Übergang von Hochsitzen

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Servus,

aus Interesse folgende Frage: der Jagdpachtvertrag des alten ist ausgelaufen, der neue Pächter schaut sich das Revier an. Wenn zu den Reviereinrichtungen keine Regelung getroffen werden, gehen diese dann irgendwann automatisch in den Besitz des neuen Pächters über - oder in den der Jagdgenossenschaft.

Kennt jemand die Rechtslage? Falls Länderrecht: RLP

:wink:
 
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§ 20 Jagdeinrichtungen

1. Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält; im übrigen gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.
2. Jagdeinrichtungen sind vom bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht der nachfolgende Jagdausübungsberechtigte sie übernimmt.

aus dem PLP-Jagdgesetz

Gruß

Georg
 
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Das ist Länderrecht und Du hättest es auch selber nachlesen können. ;)

§20 LJG RLP
(2) Jagdeinrichtungen sind vom bisherigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen, falls nicht der nachfolgende Jagdausübungsberechtigte sie übernimmt.

Einen automatischen Eigentumsübergang gibt es natürlich nicht. Entweder man einigt sich oder der Altpächter räumt seinen Krempel rechtzeitig auf.

WH
Amadeus
 
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eben das glaube ich nicht - bin aber auch nicht sicher.

was wenn der bursche den kram stehen lässt? kann er dann nach sechs monaten (und mittlerweile Nutzung durch den neuen Pächter) Geld dafür verlangen? - oder immer noch abbauen? ... das ist doch bestimmt auch geregelt, nur finde ICH es nicht.... :?
 
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doggenvater schrieb:
eben das glaube ich nicht - bin aber auch nicht sicher.

was wenn der bursche den kram stehen lässt? kann er dann nach sechs monaten (und mittlerweile Nutzung durch den neuen Pächter) Geld dafür verlangen? - oder immer noch abbauen? ... das ist doch bestimmt auch geregelt, nur finde ICH es nicht.... :?

Woher soll denn der Verlust seines Eigentums kommen, solange er es nicht aufgibt?

Wenn er binnen 3 Monten nicht aufgeräumt hat und auch sonst keine Einigung besteht, dann soll der neue Pächter den alten Pächter halt unter Fristsetzung auffordern seinen Kram abzuholen und gleichzeitg mit Ersatzvornahme also Abbau durch ein Fachunternehmen drohen, das den Krempel dann einlagert.

Was meinst wie schnell sich der Altpächter entweder äußert oder zahlt.

Ansonsten, ja er könnte abbauen oder Geld verlangen. Du könntest noch die Kommentare zu § 959 BGB lesen, vielleicht findest Du da etwas das Dir gefällt. Persönlich halte ich das aber für vergebliche Mühe.

WH
Amadeus
 
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Jagdpacht ist Rechtspacht. Die Hochsitze gehören, wenn Sie nicht t abgebaut werden, oder Alt- und Neupächter sich nicht einigen (jagdrechtliche Ausnahmevorschirft), dem G r u n d e i g e n t ü m e r (Bestandteile des Grundstückes).

Nach Ablauf von sechs Monaten kann der alte Pächter nichts mehr verlangen(Landesrecht beachten). Im Pacht und Mietrecht ist mit der Herausgabe von eingebauten oder aufgebauten Sachen schnell Schluss, damit Rechtssicherheit herrscht.

Oder, was soll passieren, wenn dem alten Pächter "einfäll"t nach einem Jahr, zwei Jahren, acht Monaten oder 10 Monaten seine ehedem jagdlichen Einrichtungen zu verkaufen, oder "störungsfrei" nach und nach über einen längeren Zeitraum? Soll er dabei mit Kaufinteressenten fröhlich verhandelnd durch das Revier laufen dürfen.
 
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taquinius schrieb:
, dem G r u n d e i g e n t ü m e r (Bestandteile des Grundstückes).

Das glaube ich mal nicht... Oder gehört mein Klappstuhl automatisch Dir, wenn ich ihn dreisterweise in Deinen Vorgarten stelle?
 
