Transport von Waffe und Munition

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Liebes Forum,
ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Was man uns in der Jagdschule erklärt hat, deckt sich nicht mit den Aussagen der Waffenbehörde oder der eines Händlers...

Ganz einfache Fragen, ohne einen langen Faden zu produzieren:

Was ist der momentane Stand für den Transport auf den _Schießstand_ und wo finde ich dazu die Rechtsgrundlagen/Urteile.
Insbesondere interessiert mich auch, was unser Gesetzgeber genau mit _verschlossenes_ Behältnis denn meint...


Zudem:
Darf ich nun einen kleinen Umweg fahren, um z.B. meinen Bruder abzuholen oder auch bei ihm Mittagessen zu gehen und was ist dabei ein kleiner Umweg?
(Urteile?)

Darf ich mit 0,3 Promille mit meiner Büchse noch autofahren?
(Urteile?)

Mich interessiert nicht was denn optimal wäre, ich möchte einfach die Mindestanforderungen kennen, die momentan gelten.

Grüße und Danke,
Michael
 
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ist der momentane Stand für den Transport auf den _Schießstand_ und wo finde ich dazu die Rechtsgrundlagen/Urteile.
Insbesondere interessiert mich auch, was unser Gesetzgeber genau mit _verschlossenes_ Behältnis denn meint...
Transport zum Schießstand (und überall hin was nicht direkt zur Jagd hin ist ) nicht zugriffsbereit und entladen. Das kann ein klassisches Futteral sein oder auch ein Kofferraum in den man nicht rein greifen kann
Zudem:
Darf ich nun einen kleinen Umweg fahren, um z.B. meinen Bruder abzuholen oder auch bei ihm Mittagessen zu gehen und was ist dabei ein kleiner Umweg?
(Urteile?)

Darf ich mit 0,3 Promille mit meiner Büchse noch autofahren?
(Urteile?)
Kleine Umwege ja, eine Gebäude Strecke ist aber nirgends vermerkt. Sollte dir dort die Waffe aus dem geparkten Fahrzeug geklaut werden bist du aber vor Gericht in Gottes Hand, obwohl du eigentlich nichts Verbotenes getan hast.

Mit mehr als 0,0 Promille ist das tabu, da du trotzdem die Waffe führst, den Transport kennt das Waffengesetz nicht mehr
 
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Liebes Forum,
ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Was man uns in der Jagdschule erklärt hat, deckt sich nicht mit den Aussagen der Waffenbehörde oder der eines Händlers...

Ganz einfache Fragen, ohne einen langen Faden zu produzieren:
:ROFLMAO: :ROFLMAO: :ROFLMAO:
Was ist der momentane Stand für den Transport auf den _Schießstand_ und wo finde ich dazu die Rechtsgrundlagen/Urteile.
Insbesondere interessiert mich auch, was unser Gesetzgeber genau mit _verschlossenes_ Behältnis denn meint...
Ein Behältnis ist schonmal definiert worden: "Ein Behältnis ist ein verschlossenes Raumgebilde, das zur Verwahrung und zur Sicherung von Sachen dient, aber nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch eine Schließvorrichtung gegen einen unbefugten Zugriff von außen besonders gesichert ist."
Zudem:
Darf ich nun einen kleinen Umweg fahren, um z.B. meinen Bruder abzuholen oder auch bei ihm Mittagessen zu gehen und was ist dabei ein kleiner Umweg?
(Urteile?)
Das ist nur im Rahmen der Jagdausübung geregelt. Und auch hier nicht wirklich klar definiert so dass es im Fall der Fälle immer eine Überraschung geben kann...
Darf ich mit 0,3 Promille mit meiner Büchse noch autofahren?
(Urteile?)
Ich nutze zum fahren immer das Auto. Spaß beiseite: Gibt Urteile, die eine klare 0,0 Promille-Grenze im UMGANG mit Waffen anordnen. Ob hier auch der Transport drunter fällt ist nicht immer ersichtlich.
Mich interessiert nicht was denn optimal wäre, ich möchte einfach die Mindestanforderungen kennen, die momentan gelten.

Grüße und Danke,
Michael

Zunächst gibt es mal keinen Transport wenn du auf den Schießstand fährst. Man muss bei diesem Vorgang die Waffe ungeladen und nicht zugriffsbereit führen.
 
