A
anonym
Guest
Mouseshoot schrieb:Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Waffen und
Munition sowie für die Ausübung der Jagd.
§ 2 Waffen und Munition
(1) Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen
des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz
für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher
sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert
werden kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen,
Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende
Rostnarben aufweist.
2. Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der
Waffe zum
− Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,
− Aufstoßen von Hochsitzluken,
− Erschlagen des Wildes.
Tzz.......
Es ist und bleibt Blödsinn, egal was Du hier aufführst. Das Abstechen oder Abfangen mit einem Seitengewehr als Zusatzoption auf einer entsprechend dafür ausgestatteten Waffe ist selbstverständlich dann auch eine bestimmungsgemäße Verwendung dieser Waffe und kann aus diesem Grund und diversen anderen Gründen gar nicht unter die o.g. Tätigkeiten fallen. Unglaublich, was hier ein Mist von absoluten Laien gepostet wird..............