G
Gelöschtes Mitglied 28384
Guest
Hallo zusammen,
im Waffg §13 (9) steht:
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
Jetzt hat unsere Waffenbehörde (in BW) nachträglich folgenden Satz in unsere WBKs geschrieben:
"Ein Schalldämpfer darf nur mit schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen verwendet werden"
Die 17er Hornet z.B. ist eine Zentralfeuerpatrone aber nicht schalenwildtauglich. Lauf WaffG dürfte damit ein Schalldämpfer verwendet werden, nach dem neuen Eintrag dürften wir das jetzt nicht mehr (auch wenn wir aktuell in dem Kaliber keine Büchse haben). Sehe ich das richtig, oder habe ich einen Denkfehler? Hat jemand eine Idee, welche Grundlage die Behörde für den Eintrag nimmt?
im Waffg §13 (9) steht:
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
Jetzt hat unsere Waffenbehörde (in BW) nachträglich folgenden Satz in unsere WBKs geschrieben:
"Ein Schalldämpfer darf nur mit schalenwildtauglichen Jagdlangwaffen verwendet werden"
Die 17er Hornet z.B. ist eine Zentralfeuerpatrone aber nicht schalenwildtauglich. Lauf WaffG dürfte damit ein Schalldämpfer verwendet werden, nach dem neuen Eintrag dürften wir das jetzt nicht mehr (auch wenn wir aktuell in dem Kaliber keine Büchse haben). Sehe ich das richtig, oder habe ich einen Denkfehler? Hat jemand eine Idee, welche Grundlage die Behörde für den Eintrag nimmt?
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