Das ist doch Quatsch, selten so einen -entschuldige bitte- Stuss gelesen.
Man muss jährlich die geleisteten erschwerten Nachsuchen bei der UJB einreichen, die diese Nachweise zu prüfen hat. Dafür sind auf dem Wisch in der Regel zwei Zeugen aufzuführen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Dreizeiler aufgesetzt, den der SHF dann an den LJV schicken muss. Nur so kann man seine Anerkennung aufrecht erhalten.
Es sei denn man schmiert den Behördenmitarbeiter, was natürlich eine steile These ist.
Dass das Berechnungsschema von vorgestern ist, steht auf einem anderen Blatt.
M.M.n. sollte die Anerkennung jeder bekommen können, der über drei Jahre hinweg die erforderlichen, jährlichen Nachweise erbracht hat. So oder so ähnlich ist das aktuell auch geregelt, nur das auch eine entsprechende "Planstelle" frei sein muss.