Nothilfe mit Waffe

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@pfeife:

sehe ich anders.

wenn mein nachbar mich anruf und um meine hilfe bei einem vermeintlichen rechtswidrigen angriff gegen hin bitte (in seinem fall hat er dafür die notwehrrechte ... ich in dem fall auch ohne sein bitten die recht der nothilfe), dann ist hier prmär mit einbrechern zu rechnen. diese können im besten fall igel im garten sein, die lärm machen, im geringeren fall jugendliche, die zum poppen in die laube wollen, oder die osteuropäische einbrechergang, die auf ihre einbrüche sogar waffen mit nimmt.

was mich dort wirklich erwarte, kann ich vorher nicht beurteilen. somit habe ich lediglich ein nothilfeersuchen für einen vermeintlichen einbruch vorliegen, bei dem eine möglicherweise massive bedrohung gegen mich entstehen kann. da ich dem entgegenwirken darf, bin ich laut gesetzt berechtigt in diesem fall mich sogar mit schusswaffen zu verteidigen, sofern der einsatz situationsbedingt zu rechtfertigen ist.

im umkehrschluss kann ich dann nicht erst in den garten gehen, ggf. dort feststellen ob igel oder einbrecher, dann wieder heimlaufen, die kw holen und dann wieder in den garten gehen, denn schon bei der ersten nachschau im garten kann ich als nothelfer in einer bedrohungssituation kommen, in der ich mich schützen muß.

weiterhin ist der anruf meines nachbars und sein nothilfeersuchen für mich nicht zwangsläufig die einräumung von hausrecht, welches ich aber auch gar nicht benötige, wenn ich einen einbrecher stelle und ihn dann aufgrund des "jedermanns rechtes" vorläufig festnehme.

die legitmation des gesamten handlens im geschilderten fall beruht somit auf:

nothilfe (in dem fall sogar angefordert) wegen vermeintlichen einbruchs

damit ist imho alles gesagt und da diesem nothilfe eine deutliche gefahr für einen selbst beinhaltet, ist der selbstschutz mit einer waffe für mich auf jedenfall gerechtfertigt.

und zu verdeutlichung - in der sachkundeprüfung für normale sportschützen gabs mal den musterfall, da ein sportschütze/jäger z.b. auf der straße miterlebt, wie zwei männer eine frau in ein auto zerren.

in diesem fall könnte es sich um eine echte entführung handeln, oder aber um einen spaß und die frau wehrt sich einfach so. das adhoc zu unterscheiden ist schwer. wesentlich aber ist es, daß es einem zivilisten aber zuzumuten ist, der frau zu helfen (sonst ggf. unterlassene hilfeleistung) insbesonderer dann, wenn er sich ggf. selbst mit einer waffe gegen einen angriff der beiden männer schützen kann.

bedeutet somit, daß der zivilist bereits vor genauer kenntnis der vermeintlichen situation die waffe laden und dann mit dieser helfen zusammen versucht zu klären was dort abläuft.

handelt der zivilist schlau, dann lädt er die waffe, führt sie solange verdeckt, bis die situation geklärt ist oder eskaliert, so daß wenn keine wirklich bedrohung vorliegt oder es gar keine entführung ist, andere von der waffe gar nicht kenntnis nehmen.

und um stimmen wie "da gehe ich gar nicht hin, sondern rufe einfach die polizei" abzufangen ... stellt euch vor es wäre eure frau/tochter, die da gerade verschleppt wird und eine anderer mensch würde nicht versuchen ihr sofort zu helfen. wie würdet ihr dann reagieren, wenn dann zwar die polizei verständigt wird, die täter aber nicht mehr gestellt werden und eur frau/tochter vergewaltigt oder mehr wird?

ich bin immer schon der meinung, daß zivilcourage das ist, was den meisten mitmenschen heute abgeht. anhand der äusserungen hier im thread merkt man wirklich das st. florians prinzip, denn solange mein haus verschont wird, können gern andere brennen. und wenn andere brennen, dann geht mich das nichts an.

