„Rechtlich lockeres Mitjagen“

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Ich bin JJ und werde zu den Gesellschaftsjagden im hiesigen Revier häufig eingeladen. Ich habe keinen BGS für dieses Revier und sehe mich somit als Gast. Bei geplanten Fuchsansitzen bin ich auch häufig mit dabei und darf laut rein mündlicher Absprache entsprechendes Raubwild und auch Schwarzwild bejagen. Sofern der Jagdpächter auch mit ansitzt, sehe ich als Gastjäger keine rechtlichen Probleme. Ich habe jedoch auch schon nach mündlicher Absprache mit dem Revierinhaber mehrfach nachts allein angesessen. Mit entsprechender Bewaffnung und nur die herrliche Ruhe sowie durch Fernglas oder Zieloptik den Anblick des Wildes im Mondschein genossen. Schriftlich habe ich nur den Personalausweis, den gültigen Jagdschein und die Waffenbesitzkarte dabei. Um in das Revier zu gelangen, fahre ich circa 5 km und habe auch noch einen Fußweg vor mir.

Wie schwerwiegend ist in einem solchen Fall –keinen BGS, absolute Einzeljagd, nur mündliche Absprache mit dem (den) Jagdpächter(n)- meine rechtliche Situation?
Sollte ich (muss ich) in diesem Fall versuchen etwas schriftliches zu erhalten, und wie könnte dieses Schreiben aussehen?
 
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HermWu schrieb:
Wie schwerwiegend ist in einem solchen Fall –keinen BGS, absolute Einzeljagd, nur mündliche Absprache mit dem (den) Jagdpächter(n)- meine rechtliche Situation?

OWi, 20 euro. Aber wer soll dich da erwischen???
 
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saujager1977 schrieb:
HermWu schrieb:
Wie schwerwiegend ist in einem solchen Fall –keinen BGS, absolute Einzeljagd, nur mündliche Absprache mit dem (den) Jagdpächter(n)- meine rechtliche Situation?

OWi, 20 euro. Aber wer soll dich da erwischen???
Solange der Pächter "schnell", also innerhalb von 15minuten per Handy herbeigerufen werden kann, gibts da auch noch einen Toleranzbereich.
Es geht ja darum, das bei einer Kontrolle umgehend :roll: die Berechtigung des Gast überprüft werden kann.
Ist aber eigentlich sinnfrei, denn wie will z.B. eine Polizeistreife vor Ort prüfen, ob der zettellose Pächter wirklich der Pächter ist ?

basti
 
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Du musst ja schon 18 sein, ansonsten ist schlecht hinfahren.
Daher ist gegen das alleinige Jagen schonmal nix zu sagen.

Ich bin in einer ähnlichen Situation wie du, da ich immer Gast bin und alleine pirsche, ansitze, jage, nach mündlicher Absprache.
Ich habe mir bisher kein Schreiben ausstellen lassen.

Man kann heute alles per Handy klären.
Es sei denn der Pächter ist verreist oder sonst nicht erreichbar.
Dann würd ich mal über ne "Vollmacht" nachdenken.

Ansonsten würd ich das einfach so laufen lassen wie bisher.
Weh tun tuts zwar nicht, sich nen Schreiben einzustecken.
Aber wieso immer die ganze Bürokratie?

Wenn jemand anderer Meinung ist, und das auch belegen kann, wäre ich froh.
Denn ich hab ja quasi das gleiche "Problem".
Sah darin bisher nur keins.
 
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Wo liegt das Problem,der Verpächter wird doch kein Problem damit haben dir ein Schriftstück bzw. eine Vollmacht ( Jagderlaubnisschein )
auszustellen,die kannst du dann bei einer eventuellen Kontrolle vorzeigen es könnte ja auch mal sein dass der Verpächter nicht zu erreichen ist,dann dauert das ganze nämlich länger wie erwartet und an diesem Tag ist die Jagd für dich gelaufen.

Gruß
Gerald
 
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Dagobertreiten schrieb:
Wo liegt das Problem,der Verpächter wird doch kein Problem damit haben dir ein Schriftstück bzw. eine Vollmacht ( Jagderlaubnisschein )
auszustellen,die kannst du dann bei einer eventuellen Kontrolle vorzeigen ...
Ganz unabhängig von Owi oder Ähnlichem kann eine ordentliche schriftliche Jagderlaubnis hier und da auch in Versicherungsfällen sehr nützlich sein. Je nachdem wie diese Jagderlaubnis formuliert ist und was passiert ist, könnte die Jagderlaubnis die Leistung der BG des JAB begründen.
 
