Im Rheinisch-Westfälischem Jäger gibts in der Novemberausgabe einen neuen Artikel einer Fachanwältin für Strafrecht. Tenor: wenn man nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Urteil des OVG den Schlüssel entsprechend der Sicherheitsstufe des Tresors verwahrt begeht man einen“subjektiv vorwerfbaren Sorgfaltsverstoß“ Eile sei deshalb geboten-Umrüstung auf Zahlenschloß oder Neukauf eines Waffenschrankes mit Zahlenschloß.
Mein Problem: Habe einenA/B Schrank mit Zahlenschloß- soweit so gut - aber das B-Fach hat nen Schlüssel, den ich am Schlüsselbund trage. Lt. dem Artikel übe ich jedoch nur solange ich ihn in der Hosentasche habe, die tatsächliche Gewalt darüber aus, nicht aber wenn ich schlafe. Spätestens dann muss der Schlüssel in ein geeignetes Behältnis. Irre, dann muss ich mir einen Schrank mit Zahlenschloß kaufen, um den Schlüssel zu verwahren.
Bin mal gespannt wann weitere Urteile ergehen, die vielleicht Klarheit bringen.