Pächtergemeinschaft- Wer ist JAB

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Hallo zusammen,

Folgender Sachverhalt :
Drei Jäger ( alle pachtfähig ) pachten gemeinsam einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von 260 Ha. ( § 11 HJagdG ). So weit so gut.
Wer von den drei Personen ist nun Jagdausübungsberechtigter? Alle drei, oder nur einer. § 14 (1) HJagdG besagt das bei einer Personengemeinschaft nur derjenige Jagdausübungsberechtigter ist, wer der Jagdbehörde benannt wird.
Wie darf ich das verstehen? Kann nur einer benannt werden, oder können auch alle drei Personen benannt werden?
Kann nur eine Person benannt werden, die dann jagdausübungberechtigt ist, was ist dann mit den beiden anderen Personen? Müssen die zur berechtigten Jagdausübung Jagderlaubnisscheine ausgestellt bekommen?
Fragen über Fragen. Vielleicht kann mir ja einer von Euch behilflich sein. Danke.
 
A

anonym

Guest
Da alle drei dieses Revier pachten,müssen alle drei auch einen gültigen Pachtvertrag haben.
Also sind auch alle drei JAB.
 
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Somit könnten dann für das Revier noch 2 unentgeltliche Jagderlaubnisscheine vergeben werden ? Sehe ich das richtig?
 
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Wenn § 14 HesJagdG ganz genau am Wortlaut gemessen wird, trifft er nicht Deinen Fall zu. Dort geht es dann nämlich um Personengemeinschaften (Erben- oder Eigentümergemeinschaft), während eine Pächtergesellschaft Personengesellschaft ist (GbR). (Im übrigen benennt man einfach alle Mitpächter - spätestens dann ist die Kuh vom Eis.)

Letztendlich findest Du die Antwort auf Deine Frage aber ohnehin in § 12 Abs. 2 HesJagdG. Der ist blöd formuliert, aber wenn ich ihn richtig lese, dann kann man entgeltliche JES nur ausgeben, wenn die Pächterhöchstzahl noch nicht erreicht ist. Entgeltliche JES werden also wie Pächter behandelt.

Zusätzlich kann man soviele unentgeltliche JES ausgeben, wie für das Revier Pächter zulässig sind. Sind also 3 Pächter zulässig, dann kann man - unabhängig davon, wieviele Mitpächter und entgeltliche JES es sind - 3 unentgeltliche JES ausgeben.
Eine Sonderregelung gilt dann noch bei ortsansässigen Jägern.

Im Zweifel einfach bei der UJB nachfragen.
 
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Wenn das möglich ist alle Mitpächter zu benennen, dann ist die Kuh wirklich vom Eis.
Vielen Dank euch beiden.
 
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Wie gesagt, einfach bei der UJB nachfragen. Ich würde auch nachschauen, aber ich habe keinen Kommentar zum Hessischen Jagdgesetz.
 
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Suche auch schon als eine DVO zum Hess. Jagdgesetz. Habe aber bisher nichts gefunden. DVO`s zu anderen Landesjagdgesetzen finde ich. Vielleicht gibt es ja gar keine für das Hess. Jagdgesetz?!? :?
Werde mich mal Richtung UJB begeben müssen......
Trotzdem vielen Dank.
 
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DVO nützt Dir wenig. Wenn überhaupt, brauchst Du einen Kommentar. Die gibts aber leider nur in Buchform und gegen Entgelt.
 
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Alle im Jagdpachtvertrag eingetragenen Pächter sind
Jagdausübungsberechtigte..Sie haften Gesamtschuldnerisch.
die Art und Anzahl der Begehungsscheine richtet sich nach der Reviergröße
und ist ebenfalls im Jagdpachtvertrag geregelt....meistens.
..so ist es jedenfalls in RLP.
 

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