tar schrieb:>1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
Ja, man braucht demnach eine WBK - gibt es denn Jäger die keine haben? :shock:
A.M.A.D.E.U.S schrieb:Pirschbezirk schrieb:... An Kurzwaffen darfst du aber nur das ausleihen, was eh schon auf deiner WBK steht. D.h. als Jäger eine KW ausleihen ohne Voreintrag oder schon vorhandene Waffe in dem gleichen Kaliber ist nach dem Gesetz nicht möglich!
Schlicht falsch und hier seit 2003 schon x-fach durchgekaut. Bemüh bitte die Suchfunktion oder behalt Deinen Irrglauben.
Pirschbezirk schrieb:§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
Das heisst du darfst das, was auf deiner WBK steht (also durch deinen Jagdschein alle Langwaffen) ausleihen.
An Kurzwaffen darfst du aber nur das ausleihen, was eh schon auf deiner WBK steht.
D.h. als Jäger eine KW ausleihen ohne Voreintrag oder schon vorhandene Waffe in dem gleichen Kaliber ist nach dem Gesetz nicht möglich!
Pirschbezirk schrieb:.... Wofür gibt es denn z.B. unter $13 Absatz 4?...
tar schrieb:>1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
Ja, man braucht demnach eine WBK - gibt es denn Jäger die keine haben? :shock:
Mohawk schrieb:... Selbst unser in Waffensachen manchmal extrem dilletantischer Gesetzgeber hat lichte Augenblicke und ermöglicht es Dir, den 44 Mag Revolver vor dem Kauf auszuleihen und zur Probe zu schiessen - sofern Du bereits eine andere Waffe auf einer WBK eingetragen hast. Das kann auch eine Sportschützen-WBK sein wenn Du gerade den Jagdschein gemacht hast!
Was Dir Probleme macht: Hast Du keine WBK (also noch keine eigenen Waffen) darfst Du wie Du in Deinem letzten Post einstellst nur Langwaffen ausleihen.
haeschen schrieb:Jetzt bringst du aber wieder ein paar neue Thesen ins Spiel!
- ob tatsächlich eine Waffe auf der WBK eingetragen sein muss, ist eine interessante Frage wurde auch schon einmal diskutiert. Wenn du als Jäger z. B. zuerst nur eine einzige LW kaufst und danach wieder verkaufst, musst du dabei nicht unbedingt die WBK abgeben.
- als Gelb-WBKler / Sportschütze darfst du dir sicherlich keine GK-Mehrlader-KW ausleihen, da das kein von deinem Bedürfnis umfasster Zwecke ist. Gelbe Schützen-WBK und "gerade gemachter Jagdschein noch ohne WBK" sind dabei zwei völlig getrennte Sachen, auch wenn es sich um dieselbe Person handelt.
Bei Jägern mit JS zusätzlich die WBK als irgendeine Legitimation zu verwenden ist im Gesetz im Grunde völliger Blödsinn.
Sinnvoll wäre:
Solange ein gültiger Jagdschein vorliegt kann der Jäger alles nach seinem Bedürfnis erwerben, ausleihen, entsprechende Munition kaufen/besitzen usw.
Aber das wäre wohl zu einfach ...
Mohawk schrieb:....
Ich kenne die Regelungen für die gelbe WBK nicht, aber da nicht im Gesetz steht, dass es sich für die Ausleihe von JAGDwaffen um eine "JAGD-WBK" handeln muss müßte neben JS die gelbe WBK ausreichen. Wenn nicht, bitte belegen.....
A.M.A.D.E.U.S schrieb:Pirschbezirk schrieb:.... Wofür gibt es denn z.B. unter $13 Absatz 4?...
Für die Ausländer.
Pirschbezirk schrieb:- Wo steht eigentlich genau geschrieben, dass man für den Erwerb einer KW einen Voreintrag in einer WBK benötigt? Das habe ich nämlich leider nicht gefunden.
Mohawk schrieb:Nun klarer?