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Glauben heißt nicht Wissen.

vgl. Amtsgericht Eltville am Rhein, Urteil vom 24.02.2003, Az: 2 C 233/02 (06), bestätigt in der Rechtsmittelinstanz vom LG Wiesbaden, urteil vom 10.10.2003, Az 9 S 19/03. Der "Hochsitzbesitzer" wollte es auch nicht glauben, hat es dann unter Zahlung de Gerichts- und Anwaltskosten für zwei Instanzen lernen müssen, kurz unter "Gemäß § 558 BGB (a.F) bzw. && 606, 558 BGB (a.F) verjähren die Ansprüche auf Wegnahme binnen 6 Monaten ab beendigung des Miet- oder Leihverhältnisses."

Men Tipp: Stell keine Klappstähle in fremde Gärten.
 
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Hallo,
in B.W. gibt es einen § 16 der lautet:
1. DerJagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansutze und Jagdhütten nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten; der Eigentümer ist zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.
2. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremden Grund und Boden errichteten Futterplätze und Ansitze dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

Soweit das Gesetz.
Machen wir mal folgendes Beispiel: Der Jagdnachfolger bietet eine angemessene Enschädigung und der Vorpächter ist nicht einverstanden.
Der Vorpächter kann natürlich seine Einrichtungen bis zum 31.03. nutzen.
Gehen dann diese automatisch in den Besitz Verpächters (Jagdgenossenschaft) über? Setzt dann der Verpächter einen Termin fest, innerhalb diesem die Einrichtungen abgebaut und entsorgt werden müssen?
(Immerhin könnten auf den Nachfolger hohe Kosten zukommen, denn es gibt auch Sitze, die zum großen Teil aus Eternit bestehen). Wie sind diese Termine?Wann kann der Neupächter damit rechnen, daß der Vorpächter nicht mehr sein Revier betreten darf, um Einrichtungen zu entfernen?

Das o.a. Gesetz bezieht sich nur auf gemeinschaftliche Jagdbezirke.
Wie ist die Sachlage bei Eigenjagdbezirken ( z.B. Eigenjagdbezirk der Gemeinde )?
 
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Bukett schrieb:
.... Der Jagdnachfolger bietet eine angemessene Enschädigung und der Vorpächter ist nicht einverstanden.
...

Was ist eine angemessene Entschädigung und wer bestimmt dies? Art 14 GG

In das Eigentum der Jagdgenossenschaft geht garnichts über.

Solange jemand Pächter ist, kann und muß er jede nicht mehr benötigte Jagdeinrichtung abbauen. Will ich also eine Einrichtung nicht übergeben baue ich sie (weil ganz fürchterlich gefährlich) vor Pachtablauf ab.

Will ich das einer seinen Krempel mitnimmt rede ich mit dem Grundstückseigentümer denn der hat das Problem mit dem Abfall, nicht der Jagdnachfolger.

Will ich meinen Kram nicht noch entsorgen, biete ich alles kostenlos dem Nachfolger an und hoffe das er das Angebot nicht ausschlägt.

Was habt ihr immer mit Betretungsverbot? Solange einer die Erlaubnis des Grundstückseigentümers hat kann er hinlaufen wo er mag und wenn es ein allgemeines Betretungsrecht gibt auch. Sogar wenn er lodengrün gekleidet ist.

WH
Amadeus
 
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Hallo Amadeus,

du schreibst: "Was habt ihr immer mit Betretungsverbot"
daß jedermann, auch im Musterländle, mit wenigen Einschränkungen den Wald betreten darf, weiß ich. Ich habe gefragt: wann darf der Vorpächter nach dem 01.04. nicht mehr sein ehemaliges Revier betreten um jagdliche Einrichtungen zu entfernen ( die Betonung liegt auf " jagdliche Einrichtungen" , denn das darf er ja als normaler Spaziergänger laut Waldgesetz nicht und nach dem 01.04. gilt er als Spaziergänger, auch wenn er in Loden gehüllt ist)
Spazierengehen darf er und auch Pilze suchen wann und wo er will. (Mit dem Wann bin ich mir nicht so sicher, z.B. nachts um 1:00 Uhr?)
Mir geht es um Fristen und Eigentumsübergang wenn keine Einigung zustande kommt. Außerdem um den Unterschied bei genossenschaftlichen- und Eigenjagdbezirken ( z.B.der Gemeinde) weil die Verfahrensweise im Gesetz nicht eindeutig ist.
Irgendjemand muß doch den Schrott entsorgen,oder?
Gesetz den Fall es gibt keine Einigung unter den Pächtern und der Vorpächter baut nicht ab, gehen dann die Einrichtungen in den Besitz des Verpächters über und kann dieser sie dem Neupächter zur Verwendung anbieten?