würden viel mehr mitmeschen zivilcourage besitzen, dann könnten viele schlimme dinge verhindert werden. aber zivilcourage erfordert mut ... nicht nur zu helfen, sondern ggf. dann auch dafür gerade zu stehen was man macht! und sei es im anschluss, daß man seine schusswaffenmitnahme vertreten und ggf. sogar prozesstechnisch abklären lassen muß.

und ich gebe jedem recht der sagt, daß er sich ärger sparen kann, wenn er gar nichts tut um zu helfen, oder seine schusswaffe dazu zuhause läßt und deshalb gar nicht hilft. aber genau denen wünsche ich dann, daß sie ebenfalls alleine dastehen, wenn sie mal hilfe (in welcher form auch immer) benötigen.
 
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Mohawk schrieb:
Pfeife schrieb:
Falls Du jetzt das Hausrecht Deines Nachbarn verteidigen willst kannst Du die Einbrecher auffordern das Grundstück zu verlassen, aber nicht für den Nachbarn das das Festnahmerecht durchsetzen.

Moin,

das gilt wen ich Dich richtig verstanden habe für vom Nachbarn angestellte SD-Mitarbeiter. Als reiner Nachbar hätte man aber doch die Rechte nach §127 StPO, oder? (Nicht, dass ich mich auf DIESES Eis bewegen wollte, aber interessieren tätemich das schon. ;) )

Viele Grüße,

Joe

PS: [Öl ins Feuer-Mod.] Für Distanzen unter 5m ist die KW sowieso völlig ungeeignet. [/Öl ins Feuer-Mod.] :twisted:

die aussage von pfeife ist falsch ...

auch den mitarbeiten eines sd ist es gestatte einen täter nach 127 stpo vorläufig festzunehmen.

voraussetzungen:

- identität nicht sofort feststellbar (will oder kann sich nicht ausweisen)
- oder fluchtgefahr (auch wenn es nur wahrscheinlich ist)
- es muß sich um eine straftat handeln
- tat muß frisch sein (direkt ober auf der verfolgung)
 
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Ja, das war jetzt speziell für Sicherheitsdienstler.
Als Bürger kannst Du Deinem Nachbarn natürlich zu Hilfe eilen.
Als Jäger mit der Waffe wirds schon schwieriger, s.o.
Vielleicht geht ja ne Saufeder unter 12cm Klingenlänge - hat ja jeder im Haus :lol:

Wenn Du von der Jagd nach Hause kommst und Dein Nachbar wird gerade abgemurkst, kannst Du sicherlich die im verschlossenen Etui liegende entladene Waffe nehmen, aufschließen, laden und dann dem Nachbar helfen. :roll:
Dann kommt es auf Deine Nahkampfausbildung an ob der Nachbar gerettet wird oder ihr beide in die ewigen Jagdgründe wandert. (Ich unterstelle niemanden eine solche Ausbildung -nicht*- genossen zu haben. *zutreffendes bitte streichen)
Ich würde die Polizei rufen und die Nachbarin trösten 8)

