Schussbereites Führen im Revier im Auto....

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@haeschen:
Im übrigen geh ich mal davon aus, dass in der Praxis auf der Fahrt zum EInzelansitz, der Fallenjagd oder zum Kirren wohl jeder seine Waffe an der Reviergrenze (zumindest unter-)lädt.

Von was du ausgehst spielt jetzt mal keinen Rolle.
Fern einer öffentlichen Straße kommt jedenfalls die UVV zum tragen, WENN WAS PASSIERT (Ein Unfall verschuldet wird).

Jagdpraktisch ist geladen im Auto verboten
Jagdlich "unterladen" ist unpraktisch, weil erst der Verschluss (bei Repetierer oder SLW) erst geöffnet werden müsste.
SLW-Verschluss kann unabsichtlich zuschnappen und die Waffe ist geladen

Klw geöffnet und geladen können zuschnappen.

Gerade mit Riemen an der Waffe kann man an allen möglichen Hebeln hängen bleiben und vom Hund im Auto ganz abgesehen.

Soviel zu "wie ihr es so macht"
 
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Schießen gleich Jagdausübung
Fahren Nein. Oder fährt wer von euch Schießend auf Strassen im Revier?
Stehendes Fahrzeug = keine aktive Teilnahme am Straßenverkehr.
Aktive Teilnahme am Straßenverkehr = keine Jagdausübung (lediglich besagter Zusammenhang)
 
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Denkt doch im Zusammenhang mit Strasse ein bischen weiter als nur an das Auto zu denken. Wie sieht es denn mit dem Fahrad aus? Darf ich mit dem auch nicht mit geladenem Gewehr über die Forststrassen radeln. Greift die UVV da auch?
Ihr tut ja so, als ob alle für "den allgemeinen Verkehr" bestimmten Strassen nicht zur Jagdfläche gehören wurden. Ob ich nun mit dem Auto fahre, mit dem Velo strample oder zu Fuß gehe auf diesen Strassen, ist völlig egal, ich übe die Jagd aus.
Lediglich eine Vorschrift einer Versicherung verbietet das geladene mitführen einer Schußwaffe im Auto. Wie gesagt versicherungsintern, was im Falle eines Falles lediglich zum Leistungsausschluß führen kann, denn Gesetzescharakter haben Versicherungsbedingungen mit Sicherheit nicht.
 
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§ 13
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Ist doch eigentlich selbsterklärend, oder nicht? Es bedarf auch eigentlich kein Stuttgarter Urteil, um zu erkennen das Radfahren, Autofahren etc keine Jagdausübungen sind, sondern nur ein Zusammenhang damit bestehen kann.

Wen der Gesetzgeber das geladene Führen (schussbereite Führen) jedweder Art im Jagdrevier erlauben würde, hätte er es auch geschrieben. Hat er aber nicht.

Und auch die Vernunft, sollte erkennen das diese Unsitte des unterladenen spazieren Fahrens, der erste Schritt zum „Flüchtigkeitsfehler“ ist.
Es sind nämlich nicht wenige, die erst daheim feststellen, dass sie vergessen haben ihre Waffe zu entladen. :roll:
 
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Die UVV verbietet ganz klar die geladene Waffe innerhalb eines Autos....dabei ist es unerheblich, ob das Auto steht oder fährt, oder ob es sich auf eine öffentlichen, einer nichtöffentlichen oder Sonstwas-Strasse befindet, die geladene Waffe ist sogar in einem Auto verboten wenn der begnadete Fahrer sich in einem Lehmacker festgefahrten hat.

Die UVV ist übrigens nicht irgend eine Versicherungsvorschrift, die man gegebenen Falls größzügig missachten könnte,..

Nein,...die UVV ist geltendes Recht in unserem Lande....wer Lust hat kann sich ja mal in der Reichsversicherungsordnung sachkundig machen ....

Und irgendwie ist das auch gut so....den Gummi-Pirsch-Jägern ist damit ein für alle mal das Handwerk gelegt.....keinerlei Jagdausübung mehr aus dem Auto herus!!!

Hebt endlich eure fetten Ärsche aus euren Recarositzen und geht anständig auf Jagd.....oder lasst es..!!!



Gruß

Hohlweglauerer
 
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Hohlweglauerer schrieb:
Die UVV verbietet ganz klar die geladene Waffe innerhalb eines Autos....dabei ist es unerheblich, ob das Auto steht oder fährt,

Soweit ich mich entsinne fordert sie nur, dass beim Besteigen des Fahrzeuges und während der Fahrt die Waffe entladen sein muss.
 
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Die Waffe darf nach UVV im Auto nicht geladen sein!
Bei zuwiderhandlung begeht man eine OVI, die wenn übehaupt mit einer Geldbusse, nie mit einer Geldstrafe gearndet werden kann.
Da aber keine Geldbusse angegeben wird, ist auch eine solche nicht rechtskräftig.
Nach BjagdG wird Jagd als aufsuchen, nachstellen, erlegen und fangen beschrieben.
Demnach ist auch eine Pirschfahrt Jagdausübung, da es sich um aufsuchen von Wild handelt. Beschicken von z.B. Kirrungen ist keine Jagdausübung sondern eine mit der Jagd in zusammenhang stehende Handlung.
Rechtsgrundlage:
Jagdausübung: BjagdG § 1 Abs 4
führen einer Waffe: WaffG §13 Abs 6 UVV § 3 Abs 1,3 §8
WH PAul
 
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Lindwurm schrieb:
Hohlweglauerer schrieb:
Die UVV verbietet ganz klar die geladene Waffe innerhalb eines Autos....dabei ist es unerheblich, ob das Auto steht oder fährt,

Soweit ich mich entsinne fordert sie nur, dass beim Besteigen des Fahrzeuges und während der Fahrt die Waffe entladen sein muss.

