§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
Der Zeitraum 3 Jahre ist der Mindestzeitraum für die Zuverlässigkeitsüberprüfung, folglich ist jeder kürzere Zeitraum gesetzeskonform, sofern eine gewisse Regelmäßigkeit gegeben ist. z.B.: Bei Voreintrag, wenn nach der letzten Überprüfung mehr wie 6 Monate vergangen sind.
Also liegt das bei jeder zuständigen Behörde bzw. Land im eigenen Ermessen. Daher kommen wohl die unterschiedlichen Aussagen.
Interessant ist nur, was passiert, wenn ich auf den erfolgten Voreintrag nach mehr wie 6 Monaten (1 Jahr Zeit) eine Waffe erwerbe und die dann eintragen lassen will.
capricorn49