NRW Probleme bei KW-Voreintrag

tar

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>1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

Ja, man braucht demnach eine WBK - gibt es denn Jäger die keine haben? :shock:
 
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tar schrieb:
>1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

Ja, man braucht demnach eine WBK - gibt es denn Jäger die keine haben? :shock:

Ja, die Inhaber von Jagdscheinen für Ausländer. Da ist dann dieser Jagdschein der WBK gleichgestellt, solange es um das Ausleihen von Jagdlangwaffen geht.

Für Jugendjagdscheininhaber - auch die sind Jäger - gibt es wiederum spezielle Regelungen.
 
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AMADEUS..Du hast ALLES erklärt....
..hoffentlich hat's Jeder kapiert.... :idea:
..jeder weitere Kommentar ist überflüssig :wink:
 
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A.M.A.D.E.U.S schrieb:
Pirschbezirk schrieb:
... An Kurzwaffen darfst du aber nur das ausleihen, was eh schon auf deiner WBK steht. D.h. als Jäger eine KW ausleihen ohne Voreintrag oder schon vorhandene Waffe in dem gleichen Kaliber ist nach dem Gesetz nicht möglich!

Schlicht falsch und hier seit 2003 schon x-fach durchgekaut. Bemüh bitte die Suchfunktion oder behalt Deinen Irrglauben.

'nabend.

ich mag dir gerne glauben und habe auch die ganzen Beiträge mal durchgelesen. So richtig überzeugt hat es mich allerdings nicht. Wofür gibt es denn z.B. unter $13 Absatz 4?

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.


Ist die Ausleihe von KW denn mal offiziell irgendwo bestätigt worden?
 
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N' Abend.

Pirschbezirk schrieb:
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

So, und nun schlag bitte mal nach, was ein unbestimmter Artikel ist ... ;)

Da steht EINE Waffe und EINE Waffenbesitzkarte, was schlichtweg heisst: irgendeine JAGDwaffe kannst Du auf DEINE WBK ausleihen, egal, was da drauf steht und egal, ob Du eine Flinte, Büchse oder einen Revolver ausleihen möchtest.

Das heisst du darfst das, was auf deiner WBK steht (also durch deinen Jagdschein alle Langwaffen) ausleihen.

Sorry, das ist Blödsinn. Wenn der Gesetzgeber dieses gemeint hätte, müßte im Gesetz an der von Dir oben aufgeführten Stelle z. B. eine Einschränkung auf Langwaffen stehen!

An Kurzwaffen darfst du aber nur das ausleihen, was eh schon auf deiner WBK steht.

Das war vielleicht früher mal so, aber seit 2003 ist das soweit ich das mitbekommen habe obsolet.

D.h. als Jäger eine KW ausleihen ohne Voreintrag oder schon vorhandene Waffe in dem gleichen Kaliber ist nach dem Gesetz nicht möglich!

Doch. Selbst unser in Waffensachen manchmal extrem dilletantischer Gesetzgeber hat lichte Augenblicke und ermöglicht es Dir, den 44 Mag Revolver vor dem Kauf auszuleihen und zur Probe zu schiessen - sofern Du bereits eine andere Waffe auf einer WBK eingetragen hast. Das kann auch eine Sportschützen-WBK sein wenn Du gerade den Jagdschein gemacht hast!

Was Dir Probleme macht: Hast Du keine WBK (also noch keine eigenen Waffen) darfst Du wie Du in Deinem letzten Post einstellst nur Langwaffen ausleihen.

Viele Grüße,

Joe
 
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tar schrieb:
>1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

Ja, man braucht demnach eine WBK - gibt es denn Jäger die keine haben? :shock:

Ja es soll Jungjäger geben die zwar einen JJ besitzen aber noch keine WBK.
 
A

anonym

Guest
Mohawk schrieb:
... Selbst unser in Waffensachen manchmal extrem dilletantischer Gesetzgeber hat lichte Augenblicke und ermöglicht es Dir, den 44 Mag Revolver vor dem Kauf auszuleihen und zur Probe zu schiessen - sofern Du bereits eine andere Waffe auf einer WBK eingetragen hast. Das kann auch eine Sportschützen-WBK sein wenn Du gerade den Jagdschein gemacht hast!

Was Dir Probleme macht: Hast Du keine WBK (also noch keine eigenen Waffen) darfst Du wie Du in Deinem letzten Post einstellst nur Langwaffen ausleihen.

