[Bayern] Stimmrecht bei der Verpachtung

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Guck mal in die Satzung ob es dort Explizit anders geregelt ist.
Ich kenne es aber von jeder Genossenschaft in der ich bin so das man auch für sich selbst Stimmen darf.
Das braucht er nicht. Der § 8 der Mustersatzung s.o. ist zwingend unverändert in die Satzung der JG zu übernehmen. Die Übergangsfristen sind längst abgelaufen und die alten Satzungen wo nötig angepasst.
 
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Wenn es nur an meiner Stimme hängt, ob ich die Jagd bekomme oder nicht, sollte ich mir schon Gedanken machen, wie ich in der Pachtperiode mit den Leuten zurecht komme, die gegen mich gestimmt haben. Andererseits gilt dasselbe für den Alternativ-Kandidaten.
Also gibt es kein richtig oder falsch, sondern zwei Fragen:
Will ich die Jagd haben?
Wieviel Stress ist von den Leuten zu erwarten, die für die Alternative stimmen wollen? Häufig stimmen die ja nicht explizit GEGEN einen Kandidaten sondern FÜR EINEN ANDEREN, den sie bevorzugen würden.
 
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4 Jul 2021
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Mal ehrlich, wenns auf die eigene Stimme ankommt, heißt dass ja das irgendwass um 50% gegen einen ist. Dann lass ichs lieber gleich.
Da hat jemand mögliche Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen zur Verpachtung nicht verinnerlicht.
Was ist, wenn der sich enthaltende einen grossen Flächenanteil hat - soll er da einfach zusehen, wie andere darüber bestimmen?
 
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Wenn es nur an meiner Stimme hängt, ob ich die Jagd bekomme oder nicht, sollte ich mir schon Gedanken machen, wie ich in der Pachtperiode mit den Leuten zurecht komme, die gegen mich gestimmt haben. Andererseits gilt dasselbe für den Alternativ-Kandidaten.
Also gibt es kein richtig oder falsch, sondern zwei Fragen:
Will ich die Jagd haben?
Wieviel Stress ist von den Leuten zu erwarten, die für die Alternative stimmen wollen? Häufig stimmen die ja nicht explizit GEGEN einen Kandidaten sondern FÜR EINEN ANDEREN, den sie bevorzugen würden.
Es geht aber nicht nur um Stimmen, sondern auch um vertretene Flächenanteile. Insofern würde ich das nicht pauschalisieren.
 
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Entweder will ich es haben, oder nicht. Und bei politischen Ämtern: entweder halte ich mich selbst für den geeigneten oder ich bin es nicht, dann lass ich mich nicht aufstellen und erwarte auch nicht von anderen, dass sie mir das Vetrauen aussprechen, was ich offensichtlich selbst in mich nicht habe. Das hat meiner Meinung nach nichts mit Anstand zu tun, sondern eher mit Scheinheiligkeit. Und um noch mehr Stimmrecht bei der Jagdgenossenschaft zu haben, kaufe ich auch noch mehr Land. Bis ich meine Eigenjagd habe und nicht mehr gewählt werden muss. So sehe ich die logische Kette, obwohl das den meisten nicht vergönnt sein dürfte.
 
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Bei uns kann mann sich gar nicht Enthalten. Es gibt nur ja oder nein.
Mein ehemaliger Jagdherr hatte 50 von 130 anwesenden Ha bei der Jagdpachtverlängerung. Da kann man sich auch mit den meisten Grundegentümer verstehen. Wenn zwei drei dabei sind die gegen einen Stimmen war es das. Gruß Mahonie
 
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Bei uns kann mann sich gar nicht Enthalten. Es gibt nur ja oder nein.
Mein ehemaliger Jagdherr hatte 50 von 130 anwesenden Ha bei der Jagdpachtverlängerung. Da kann man sich auch mit den meisten Grundegentümer verstehen. Wenn zwei drei dabei sind die gegen einen Stimmen war es das. Gruß Mahonie

Quark! Natürlich kann man sich enthalten, die Enthaltung wird dann halt zu den Nein-Stimmen hinzugezählt.
 
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25 Dez 2003
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In Bayern Eindeutig nein.
Ein Jagdgenosse der als Pachtbewerber auftritt darf weder beratend noch bestimmend anwesend sein.
Das hat nichts mit Anstand oder der Satzung zu tun.
Das ist die Rechtslage.
 
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In Bayern Eindeutig nein.
Ein Jagdgenosse der als Pachtbewerber auftritt darf weder beratend noch bestimmend anwesend sein.
Das hat nichts mit Anstand oder der Satzung zu tun.
Das ist die Rechtslage.
Du verwechselt da etwas.

Für den Vorstand und seine Sitzungen gilt:
Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (§ 9 Absatz 7 verbindliche Mustersatzung, Anlage 1 AVBayJG)

Der Vorstand berät und entscheidet aber nicht über die Nutzung der Jagd oder den Zuschlag bei der Verpachtung. Das ist ausschließliche Angelegenheit der Versammlung der Jagdgenossen und nicht delegierbar. (§ 6 verbindliche Mustersatzung, Anlage 1 AVBayJG)

Für die Versammlung der Jagdgenossen gilt:
Ein Jagdgenosse kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Nutzung der Jagd ihm oder dem vertretenen Jagdgenossen überlassen werden soll. (§ 8 Absatz 5 verbindliche Mustersatzung, Anlage 1 AVBayJG)
 

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