Schalldämpfer & WaffG

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Eine Besonderheit ist noch anzumerken: Einzelne Teile von Schalldämpfern sind NICHT eintragungspflichtig und werden auch nicht im "Waffenbuch" des Händlers geführt/eingetragen.

Ich hatte mir ein Heckmodul mit Nummer einzeln bestellt und es war ein Schreiben des NWR mit ausdrücklich als "abschließend" genannten Ausführungen bezüglich des o.g. dabei.

Hab nicht schlecht gestaunt und mal meine Behörde angerufen. Das Gegenüber schwankte zwischen Herzinfarkt und Wutanfall...und verlangte in einem unverschämten Tonfall die sofortige Eintragung des Heckmoduls.
Zur gütlichen Einigung habe ich dann die Zusendung eines Scans des Schreibens angeboten und auch durchgeführt.

Danach keinerlei Antwort/Reaktion, obwohl ich bei einer anderen Eintragung nochmals schriftlich um Stellungnahme gebeten hatte. Eine Entschuldigung für das schon unverschämte Verhalten am Telefon erfolgte natürlich nicht.

Ähnliches bezüglich der "tödlichen" 20-30 Schussmagazine. Standpunkt der Behörde: Das Verbot der Nutzung gilt für mich nicht (rechtzeitig angemeldeter Altbesitz), jedoch bleiben die Magazine verboten und gehören zwingend in einen 1er Schrank.

Kopfschüttel...
 
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Die 5,6 x 52R ist doch auf Rehe (Schalenwild!) zulässig! Wo ist mein Denkfehler? Mal abgesehen vom Denkfehler der Behörden die sich scheinbar gerne über die Parlamente.
Weidmannsheil!
 

Wheelgunner_45ACP

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So lange nix Abweichendes im jeweiligen Landes Jagdgesetz steht gilt eigentlich nur "Zentralfeuerpatrone" ungeachtet des Kalibers.

Da würde ich höflich fragen, was die Grundlage ist.
 

Wheelgunner_45ACP

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Ähnliches bezüglich der "tödlichen" 20-30 Schussmagazine. Standpunkt der Behörde: Das Verbot der Nutzung gilt für mich nicht (rechtzeitig angemeldeter Altbesitz), jedoch bleiben die Magazine verboten und gehören zwingend in einen 1er Schrank.

Kopfschüttel...
Nach meinen wirklich fitten SB stimmt das so nicht ganz. Magazine gemäß Altbesitz kann man offen rum liegen lassen. Ein evtl später über BKA- Ausnahmegenehmigung erworbenes muss dagegen in den 1er und darf auch nur im Ausland verwendet werden.
 

Wheelgunner_45ACP

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Ich frage mich sowieso, warum die Behörde Selbstverständlichkeiten eintragen muss, die sowieso im WaffG stehen. So steht in der WBK auch:
"Der Waffenbesitzer ist zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition gem. §36 WaffG verpflichtet."
Die tun ja so also ob ich dazu nicht verpflichtet wäre, wenn nicht explizit in der WBK erwähnt.
Warum drucken die gleich nicht das ganze WaffG in die WBK?
Den Zusatz kannte ich noch nicht. Denn ohne geeignetem Tresor bekommt man doch keine WBK erteilt. Wohl auch eine lokale Besonderheit . . . . .
 

Wheelgunner_45ACP

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Nicht unbedingt vom der Anzahl der diversen Kaliber, sondern auf die Zahl der sich in Umlauf befindlichen Waffen ist gerade 22LR/LfB am häufigsten verkauft. Und das Weltweit, nicht nur DE.
 
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Nach meinen wirklich fitten SB stimmt das so nicht ganz. Magazine gemäß Altbesitz kann man offen rum liegen lassen. Ein evtl später über BKA- Ausnahmegenehmigung erworbenes muss dagegen in den 1er und darf auch nur im Ausland verwendet werden.
Das war und ist auch meine Meinung.
Besonders geärgert hat mich, dass ich zwei Wochen vor der 1er Schrank-Auskunft ein Gespräch bezüglich Tresor hatte und NICHT auf die Magazine hingewiesen wurde. Deswegen hatte ich dann einen 0er gekauft. Dann das "neue" Gespräch und schwupps musste ich auch noch einen 1er kaufen. War jetzt nicht so tragisch, da meine Tochter den Jagdschein gemacht hat und wir zusammen lagern wollten....aber ein Hinweis nach meiner Frage ob ich sonst noch was beachten müsste wäre schön gewesen.
 
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Ein inzwischen in Rente befindlicher Büchsenmacher hat mal behauptet auf eine .22lfb
könne man einfach einen Luftgewehrdämpfer mit f im Fünfeck drauf schrauben, da das
offiziell gar kein Schalldämpfer wäre. Ich kann mir zwar nicht vorstellen, dass das rechtlich
so ist, weiß aber von einem Freund, dass es mit dem LG SD auch nur noch Plopp macht.
 

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