Jetzt bringst du aber wieder ein paar neue Thesen ins Spiel!

- ob tatsächlich eine Waffe auf der WBK eingetragen sein muss, ist eine interessante Frage wurde auch schon einmal diskutiert. Wenn du als Jäger z. B. zuerst nur eine einzige LW kaufst und danach wieder verkaufst, musst du dabei nicht unbedingt die WBK abgeben.

- als Gelb-WBKler / Sportschütze darfst du dir sicherlich keine GK-Mehrlader-KW ausleihen, da das kein von deinem Bedürfnis umfasster Zwecke ist. Gelbe Schützen-WBK und "gerade gemachter Jagdschein noch ohne WBK" sind dabei zwei völlig getrennte Sachen, auch wenn es sich um dieselbe Person handelt.

----
Bei Jägern mit JS zusätzlich die WBK als irgendeine Legitimation zu verwenden ist im Gesetz im Grunde völliger Blödsinn. Ein Jäger bekommt sowieso jederzeit auf Wunsch eine WBK ausgestellt - was soll also solcher Formalquatsch? Da hat man wohl die Regelung für Sportschützen einfach unreflektiert 1:1 übernommen, bei denen die WBK ja für alle möglichen Nachweisaufgaben herhalten muss.

Sinnvoll wäre:
Solange ein gültiger Jagdschein vorliegt kann der Jäger alles nach seinem Bedürfnis erwerben, ausleihen, entsprechende Munition kaufen/besitzen usw.
Aber das wäre wohl zu einfach ...
 
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haeschen schrieb:
Jetzt bringst du aber wieder ein paar neue Thesen ins Spiel!

- ob tatsächlich eine Waffe auf der WBK eingetragen sein muss, ist eine interessante Frage wurde auch schon einmal diskutiert. Wenn du als Jäger z. B. zuerst nur eine einzige LW kaufst und danach wieder verkaufst, musst du dabei nicht unbedingt die WBK abgeben.

Spezialfall - kann ich mir nur am Anfang der jagdlichen Karriere vorstellen oder bei absoluten "one gun"-Dogmatikern ohne viel Jagdmöglichkeiten.

- als Gelb-WBKler / Sportschütze darfst du dir sicherlich keine GK-Mehrlader-KW ausleihen, da das kein von deinem Bedürfnis umfasster Zwecke ist. Gelbe Schützen-WBK und "gerade gemachter Jagdschein noch ohne WBK" sind dabei zwei völlig getrennte Sachen, auch wenn es sich um dieselbe Person handelt.

Ich kenne die Regelungen für die gelbe WBK nicht, aber da nicht im Gesetz steht, dass es sich für die Ausleihe von JAGDwaffen um eine "JAGD-WBK" handeln muss müßte neben JS die gelbe WBK ausreichen. Wenn nicht, bitte belegen.

Bei Jägern mit JS zusätzlich die WBK als irgendeine Legitimation zu verwenden ist im Gesetz im Grunde völliger Blödsinn.

Da widerspreche ich nicht. 8)

Sinnvoll wäre:
Solange ein gültiger Jagdschein vorliegt kann der Jäger alles nach seinem Bedürfnis erwerben, ausleihen, entsprechende Munition kaufen/besitzen usw.
Aber das wäre wohl zu einfach ...

Eben.

Viele Grüße,

Joe
 
A

anonym

Guest
Gelbe WBKs sind eine Erleichterung fuer Sportler, die Mitglied in einem anerkannten SchiessportVERBAND sind (Also BDS, DSB, BDMP, DSU, hab ich was vergessen?) Damit koennen die diversen im §14(4) genannten Waffenarten ohne Voreintrag erworben werden. Fast so aehnlich, wie beim Jagdschein mit den Langwaffen. Details sparen wir uns
Wer nur im Verein schiesst oder gar vereinslos ist bekommt nur eine gruene WBK sofern er ein Beduerfnis nachweisen kann durch regelmaessiges Training ist aber selten, normal sind die Sportler auch im Verband, nicht nur wegen der gelben WBK, sondern auch wegen anderer Vorteile
.
Der Sonderfall gelbe WBK allein ist daher noch seltener, als der Sonderfall JJ und keine WBK.
Das gibts in Praxi so gut wie nicht. Wenn jemand die Voraussetzungen zum Erwerb der gelben WBK erfuellt, dann hat er die zum Erwerb der gruenen auch schon mit erfuellt (bzw umgekehrt) und beantragt beides auf einmal. Schon, weil dadurch weniger Schreiberei mit Verband und Amt noetig wird.