Hi,

nach UVV schon von jeher.
Unfallverhütungsvorschriften sind aber keine Sicherstellungsgesetze - sie können höchstens in die Bewertung der Fahrlässigkeit (z.B. einer Hochsitzkonstruktion) dann einfließen, wenn die UVV-Verstöße augenscheinlich ursächlich für den Unfall waren.
Die Novelle des Waffengesetzes nach Erfurt vom Oktober 2002 aber wurde hier im Sinne der bisher nur UVV dann konkret - und seither hat auf öffentlichen Wegen die Knarre entladen zu sein.
Der Jäger darf explizit " auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen" - aber eben nicht anders.
Die "Pirschfahrt" mit der Ausrede, man wolle Katzen aus dem Auto raus erschießen war seither also erledigt. Und die völlig unnötige Gewohnheit, auch nur das Magazin in der Waffe zu haben für das schnelle Aussteigen und Schießen auf vehoffendes Wild: ist seit 2002 klar verboten auch auf Feldwegen.
Man lese Tiroler Bracke und Carcano aus 2002 und 2003 in den Annalen dieses Forums und alles ist klar.

Der Jäger von der Alb auf der Fahrt von O. nach Ö. HATTE einen guten Anwalt - nämlich auch meinen - und ist trotz Besoffenheit und Flucht vor der Polizei mit unterladener Knarre in leider zu heftig verschneiten Waldweg mit 40 Tagessätzen verdammt gut davon gekommen...

Quintessenz: Magazine in stets dieselbe Tasche, Knarre griffbereit und ohne jede Murmel drin/dran griffbereit im Auto - so kann man sich auch auf der Autobahn oder dem kleinsten Feldweg erwischen lassen, wenn man auf dem Weg zur oder mitten in der eigenen Jagd ist - und niemals unter diesen Minimalvorkehrungen.

Gruß,

Martin
 
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@feuerlein:
Die Novelle des Waffengesetzes nach Erfurt vom Oktober 2002 aber wurde hier im Sinne der bisher nur UVV dann konkret - und seither hat auf öffentlichen Wegen die Knarre entladen zu sein.

Aber nur im Auto - wenn der Jäger die öffentliche Straße in seinem Revier entlang läuft, darf die Waffe geladen sein.

Fahrrad fällt unter "gefahrenträchtige Situation", gilt sinngemäß auch für Skilauf - also entladen (entspannt/unterladen :? )
 
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Reichsversicherungsordnung oder neudeutsch Sozialgesetzbuch: Berufsgenossenschaften erlassen UVV´s (VBG´n) für ihre Mitglieder

Waihei!
Andreas
 
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Der Nichtversicherte muss sich im Falle einer Verletzung jedoch die Übertretung der UVV als Nichtbeachtung vorhalten lassen.

Schuss durch das Autodach ist noch der harmloseste Fall.
 
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Heimwerkern, Heimgärtnern, Haus-Putzfrauen, die gegen UVV´n der analogen BG´s verstoßen und sich dabei verletzen, werden auch nicht zu Regress gezogen (oder kennst Du Beispiele?).
Private Bauherren sind per Gesetz Mitglied der Bau-BG und deshalb auch beitragspflichtig.

Ich forciere keine Verstöße, aber wenn eine Versicherung (deren Mitglied ich nicht bin), Regeln für Ihre Mitglieder erlässt, empfinde ich das als nette Empfehlungen.

Waihei! Andreas
 
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Die UVV gilt für den jagdlichen Unternehmer und seinen Betrieb (früher auch Pächter und Revier genannt).
Der jagdliche Unternehmer ist wie jeder andere Unternehmer auch, für die Einhaltung der UVV in seinem Laden verantwortlich.

Helmpflicht also auch für die Jagdgäste auf der Baustelle.

basti
 
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haeschen schrieb:
Im übrigen geh ich mal davon aus, dass in der Praxis auf der Fahrt zum EInzelansitz, der Fallenjagd oder zum Kirren wohl jeder seine Waffe an der Reviergrenze (zumindest unter-)lädt.

Selten so einen Blödsinn gelesen, aber du steigerst dich sogar noch:

haeschen schrieb:
Oder handhabt ihr das wirklich so streng nach dem Gesetz?

Gesetze? Was ist das? In meinem Revier mache ich, was ich will.

Ohne einen Blick in dein Profil geworfen zu haben: der Nick scheint ein Volltreffer!
 
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basti schrieb:
Die UVV gilt für den jagdlichen Unternehmer und seinen Betrieb (früher auch Pächter und Revier genannt).
Der jagdliche Unternehmer ist wie jeder andere Unternehmer auch, für die Einhaltung der UVV in seinem Laden verantwortlich.

Helmpflicht also auch für die Jagdgäste auf der Baustelle.

Das war eben meine Frage weiter oben. Ich bin mir da nicht so sicher, als Jagdgast habe ich ja auch keine Leistungen von der BG zu erwarten.
 

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