Schalldämpfer auf kleinerem Kaliber verwenden?

Wheelgunner_45ACP

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Verwende meinen A-Tec H2 für .338 auf der 8,5*55 (52cm LL), dazu auch noch auf 8*75Is und 36-06 ( beide 58cm LL). Subjektiv kein Unterschied
 
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Servus zusammen,

Es gab ja schon hierzu einen Trööt bezüglich für größere Kaliber ausgelegte Dämpfer auf kleineren Kalibern zu verwenden.
Hat Jemand diesbezüglich Erfahrungen oder gibt es da einen Versuch, wie stark die Dämpfleistung geschmälert wird??
Ich hab einen Stalon XE108 für meine 8x57IS und spiele mit dem Gedanken per Gewindeadapter den Dämpfer auf meiner .223 zu nutzen.
Mit dem Dämpfer an sich bin ich auf meiner Büchse bisher was Dämpfung angeht zufrieden.

Grüße busker
Geht, ich nutze nen .30er Dämpfer primär auf 7x57(selten 7x64) und dann noch auf ner .223.
Hab keine Meßwerte, aber in .223 isses sehr leise.
 
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In Österreich darfst selbst auf einer 22 lfb einen Schalldämpfer verwenden, in Deutschland ist der Schalldämpfer nur auf ein Hochwildtaugliches Kaliber (2000J auf 100m) legal so viel ich weiß. Falls du bei einer .223er einen Schalldämpfer verwendest sollten, die Behörden davon nichts mitbekommen.

In einer meiner älteren WBK steht noch, dass ich den eingetragenen SD nur mit Waffen verwenden darf, die wenigstens 1000 Joule auf 100 Meter leisten.

Von 2000 J war nie die Rede. Hat sich das geändert?
 

BAL

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Dann hatte ich es falsch im Kopf, dachte DE gilt die 2000J/100m Grenze bei Schallis.
In AT haben viele sogar auf Luftgewehre und Kleinkaliber einen Schalli drauf, bei meinem Luftgewehr ist es mir um die Kohle leid, wüsste nicht was das bringen soll.

Gerade nachgesehen
"...., dass dieser nur in Verbindung mit Jagdlangwaffen mit schalenwildtauglichen Büchsenkalibern verwendet werden darf."
würde dann heißen 1000J/100m wäre auch zulässig, da ja Rehwild auch zum Schalenwild zählt :unsure:

In einer meiner älteren WBK steht noch, dass ich den eingetragenen SD nur mit Waffen verwenden darf, die wenigstens 1000 Joule auf 100 Meter leisten.

Von 2000 J war nie die Rede. Hat sich das geändert?

Meinen ersten SD habe ich in NRW noch vor der Änderung des WaffG mit Voreintrag erworben. Dazu ist in der WBK vermerkt, daß er nur auf Waffen in schalenwildtauglichem Kaliber genutzt werden darf.
Im aktuellen WaffG steht, daß ein SD nur auf Langwaffen, die für eine Zentralfeuerpatrone eingerichtet sind, genutzt werden darf.
 
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Ich geb meine 30iger Dämpfer auf alle Kaliber darunter drauf (in Österreich - also keine Panik). Von .222 über .22 bis runter zur .17hmr. Klar die Dämpfung ist nicht so gut wie die für das jeweilige Kaliber angedacht, aber immer noch vorhanden.
 
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Ich schließe auf 3006 einen für 8mm Geschosse und einen für .30.
Unterschied .....nicht zu merken.
Und der 8mm läuft auch gut auf der 223.
Dämpft gut..
 
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Das ist doch mal eine fundierte und interessante Aussage!

Bei mir ist neu eine 6,5 Creedmoor eingezogen und ich habe bereits mit passendem Gewinde einen ASE UTRA SL5i und einen SL7i in .30 im Bestand, die ich darauf verwenden wollte.

Das werde ich nun viel entspannter und beruhigter tun.

Danke dafür!
 
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Hatte auch schon öfter die Idee, meinen SD von der .308 mittels Adapter auch für die .223 zu verwenden, die .223 kommt einfach zu selten jagdlich mit, als dass sich dort ein eigener SD lohnen würde. Hatte bisher nur keine Lust auf den Gewindeadapter. Vielleicht probier ich es doch noch mal aus irgendwann.

Würde in solchen Threads darum bitten, keine falschen rechtlichen Vermutungen zu äussern, wenn man die Rechtsgrundlagen eigentlich nicht kennt. Zumal danach ja nicht mal gefragt wurde.
 
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15 Jan 2024
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In einer meiner älteren WBK steht noch, dass ich den eingetragenen SD nur mit Waffen verwenden darf, die wenigstens 1000 Joule auf 100 Meter leisten.
Kommst du aus Thüringen? Hier gilt die Bedingung von E100 = 1000 Joule oder höher noch immer.
Allerdings ist das im Landesjagdgesetz so geregelt, da das Waffengesetz ja der Bundesgesetzgebung unterliegt.
Ob das auf dem Schießstand dann anders aussieht, müsste im Zweifelsfall ein Gericht klären. Da der Schießstandbesuch auch dem jagdlichen Bedürfnis dient, könnte man durchaus argumentieren, dass da auch das Landesjagdgesetz zu beachten ist.
Willan eine solche Waffe in anderen Bundesländern verwenden, schießt man die wohl besten vor Ort ein, damit ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
 

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