Rechtslage

Y

Yumitori

Guest
Deshalb frage ich ja ...

Moin,

es i s t Führen, wenn schneller Zugriff möglich ist, also das Ding mit zwei, drei Handgriffen "kampfbereit ist".

Wenn man bei einem ordentlichen Händler ein festst. Jagdmesser mit über120mm Klingenlänge kauft, dann wird der das Päckchen sorgfältig verkleben, bevor er Dich rauslässt. Mein Händler machtdas so !

Im zugeclipsten Rucksack, in ein Leinen- oder Ledertuch fest eingewickelt und mit zwei Schnüren zugebunden, ist nicht mehr zugriffsbereit.

@ community :
Natürlich genügt eine Kopie, auch, wenn beglaubigt, nicht.
Mag sein, dass mancher Beamte da ein Auge zudrückt; er muss es aber nicht.

OT: Die beglaubigten Kopien aller Ausweispapiere helfen aber nach Verlust und/oder Diebstahl weiter.

Habedie Ehre und
Waidmannsheil
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.444
Ein Hirschfänger ist kein Werkzeug, anders als Machete oder Axt.

Aber warum sollte denn jemand deinen Kofferraum kontrollieren ?

Ein Blick in das Gesetzbuch könnte auch deinen Geist erhellen!
Schau nach unter :
Ausführungen zu den Anlage 1 und 2 des Waffengesetzes
Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
 
Registriert
9 Aug 2016
Beiträge
2.161
Wieso eigentlich die Diskussion? Der berühmte §42a WaffG ist da eindeutig: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Verpacken oder berechtigtes Interesse. Ende.

Berechtigtes Interesse liegt sicher bei Fahrten ins Revier oder der Jagdausübung vor, wurde ja schon gesagt. Auch Fischen oder Forstarbeiten, etc.

Evtl zählt ein Nicker in der Krachledernen als "Brauchtumspflege". :) Das "allgemeine Interesse" legt jedenfalls jeder aus wie er will, darauf sollte man sich v.a. bei Diskussionen mit der Rennleitung nicht berufen! Es wurden schon Einhand-Rettungsmesser von Sanitätern eingezogen!

Von einem Gesetz oder einer Verordnung, die eine Machete zu einem Werkzeug macht ist mir nichts bekannt und ich beschäftige mich seit 15 Jahren mit Messern. Da würde ich dann gerne um eine belastbare Quelle bitten!

Ich jedenfalls habe nach der Gesetzesänderung 2008 mein USMC aus dem Kofferraum verbannt, das da seit Jugendtagen lag (neben Schlafsack, Spirituskocher, etc für spontane Grill- und Campingaktionen - lang ists her :) ).

Im Zweifel kannst Du aber gerne einen Feststellungsbescheid beim BKA beantragen, dann weisst Du es sicher: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...eststellungsbescheide/Messer/messer_node.html
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.444
Wieso eigentlich die Diskussion? Der berühmte §42a WaffG ist da eindeutig: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Verpacken oder berechtigtes Interesse. Ende.

Berechtigtes Interesse liegt sicher bei Fahrten ins Revier oder der Jagdausübung vor, wurde ja schon gesagt. Auch Fischen oder Forstarbeiten, etc.

Evtl zählt ein Nicker in der Krachledernen als "Brauchtumspflege". :) Das "allgemeine Interesse" legt jedenfalls jeder aus wie er will, darauf sollte man sich v.a. bei Diskussionen mit der Rennleitung nicht berufen! Es wurden schon Einhand-Rettungsmesser von Sanitätern eingezogen!

Von einem Gesetz oder einer Verordnung, die eine Machete zu einem Werkzeug macht ist mir nichts bekannt und ich beschäftige mich seit 15 Jahren mit Messern. Da würde ich dann gerne um eine belastbare Quelle bitten!

Ich jedenfalls habe nach der Gesetzesänderung 2008 mein USMC aus dem Kofferraum verbannt, das da seit Jugendtagen lag (neben Schlafsack, Spirituskocher, etc für spontane Grill- und Campingaktionen - lang ists her :) ).

Im Zweifel kannst Du aber gerne einen Feststellungsbescheid beim BKA beantragen, dann weisst Du es sicher: https://www.bka.de/DE/UnsereAufgabe...eststellungsbescheide/Messer/messer_node.html

Schau einfach nach unter den angegebenen Nummern!
 
Registriert
9 Aug 2016
Beiträge
2.161
Ein Blick in das Gesetzbuch könnte auch deinen Geist erhellen!
Schau nach unter :
Ausführungen zu den Anlage 1 und 2 des Waffengesetzes
Anlage 1 Abschnitt1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Lesen und richtig interpretieren sind zwei paar Stiefel. :)

Hier ist der Anhang: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

Nummer 1.1 bezieht sich auf "Hieb- und Stosswaffen". Normale Messer fallen da nicht drunter, sehr wohl aber Dolche (beidseitig geschliffen). So ist die allgemeine Rechtsprechung. Siehe aich die verlinkten Feststellungsbescheide. Im Zweifel wird das Gericht einen eigenen Feststellungsbescheid erwirken.

Heisst konkret: Ein Hirschfänger (beidseitig geschliffen) ist eine Waffe, ein Messer ist ein Messer. Messer darfst Du normal führen, es sei denn, sie fallen unter §42a (1)(3). Die darfst Du dann nur mit berechtigtem Interesse führen. Einen Hirschfänger als Waffe darfst du IMMER nur mit berechtigtem Interesse führen §42a (1)(2).

