Das braucht er nicht. Der § 8 der Mustersatzung s.o. ist zwingend unverändert in die Satzung der JG zu übernehmen. Die Übergangsfristen sind längst abgelaufen und die alten Satzungen wo nötig angepasst.Guck mal in die Satzung ob es dort Explizit anders geregelt ist.
Ich kenne es aber von jeder Genossenschaft in der ich bin so das man auch für sich selbst Stimmen darf.
Da hat jemand mögliche Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen zur Verpachtung nicht verinnerlicht.Mal ehrlich, wenns auf die eigene Stimme ankommt, heißt dass ja das irgendwass um 50% gegen einen ist. Dann lass ichs lieber gleich.
Es geht aber nicht nur um Stimmen, sondern auch um vertretene Flächenanteile. Insofern würde ich das nicht pauschalisieren.Wenn es nur an meiner Stimme hängt, ob ich die Jagd bekomme oder nicht, sollte ich mir schon Gedanken machen, wie ich in der Pachtperiode mit den Leuten zurecht komme, die gegen mich gestimmt haben. Andererseits gilt dasselbe für den Alternativ-Kandidaten.
Also gibt es kein richtig oder falsch, sondern zwei Fragen:
Will ich die Jagd haben?
Wieviel Stress ist von den Leuten zu erwarten, die für die Alternative stimmen wollen? Häufig stimmen die ja nicht explizit GEGEN einen Kandidaten sondern FÜR EINEN ANDEREN, den sie bevorzugen würden.
Bei uns kann mann sich gar nicht Enthalten. Es gibt nur ja oder nein.
Mein ehemaliger Jagdherr hatte 50 von 130 anwesenden Ha bei der Jagdpachtverlängerung. Da kann man sich auch mit den meisten Grundegentümer verstehen. Wenn zwei drei dabei sind die gegen einen Stimmen war es das. Gruß Mahonie
Du verwechselt da etwas.In Bayern Eindeutig nein.
Ein Jagdgenosse der als Pachtbewerber auftritt darf weder beratend noch bestimmend anwesend sein.
Das hat nichts mit Anstand oder der Satzung zu tun.
Das ist die Rechtslage.