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Ok,
ist nun ein Vorhängeschloss vorgeschrieben für die
-Munition
-Waffe
Grüße,
Michael
 
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Es ist vorgeschrieben, dass du die Waffen nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit transportierst

Definition:
Eine Waffe ist dann mit Sicherheit zugriffsbereit, wenn sie „unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann“ (früher: mit wenigen Handgriffen). Immer wieder genanntes Beispiel ist die Kurzwaffe im nicht abgeschlossenen Handschuhfach oder die auf dem Rücksitz unverpackt liegende Waffe, natürlich auch die Kurzwaffe im Holster oder die Langwaffe am Trageriemen .Eine Waffe ist dann mit Sicherheit nicht zugriffsbereit, wenn sie sich „in einem verschlossenen Behältnis“ befindet. Ist das Behältnis dagegen nur „geschlossen“, so hängt die Beurteilung von der Leichtigkeit und Schnelligkeit des Zugangs im Einzelfall ab. Ein Schloss an Futteral oder Waffenkoffer ist also nicht gesetzlich zwingend, kann aber sinnvoll sein und Ärger vorbeugen. Wir empfehlen dies.• Als schussbereit gilt eine Waffe nach dem Gesetz dann, wenn sie „geladen ist“, egal ob fertiggeladen oder teilgeladen (unterladen).

Beispiel: Futteral mit Schloss, Futteral mit Kabelbinder, mit Paketband verklebter Karton, Müllsack mit Paketklebeband umwickelt (selber schon erlebt)

Beim Umgang mit Waffen gilt 0,0

Definition Umgang:
§1 Abs.3 WaffG, Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
 

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Wer auf dem Weg zum Schießstand die Waffe mitnimmt, der führt diese. Das ist ohne Waffenschein erlaubt, wenn die Waffe "nicht zugriffsbereit" und "nicht schussbereit" ist. (§ 12 Abs. 3 WaffG)

Schussbereit ist definiert: "ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;" (Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 12 WaffG) Nicht schussbereit ergibt sich aus dem Umkehrschluss. Kurzfassung: keine Munition im Patronenlager oder im eingeführten Magazin.

Zugriffsbereit ist schwieriger zu klären.
Es gibt zwei Festlegungen:
1. "ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" (Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 13 erster Halbsatz WaffG)

2. "sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird"
(Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 13 zweiter Halbsatz WaffG) Kurzfassung Futteral, verschlossen mit Vorhangschloss o.ä. (siehe WaffVwV a.a.O.)

Zwischen den Positionen 1 und 2 gibt es viele Möglichkeiten. Als Anhalt gilt: Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV)

Für die Munition ist waffenrechtlich nichts bzgl. einem transportieren geregelt. Es genügt, wenn die Munition nicht im Patronenlager oder im eingeführten Magazin ist. Straßenverkehrsrechtlich benötigt man ein Behältnis z.B. Munitionsschachtel, Patronen-Etui, Magazin o.ä. Ab gewissen Mengen treten weitere Regeln hinzu, Stichwort Gefahrgut. Kurzfassung: Die Schachtel Patronen, zusammen mit dem Gewehr, im Waffenfutteral ist zulässig, weder braucht man einen extra Munitionskoffer, noch müsste so ein Koffer mit einen Zahlen- oder Vorhangschloss gesichert sein.

Beim Umgang mit Waffen (wozu auch das Führen und damit der Transport gehört, gilt 0,0 Promille. Das steht so in keinem Gesetz ist aber wiederholte Rechtsprechung. Urteile darfst Du selbst googeln.

Umwege: Dazu steht nichts im Gesetz, außer bei den Jägern im Zusammenhang mit der Jagdausübung.

Wenn ein Dritter mit zum Schießstand kommt, darf man den selbstverständlich abholen, wenn das nur ein Umweg ist. Kein Umweg wäre es, wenn Schießstand und Ort der Abholung in entgegengesetzter Richtung liegen. Die Waffe soll so lange in ihrem Aufbewahrungsort bleiben, wie es geht. Mittagessen beim Dritten ist möglich. Dabei sollte man die Waffe aber nicht im Auto belassen. Käme sie abhanden, hätte man einen Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften begangen. Siehe den Fall von FD Braun. VG Minden vom 23.06.2015 – Az. 8 K 2615/14, 8 K 3010/14 Daraus kannst Du vieles ableiten, auch wenn es nicht um den Weg zum Schießstand geht.
 
