Die Begründung der Verordnung lautet am Ende von Absatz 18:
"Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass sich die Beschränkung des Mitführens zur Vereinfachung der Durchsetzung nicht nur auf das Mitführen während der Jagd in Feuchtgebieten, sondern auch auf das Mitführen auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten, d. h. auch auf den Fall beziehen sollte, dass ein enger Zusammenhang mit dem eigentlichen Schießen besteht. Dies würde beispielsweise das Mitführen auf dem Weg zu oder auf der Rückkehr von der Jagd in Feuchtgebieten oder das Mitführen durch jemanden umfassen, der Jäger auf einer Jagd unterstützt."
Das hat zur Folge, daß z.B. auf den ganztätigen oder mehrstündigen traditionellen Treibjagden auf Niederwild kein Bleischrot mehr mitgeführt werden darf. Denn ich halte es für ausgeschlossen, daß man während einer solchen Jagd nicht einmal in den Schutzraum eines Feuchtgebiets iSd der Verordnung eindringt. Zwar kann ich das aus eigener Erfahrung nur für NDS, SH, HB und MVP sowie das Münsterland beurteilen, es dürfte sich in den anderen Gebieten nicht anders verhalten. Irgendwo ist immer ein Wasserloch oder ein Graben. Gleiches gilt regelmäßig für den Reviergang. Und damit besteht faktisch ein Bleischrotverbot. Das kann man negieren, die Rechtslage ist aber eindeutig.
Es mag ja sein, daß man im Einzelfall wie Du, waldgeist, an den großen Flächen tatsächlich noch Bleischrot verwenden darf, wenn man den Weg entsprechend wählen kann. Den Regelfall stellt das nicht dar.
Was der Einzelne daraus macht, ist natürlich jedem selbst überlassen. Das ganze ist derzeit behördlich nicht kontrollierbar, Polizei und Ordnungsämter haben wichtigeres zu tun als das Bleiverbot zu prüfen. Irgendwann werden aber durch einen dummen Zufall oder Denunziationen Verstöße festgestellt. Beim ersten Mal dürfte es sich nach der aktuellen Gesetzeslage auf die Ordnungswidrigkeit beschränken. Im Wiederholungsfall werden einige Behörden versuchen, die Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Schließlich könnte es als mißbräuchliche Verwendung von Munition iSd § 5 WaffG angesehen werden.