- Registriert
- 22 Dez 2004
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Hallo zusammen,
Folgender Sachverhalt :
Drei Jäger ( alle pachtfähig ) pachten gemeinsam einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von 260 Ha. ( § 11 HJagdG ). So weit so gut.
Wer von den drei Personen ist nun Jagdausübungsberechtigter? Alle drei, oder nur einer. § 14 (1) HJagdG besagt das bei einer Personengemeinschaft nur derjenige Jagdausübungsberechtigter ist, wer der Jagdbehörde benannt wird.
Wie darf ich das verstehen? Kann nur einer benannt werden, oder können auch alle drei Personen benannt werden?
Kann nur eine Person benannt werden, die dann jagdausübungberechtigt ist, was ist dann mit den beiden anderen Personen? Müssen die zur berechtigten Jagdausübung Jagderlaubnisscheine ausgestellt bekommen?
Fragen über Fragen. Vielleicht kann mir ja einer von Euch behilflich sein. Danke.
Folgender Sachverhalt :
Drei Jäger ( alle pachtfähig ) pachten gemeinsam einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von 260 Ha. ( § 11 HJagdG ). So weit so gut.
Wer von den drei Personen ist nun Jagdausübungsberechtigter? Alle drei, oder nur einer. § 14 (1) HJagdG besagt das bei einer Personengemeinschaft nur derjenige Jagdausübungsberechtigter ist, wer der Jagdbehörde benannt wird.
Wie darf ich das verstehen? Kann nur einer benannt werden, oder können auch alle drei Personen benannt werden?
Kann nur eine Person benannt werden, die dann jagdausübungberechtigt ist, was ist dann mit den beiden anderen Personen? Müssen die zur berechtigten Jagdausübung Jagderlaubnisscheine ausgestellt bekommen?
Fragen über Fragen. Vielleicht kann mir ja einer von Euch behilflich sein. Danke.