OVG NRW zur Aufbewahrung von Schlüsseln für den Waffenschrank

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Dass man sich immer so über das Öffnen im Todesfall Gedanken macht…. Tztztz.. ist doch völlig uninteressant, irgendwie werden die Erben den Schrank schon aufbekommen. Im Zweifel ist er halt danach kaputt.
 
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....und besser er geht nicht zu leicht auf. Wir hatte immer Fälle in der Vergangenheit, da tauchte das Ordnungsamt nach Ableben des Eigentümers auf und wollte alles einfach mal mit nehmen. Da ist es immer gut wenn man sagt, der Schrank muss erst geöffnet werden. Und wenn man dass dann macht, gleich so weiter gehen, dass die Ämter keinen Zugriff mehr haben.
 
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Dass man sich immer so über das Öffnen im Todesfall Gedanken macht….

Warum sollte ich es meinen Erben schwerer machen als notwendig, solange es zu meinen Lebenszeiten anders herum auch gilt?

Ich kenne solche Situationen aus eigener Erfahrung und kann nur sagen, dass das Probleme sind, die man in solchen Situationen einfach nicht braucht. Insbesondere, wenn die Vermutung besteht, dass in dem Schrank noch wichtige Unterlagen sein könnten.
 
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Da lohnt es sich doch, in Niedersachsen zu wohnen!

"Der Wortlaut der Vorschriften gibt daher nicht her, dass Schlüssel zu Waffen- und Munitionsschränken in Behältnissen aufbewahrt werden müssen, die ihrerseits den in § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV enthaltenen technischen Sicherheitsstandards entsprechen. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als ‚schwächstes Glied der Kette‘) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende ‚Endloskette‘ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen - auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden - Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.
Damit bestätigt das Niedersächsische OVG die Auslegung des niedersächsischen Innenministeriums. Dieses hatte auf Anfrage der Redaktion, welche Auswirkungen das Urteil des OVG NRW für Niedersachsens Waffenbesitzer hätte, geantwortet: „Dieses Urteil hat keine bindende Wirkung für die Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer im Land Niedersachsen. Vor diesem Hintergrund hat das nds. Ministerium für Inneres und Sport den niedersächsischen Waffenbehörden empfohlen, bei Waffenaufbewahrungskontrollen aktuell nicht den Maßstab des OVG Urteiles anzuwenden, sondern die bisherige Verwaltungspraxis weiter anzuwenden. Die Schlüssel für Waffenschränke sind so aufzubewahren, dass diese zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich sind. Welche Maßnahmen hierfür geeignet sind, muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden."

 
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Letztlich liefe die so entstehende ‚Endloskette‘ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus.

Da spricht endlich mal der gesunde Menschenverstand! Geht doch...
 
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5 Jun 2013
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Das Gericht bringt in knappen Worten auf den Punkt, was sich einem Juristen zu dem OVG-NW schlicht aufdrängt. Ich war einigermaßen fassungslos, wie dieses völlig widersinnige Urteil aus NW ausgerechnet von „Fachanwälten“ in den einschlägigen Jagdzeitschriften geradezu gefeiert wurde.
 
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Ich würde mir einen Spezialisten in Rheinbach (JVA) ausleihen.
 

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