxhlpct]....
Bei Jagdunfällen werden seitens der Gerichte auch die UVV zur Bewertung mit einbezogen, vor allem im Umgang mit Waffen.....

Unfallverhütungsvorschriften sind keine Rechtsvorschriften im strafrechtlichen und strafprozessualen Sinne, weil sie nur die Pflichten der Unternehmer gegenüber der Berufsgenossenschaft regeln, ohne für die Allgemeinheit zu gelten. RGSt 52; zust. OLG Köln JR 71, 163;BGH MDR 69, 194[/quote:dwxhlpct]

Ja und? Habe ich das irgendwo behauptet
Einfach nur richtig lesen.

Ich merke schon - inzwischen viel zu weit von der Landstraße weg :?
 
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Sir Henry schrieb:
Ich merke schon - inzwischen viel zu weit von der Landstraße weg :?
Moin. Nö.
Ich bin der Meinung, dass die UVV für den Betrieb (Revier) des Unternehmers (Pächters) gilt.
Die Landstrasse liegt im und gehört zum Revier.
Auf der Landstrasse findet IMHO keine "tatsächliche Jagdausübung" statt.
Und da die Waffe nach UVV nur bei der "tatsächlichen Jagdausübung" geladen werden darf..... :)

basti
 
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Wenn es vor den Richter geht wird der sehr wohl in die UVV schauen und dann wirds eng.

Auf öffentlichen Straßen immer schön die Mun aus der Kanone. ist doch ganz einfach.

Wenn man das nämlich weiterspinnt, würde es bedeuten, daß ich mit geladener Waffe von der Haustür los könnte, da ich im Jagdbezirk wohne.....

War alles mal besser. Aber heutzutage sollte man sehr vorsichtig sein, wenn es um solche Kleinigkeiten geht.
 
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cast schrieb:
Wenn man das nämlich weiterspinnt, würde es bedeuten, daß ich mit geladener Waffe von der Haustür los könnte, da ich im Jagdbezirk wohne.....

.

Wenn du "richtig" wohnst, kannst du das auch. Unter "ich wohne im Jagdbezirk" verstehe ich, am Gartentor fängt das Revier an. Und da darfst du sehr wohl mit der geladenen Kanone an der Haustür los.
 
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Wenn der Jagdbezirk den ganzen Ort umfasst kann man auch mittendrin wohnen. Ich habe 300 m bis ins Feld.

Aber so bald du ins Auto steigst, siehe UVV, denn auch wenn ich kein Pächter bin wird ein Richter im Zweifelsfall dieselbe heranziehen wenn es ums Thema geladene Waffe im Auto geht.
 
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kuno schrieb:
Unter "ich wohne im Jagdbezirk" verstehe ich, am Gartentor fängt das Revier an. Und da darfst du sehr wohl mit der geladenen Kanone an der Haustür los.
Nein. auch *mitten im* Revier darfst du die Waffe nicht immer geladen führen.
Herbstliches Beispiel: Treffen zur Gesellschaftsjagd. Laden erst nach dem Anblasen (tatsächliche Jagdausübung) und sofortiges Entladen danach.

Bei deinem Beispiel liegt dein Haus zwar im Revier, die UVV gilt sowieso, aber da du im Garten nicht jagen darfst, hast du bitteschön deine Kanone dort auch nicht zu laden.

Es kommt also wie immer darauf an. :wink:

basti
 
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basti schrieb:
kuno schrieb:
Unter "ich wohne im Jagdbezirk" verstehe ich, am Gartentor fängt das Revier an. Und da darfst du sehr wohl mit der geladenen Kanone an der Haustür los.
Nein. auch *mitten im* Revier darfst du die Waffe nicht immer geladen führen.
Herbstliches Beispiel: Treffen zur Gesellschaftsjagd. Laden erst nach dem Anblasen (tatsächliche Jagdausübung) und sofortiges Entladen danach.

Bei deinem Beispiel liegt dein Haus zwar im Revier, die UVV gilt sowieso, aber da du im Garten nicht jagen darfst, hast du bitteschön deine Kanone dort auch nicht zu laden.

Es kommt also wie immer darauf an. :wink:

basti

Irrtum, in meinem Garten kann ich mit meiner Waffe rumlaufen wie ich will. geladen, unterladen, nicht geladen, da schreibt mir keiner was vor (das Gesetz erlaubt es).
Du verdrehts da so einiges. Im Jagdrevier darf, kann die Waffe grundsätzlich geladen geführt werden. Bis auf die wenigen Ausnahmen - Gesellschaftsjagd, überqueren von Hindernissen, besteigen von Hochsitzen,usw. die dann eben von der UVV geregelt sind. UVV wird aber erst herangezogen, wenn etwas passiert ist. Wenn du also mit dem geladenen Gewehr aufbaumst, kann und wird dich auch keiner belangen (können).
 

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