Und wenn es ihn gaebe, wuerde das der Leihe von Kurzwaffen mit Patronenmunition (oder Selbstladelangwaffen) nicht im Wege stehen, denn der Sportler hat natuerlich schon durch die diversen Disziplinen in seinem Verband kein Problem, das Beduerfnis fuers schiessen mit der KW zu begruenden. Ausser, die Waffe waere explizit vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen nach §6 AWaffV (Sog. kleiner Anschiensparagraph)
 
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Mohawk schrieb:
....

Ich kenne die Regelungen für die gelbe WBK nicht, aber da nicht im Gesetz steht, dass es sich für die Ausleihe von JAGDwaffen um eine "JAGD-WBK" handeln muss müßte neben JS die gelbe WBK ausreichen. Wenn nicht, bitte belegen.....

Kann er nicht wiederlegen.

Der Sinn bei Leihe, vorübergehender Aufbewahrung und transport für Dritte eine WBK vorzuschreiben war, dies nur einem zuverlässigen, sachkundigen, persönlichgeignetem und diesbezüglich auch überpürftem Personenkreis zu gestatten.

Beim vom Bedürfnis umfassten Zweck wird es dann wieder bunt. Es steht nirgends ob es dabei um das der WBK zugrundliegende Bedürfnis, ein daneben bestehendes anerkanntes oder ein anerkennbares Bedürfnis geht. Beispiele für verzwickte Fälle sind Jäger und Sportschützen in einer Person, oder Inhaber eines Jahresjagdscheins mit WBK die eine 4mm M20 enthält und die eine GK-Kurzwaffe ausleihen wollen.
 
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A.M.A.D.E.U.S schrieb:
Pirschbezirk schrieb:
.... Wofür gibt es denn z.B. unter $13 Absatz 4?...

Für die Ausländer.

Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber dabei an die Ausländer gedacht hat. Dann hätte er doch einfach "Inhaber eines Auslandsjagdscheins" schreiben können. Ich glaube mittlerweile eher, dass das Gesetz insich an einigen Stellen widersprüchlich, bzw. nicht wirklich eindeutig ist.

Ich meine halt, dass die KW-Ausleihe nicht so einfach möglich ist. Sehe aber ein, dass man das auch durchaus anders sehen kann. Daher zwei Fragen:

- wie oben schon mal geschrieben: Ist deine Ansicht der KW-Ausleihe mal irgendwo offiziell bestätigt worden?

- Wo steht eigentlich genau geschrieben, dass man für den Erwerb einer KW einen Voreintrag in einer WBK benötigt? Das habe ich nämlich leider nicht gefunden.
 
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Pirschbezirk schrieb:
- Wo steht eigentlich genau geschrieben, dass man für den Erwerb einer KW einen Voreintrag in einer WBK benötigt? Das habe ich nämlich leider nicht gefunden.

Als nur "Teiljurist", ohne Anspruch auf volle Korrektheit der Termini:
Schau mal in §10 (1) WaffG, da steht die Generalklausel. In § 13(1) und (2) wird für Jäger dann eine Erleichterung für Langwaffen und ein Regelbedürfnis für 2 KW ergänzt. (HIER stehen KW aufgeführt, sie sind also auch JAGDwaffen!). Die Befreiung der Genehmigungspflicht steht in§13(3) für Langwaffen --> keine Befreiung für KW, also gilt hierfür §10(1).

WENN somit irgendwo von JAGDwaffen die Rede ist, sind auch KW darunter zu fassen, sofern sie nicht unter Verbote nach BJG fallen! Sie dürfen also ausgeliehen werden.

Nun klarer?

Viele Grüße,

Joe
 
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Ich möchte an dieser Stelle meiner Ausstellungsbehörde in BW danken, statt 4-6 Wochen (Auskunft per Telefon) hat es gerade mal etwas über 2 Wochen gedauert bis die WBK bei mir zu Haus angekommen ist.

Ämter sind also nicht immer langsam, es kann auch sehr zügig gehen. So finde ist es gut :)

Hoffe ihr habt auch so viel Glück mit eurem Amt.

Grüße,
Don
 

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