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Wer auf dem Weg zum Schießstand die Waffe mitnimmt, der führt diese. Das ist ohne Waffenschein erlaubt, wenn die Waffe "nicht zugriffsbereit" und "nicht schussbereit" ist. (§ 12 Abs. 3 WaffG)

Schussbereit ist definiert: "ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;" (Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 12 WaffG) Nicht schussbereit ergibt sich aus dem Umkehrschluss. Kurzfassung: keine Munition im Patronenlager oder im eingeführten Magazin.

Zugriffsbereit ist schwieriger zu klären.
Es gibt zwei Festlegungen:
1. "ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann" (Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 13 erster Halbsatz WaffG)

2. "sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird"
(Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 13 zweiter Halbsatz WaffG) Kurzfassung Futteral, verschlossen mit Vorhangschloss o.ä. (siehe WaffVwV a.a.O.)

Zwischen den Positionen 1 und 2 gibt es viele Möglichkeiten. Als Anhalt gilt: Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV)

Für die Munition ist waffenrechtlich nichts bzgl. einem transportieren geregelt. Es genügt, wenn die Munition nicht im Patronenlager oder im eingeführten Magazin ist. Straßenverkehrsrechtlich benötigt man ein Behältnis z.B. Munitionsschachtel, Patronen-Etui, Magazin o.ä. Ab gewissen Mengen treten weitere Regeln hinzu, Stichwort Gefahrgut. Kurzfassung: Die Schachtel Patronen, zusammen mit dem Gewehr, im Waffenfutteral ist zulässig, weder braucht man einen extra Munitionskoffer, noch müsste so ein Koffer mit einen Zahlen- oder Vorhangschloss gesichert sein.

Beim Umgang mit Waffen (wozu auch das Führen und damit der Transport gehört, gilt 0,0 Promille. Das steht so in keinem Gesetz ist aber wiederholte Rechtsprechung. Urteile darfst Du selbst googeln.

Umwege: Dazu steht nichts im Gesetz, außer bei den Jägern im Zusammenhang mit der Jagdausübung.

Wenn ein Dritter mit zum Schießstand kommt, darf man den selbstverständlich abholen, wenn das nur ein Umweg ist. Kein Umweg wäre es, wenn Schießstand und Ort der Abholung in entgegengesetzter Richtung liegen. Die Waffe soll so lange in ihrem Aufbewahrungsort bleiben, wie es geht. Mittagessen beim Dritten ist möglich. Dabei sollte man die Waffe aber nicht im Auto belassen. Käme sie abhanden, hätte man einen Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften begangen. Siehe den Fall von FD Braun. VG Minden vom 23.06.2015 – Az. 8 K 2615/14, 8 K 3010/14 Daraus kannst Du vieles ableiten, auch wenn es nicht um den Weg zum Schießstand geht.
Nachfrage, da ich die BT-Drs. 16/8224, S. 32 f nicht finde (geht nur bis Seite 21??).
Sind es nicht 3 Minuten anstelle von 3 Sekunden??
 
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Danke, danke, danke an @Amadeus! Ich bin zwar nicht der Threadstarter, lese aber interessiert mit und fand die Fragestellung klar und deutlich. Da ist es eine Wohltat, wenn mal jemand GENAU auf die Frage antwortet und nicht mit NICHT gefragten Meinungen wie "manche empfehlen das" meint, sicht beteiligen zu müssen.
 
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Sind es nicht 3 Minuten anstelle von 3 Sekunden??
In drei Minuten kannst Du die Waffe zerlegen, reinigen, zusammenbauen, neu brünieren...

Es sind wirklich drei Sekunden gemeint. Den Passus findest Du hier "zu §12 WaffG": Abschnitt 12.3.3.2 WaffVwV

Zitat: "Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet)."
 
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Ich zitierte die WaffVwV, da kannst Du den Text so finden. In der BT-Drs. 16/8224 findet sich ein anderer Wortlaut. Siehe hier https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf Seite 20, linke Spalte. Meine Quelle war angegeben als "(Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV)"

In der BT-Drs. 16/7717 https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Seite 25, linke Spalte zu Doppelbuchstabe bb findest Du die Angabe "in unter drei Sekunden"

Wiederholung der "drei Sekunden" und Weiteres dann auf Seite 36, rechte Spalte Ziffer 23.

Ich vermute, der Autor der WaffVwV war da etwas ungenau und hat diverse BT-Drs. zusammengewürfelt. In der Gesamtaussage stimmt es aber.
 
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