Und wo steht da was von Macheten?

Wie gesagt - ich beschäftige mich schon lange mit dem Thema.
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.841
Heisst konkret: Ein Hirschfänger (beidseitig geschliffen) ist eine Waffe, ein Messer ist ein Messer.



Moin,

das wird im Kommentar wesentlich differenzierter gesehen (Hervorhebung durch mich):

Heller/Sochinka schrieb:
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a i.V.m. Anl. 1 A 1 UA 2 Nr. 1.1 WaffG) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser). Gleiches gilt auch für so genannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.


Nachtrag: Es geht nicht um die Eignung, sondern um die Bestimmung.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
9 Aug 2016
Beiträge
2.161
das wird im Kommentar wesentlich differenzierter gesehen (Hervorhebung durch mich):
Ahja. Ich stehe berichtigt. Den Kommentar kannte ich nicht. Das war das, was ich oben mit belastbarer Quelle meinte! Danke dafür.

Der Unterschied zwischen "Eignung" und "Bestimmung" in der Rechtsprechung war mir allerdings schon klar.

:thumbup:

Nachtrag: Für Nicker heisst das allerdings nur, dass sie nicht als Waffen gesehen werden, trotzdem aber Messer sind und der 12cm Regel unterliegen. Aufpassen.

Den Passus mit Macheten und Werkzeugen kann ich allerdings beim besten Willen nicht nachvollziehen. V.a., weil da im selben Satz von "Fahrtenmessern" die Rede ist. Macheten sind wie Fahrtenmesser trotz allem "Messer", auch wenn sie nicht als Waffen gelten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das ein Gericht anders sehen würde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.462
Moin!

Nachtrag: Es geht nicht um die Eignung, sondern um die Bestimmung.

Vorsicht! Genau das macht die Mitführung z. B. von aus alten Militärbajonetten gefertigten Hirschfängern ggf. problematischer als die eines schon mit rein jagdlicher Bestimmung produzierten.

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
78.530
das wird im Kommentar wesentlich differenzierter gesehen (Hervorhebung durch mich):

Ganz, ganz vorsichtig.

Die Kommentare zu einem gewissen Passus des BJG haben auch einen Richter des BVerwG nicht an seinem Urteil gehindert und schon war es vorbei mit lustig.
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.841
Ganz, ganz vorsichtig.

Die Kommentare zu einem gewissen Passus des BJG haben auch einen Richter des BVerwG nicht an seinem Urteil gehindert und schon war es vorbei mit lustig.



Moin,

das war kein Einzelrichter, sondern ein Senat des BVerwG. Ausserdem vertrat dieser eine absolut aussenseiterische Mindermeinung, der nun durch gesetzgeberische Klarstellung auch die Grundlage entzogen ist.

Wir können uns in unserem Verhalten nur dem gelegten Recht verpflichtet fühlen, nicht irgendwelchen zukünftig möglichen abstrusen Interpretationen. Anerkannte Kommentare fassen i.d.R. die Intention des Gesetzgebers (Entstehungsgeschichte), den Gesetzestext selbst und die aktuelle Anwendung durch Ober- und Höchstgerichte verständlich zusammen. Es ist kein Fehler, in einem anerkannten Kommentar nachzuschlagen, um Rechtsfragen nach aktuellem Stand zu klären. Darauf sollten wir uns dann schon verlassen können. Unwägbarkeiten kann es natürlich stets geben - auf der Jagd und eben auch vor Gericht.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.841
Vorsicht! Genau das macht die Mitführung z. B. von aus alten Militärbajonetten gefertigten Hirschfängern ggf. problematischer als die eines schon mit rein jagdlicher Bestimmung produzierten.



Moin,

das ist richtig und sollte eben so auch beachtet werden. Das NVA-Bajonett ist im Auto eben nicht bestens aufgehoben.

Glück Auf,
Schnepfenschreck.
 
Registriert
21 Jan 2002
Beiträge
78.530
Noch nicht mal zu Hause an der Wand zur Dekoration.;-)
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.444
Ganz, ganz vorsichtig.

Die Kommentare zu einem gewissen Passus des BJG haben auch einen Richter des BVerwG nicht an seinem Urteil gehindert und schon war es vorbei mit lustig.

Es handelt sich aber nicht um einen Kommentar, sondern um eine Feststellung in der " Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz"
Finden tust du das dann unter:
Abschnitt 2
Ausführungen zu Anlagen 1+2 Waffengesetz
Unterabschnitt 2
Anl I-A1-UA2-1.1.
Hirschfänger sind Werkzeuge (umgebaute Bajonette nicht).
 
Registriert
20 Mrz 2007
Beiträge
9.237
Hirschfänger sind Werkzeuge (umgebaute Bajonette nicht).

Ein umgebautes Bajonett wird zum Werkzeug, wenn die Aufpflanzvorrichting entfernt wurde, denn diese unterscheidet ein grosses Messer von einer dem Menschen gewidmeten Waffe.
Wie es mit dem Schraubendreher am Mosin-Nagant aussieht weiss ich nicht, aber der hängt ja eh am Gewehr.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
111
Zurzeit aktive Gäste
217
Besucher gesamt
328
Oben