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Hallo,habe die ersten drei Jahre auch nur nach mündlicher Absprache gejagt und dann im vierten Jahr n unentgeltlichen BGS bekommen.Habe dadurch weder mehr noch weniger Möglichkeiten der Jagdausübung allerdings rechtlich auf der sicheren Seite.Schließlich steht zumindest bei uns in den Jagdeinladungen das diese für den Tag der Jagd als Begehungsschein gilt.Somit fällt die Diskussion mit den Gesetzeshütern weg wenn se einen auf der Fahrt zur Jagd anhalten und die Futterale im Auto liegen.Musst diese blöde Karte auch schon bei nem Fangschuss auf Unfallwild vorzeigen,war ganz erstaunt das die Polizisten überhaupt wussten das es so etwas gibt.Und NEIN,es waren keine Jäger.
 
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!!Sauen!! schrieb:
Musst diese blöde Karte auch schon bei nem Fangschuss auf Unfallwild vorzeigen,war ganz erstaunt das die Polizisten überhaupt wussten das es so etwas gibt.Und NEIN,es waren keine Jäger.

Wenn sie mir irgendwann in der Nacht oder im frühmorgendlichen Berufsverkehr (da werden ja die Rehe immer totgefahren) so kämen... könnten sie das Unfallwild gleich selbst erschießen, ganz ehrlich.

Abgesehen davon: Mit Papier ist man auf der rechtlich sicheren Seite. Allerdings wird dieses Papier in vielen Revieren nicht so ganz gerne ausgegeben. Mein Eindruck ist, einem ungeschriebenen Gesetze folgend erhält die unterste Stufe der jagdlichen Hierarchie von Haus aus erstmal keine schriftliche Jagderlaubnis sondern darf nur auf telefonischen Zuruf hin ausrücken. Wer sich dabei bewährt, bekommt dann irgendwann mal einen befristeten BGS ausgehändigt. Und wer jetzt dranbleibt, erhält irgendwann einmal den unbefristeten, dann ist er quasi schon so etwas wie ein Jagdaufseher und die rechte Hand des Pächters.

Cum grano salis zu lesen.
 
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@ein_sonntagsjäger: bei uns trägt die Polizei nie einen Fangschuss an,weiß der Geier warum :twisted: Am anfallenden Schreibkram wegen der Patrone kann es auf jedenfall nicht liegen,dass ist wohl nur n Zweizeiler....
 
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Der Sonntagsjäger hat mit seiner Beschreibung der "Hierarchiestufen" schon recht.
Bei mir in den "jungen Jahren" hat allerdings der Pächter jedem, der auf die Hütte zum Jagen kam, gleich die schriftliche Erlaubnis in die Hand gedrückt, wildernde Katzen und Hunde erlegen zu dürfen. Darauf stand auch die Berechtigung zur Jagd, versehen mit dem aktuellen Datum. Galt also nur für diesen Tag oder das Wochenende.
Später gab es dann den BGS, wenn er selbst nicht da war (ich holte den in diesen seltenen Fällen bei ihm zu Hause ab und fuhr weiter ins Revier) und wiederum später einen unbefristeten BGS, der sich zur Bestätigung als Jagdaufseher erweiterte als ich die Prüfung hatte.
Letztendlich hatte ich damit im Revier fast mehr Befugnisse als der Beständer selbst.
 
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solmspruefung schrieb:
... hat allerdings der Pächter jedem, der auf die Hütte zum Jagen kam, gleich die schriftliche Erlaubnis in die Hand gedrückt, wildernde Katzen und Hunde erlegen zu dürfen. Darauf stand auch die Berechtigung zur Jagd, versehen mit dem aktuellen Datum. Galt also nur für diesen Tag oder das Wochenende.
Moin,
war gerade Thema in der Jagdausbildung: Grundsatz - es heißt "schriftliche Jagderlaubnis". Nur diese berechtigt zum begründeten Transportieren von Waffen und gilt wie eine mitzuführende Jagdeinladung dafür als Ausweis. Es ist egal, ob die schriftliche Jagderlaubnis dabei entgeltlich (Wochenansitz Forst) oder unentgeltlich (z.B. privater Jagdgast) ausgestellt wird. Mindestanforderung ist Geltungszeit (notfalls Tag der Ausstellung aber nur bis 24:00Uhr) wer wem in welchem Revier was erlaubt. Eine mündliche Jagderlaubnis gibt es nicht und wer mit einer mündlichen Jagderlaubnis jagen geht oder Waffen transportiert, trägt nicht nur die Beweislast für die Erlaubnis, er ist auch dran, wenn er diese später beibringen kann, weil er gegen die gebotene Schriftlichkeit verstößt. Ein pubiger Zettel aus dem Kalender gerissen reicht aus. Horst Müller darf am 14. und 15.3.2011 in meinem Pachtrevier "Güldengossa Nord" Schwarz- und Raubwild bejagen. Hironimus Meier, Jagdpächter.
 
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Muss der Pächter sich jetzt selber 'n Zettel schreiben, wenn er in sein Revier fährt ? :roll:

basti
 

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