Mit WmH, Bukett.
 
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Warum sollte der Verpächter nicht nach dem 31.3. in den Wald gehen dürfen, um seine Sachen abzubauen. Mir ist keine Regelung bekannt, die dies verbietet, aber vll. bist Du ja schlauer.

Natürlich gibt es den Stichtag 31.3. Aber dieser Stichtag bedeutet nur, dass bis zu diesem Tag jagdliche Einrichtungen, die nicht übergeben werden, abgebaut sein müssen. Diese Frist führt aber nicht zu einem Betretungsverbot des Vorpächters. Wenn er seine Reviereinrichtungen eben nicht rechtzeitig abbaut, dann muss er damit rechnen, dass es andere für ihn machen und er die Kosten hierür tragen muss. Bleiben sie stehen, kann er sie jederzeit abbauen.

Ein Eigentumsübergang findet NICHT statt. Weder erwirbt der Nachpächter Eigentum an den Sachen, nch die Jagdgenossenschaft. Hierür braucht man eine gesetzliche Grundlage und die existiert meines Wisens nach nicht. Einzig denkbar wäre eine Ersitzung gem. § 937 BGB (10 Jahre), scheitert jedoch am guten Glauben des Nachpächters in § 937 Abs. 2 BGB.

Den Schrott muss der Vorpächter entsorgen. Einigt der sich nicht mit dem Neupächter und entsorgt dennoch nicht, dann kann der Eigentümer des Grundstücks ruck zuck entsorgen lassen - Kosten trägt natürlich der Vorpächter, soern er noch Geld hat.

Edit: siehe Fettdruck
 
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Hallo,
Du schreibst: ".......dann kann der Eigentümer ruck zuck entsorgen lassen"
Ja wer ist es denn nun dieser Eigentümer?

Mit WmH, Bukett.
 
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Der Eigentümer des Grundstücks kann die jagdlichen Einrichtungen, deren Eigentum beim Vorpächter liegt, auf dessen Kosten entfernen lassen. Anders gesagt: Stellst Du Dein Auto bei mir auf den Hof, lasse ich Deine Kiste abschleppen und Du zahlst im Endefekt die Rechnung.
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
.....
Den Schrott muss der Vorpächter entsorgen. Einigt der sich nicht mit dem Neupächter und entsorgt dennoch nicht, dann kann der Grundstücks-Eigentümer ruck zuck entsorgen lassen - Kosten trägt natürlich der Vorpächter, soern er noch Geld hat.

Habe mir erlaubt wieder ein wenig zu korrigieren nicht weil es falsch war aber es dient der Verständlichkeit. ;)

@Bukett
Der Verpächter wird nie Eigentümer der Jagdeinrichtungen es sei denn er kauft sie dem Pächter ab oder er ist mit Grundstückseigentümer identisch.

Der Jagdnachfolger wird Eigentümer der Jagdeinrichtungen, wenn sie ihm überlassen werden - warum auch immer.

Wenn Pächter und Jagdnachfolger sich nicht einig werden, dann steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Solange es kein Urteil oder eine Verfügung gibt bleibt es bei den Rechten des Eigentümers.

Allenfalls der Grundstückseigentümer könnte verbieten daß der Ex-Pächter sein Grundstück betritt und Jagdeinrichtungen die dem Ex-Pächter gehören abbaut, der neue JAB kann das nicht, das geht den gelinde gesagt einen Kehricht an.

Ob diese BaWü-Regelung mit dem GG vereinbar ist, ist noch eine zweite Seite. Ich vermag nicht zu erkennen worin der Nutzen für die Allgemeinheit besteht, wenn der Pächter dem Jagdnachfolger die Jagdeinrichtungen überlassen muß.

Auch der Abfall in der Landschaft ficht den Jagdnachfolger nicht an. Das ist Sache des Grundstückeigentümers. Wenn der Abfall aber gefährlich weil baufällig ist, tut er gut daran den Grundstückseigentümer darüber zu informieren.

WH
Amadeus
 

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