Vielleicht nochmal zu Erläuterung warum man hier so schnell in Teufelsküche bzw. Schwurgerichtssaal kommt, in der Hoffnung niemeand zu langweilen:
1. wird geprüft, ob jemand einen Straftatbestand erfüllt hat. Einen anderen Menschen zu erschießen fällt zB unter 211,212 StGB. Einen anderen zu verletzen unter 223 ff StGB. Das kann man nun von außen (objektiver Tatbestand) Mensch tot und von innen (subjektiver TB) d.h. Vorsatz (meistens reicht in Kauf genommen) oder Fahrlässigkeit (das hab ich nicht gewollt) prüfen.
Du steckst hier also erstmal in der Scheiße und zwar tief bis sehr tief.
Dann versuch Dich mal wieder rauszuziehen:
2. wird die Rechtswidrigkeit geprüft. Also liegen Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr vor. Die Staatsanwaltschaft ist als objektivste Behörde der Welt verpflichtet auch für Dich solche Rechtfertigungsgründe zu ermitteln, da würd ich mich aber nicht drauf verlassen. Du bist Dir also selbst der nächste. Die Beweislast ist bei Dir.
Dann gibts
3. noch die Schuldebene: Dazu gehört der entschuldigende Notstand, § 35 StGB als Rettungsanker. Auf §§ 20, 21 StGB (Unzurechnungsfähigkeit) sollte man lieber nicht abstellen, weil Leute mit so geistigen Aussetzern nicht als sehr zuverlässig gelten und damit so mit Scheinen, wie Führerschein und Jagdschein verwaltungsrechtliche Probleme bekommen oder Sicherungsverwahrung, das ist dann dieselbe JVA, nur die Zelle gegenüber und die Haftdauer hängt nicht vom Gericht ab, sondern einem gutmeinenden Psychopaten, ä Psychologen ab.
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
uihhh, nimm es mir bitte nicht übel, aber Du verbreitest hier einen Haufen gefährlicher Halbwahrheiten.

ich nehme dir nichts übel ... aber was stimmt nicht?
 
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Pfeife schrieb:
Ja, das war jetzt speziell für Sicherheitsdienstler.
Als Bürger kannst Du Deinem Nachbarn natürlich zu Hilfe eilen.
Als Jäger mit der Waffe wirds schon schwieriger, s.o.
Vielleicht geht ja ne Saufeder unter 12cm Klingenlänge - hat ja jeder im Haus :lol:

Wenn Du von der Jagd nach Hause kommst und Dein Nachbar wird gerade abgemurkst, kannst Du sicherlich die im verschlossenen Etui liegende entladene Waffe nehmen, aufschließen, laden und dann dem Nachbar helfen. :roll:
Dann kommt es auf Deine Nahkampfausbildung an ob der Nachbar gerettet wird oder ihr beide in die ewigen Jagdgründe wandert. (Ich unterstelle niemanden eine solche Ausbildung -nicht*- genossen zu haben. *zutreffendes bitte streichen)
Ich würde die Polizei rufen und die Nachbarin trösten 8)

Vielleicht nochmal zu Erläuterung warum man hier so schnell in Teufelsküche bzw. Schwurgerichtssaal kommt, in der Hoffnung niemeand zu langweilen:
1. wird geprüft, ob jemand einen Straftatbestand erfüllt hat. Einen anderen Menschen zu erschießen fällt zB unter 211,212 StGB. Einen anderen zu verletzen unter 223 ff StGB. Das kann man nun von außen (objektiver Tatbestand) Mensch tot und von innen (subjektiver TB) d.h. Vorsatz (meistens reicht in Kauf genommen) oder Fahrlässigkeit (das hab ich nicht gewollt) prüfen.
Du steckst hier also erstmal in der Sch***e und zwar tief bis sehr tief.
Dann versuch Dich mal wieder rauszuziehen:
2. wird die Rechtswidrigkeit geprüft. Also liegen Rechtfertigungsgründe, wie Notwehr vor. Die Staatsanwaltschaft ist als objektivste Behörde der Welt verpflichtet auch für Dich solche Rechtfertigungsgründe zu ermitteln, da würd ich mich aber nicht drauf verlassen. Du bist Dir also selbst der nächste. Die Beweislast ist bei Dir.
Dann gibts
3. noch die Schuldebene: Dazu gehört der entschuldigende Notstand, § 35 StGB als Rettungsanker. Auf §§ 20, 21 StGB (Unzurechnungsfähigkeit) sollte man lieber nicht abstellen, weil Leute mit so geistigen Aussetzern nicht als sehr zuverlässig gelten und damit so mit Scheinen, wie Führerschein und Jagdschein verwaltungsrechtliche Probleme bekommen oder Sicherungsverwahrung, das ist dann dieselbe JVA, nur die Zelle gegenüber und die Haftdauer hängt nicht vom Gericht ab, sondern einem gutmeinenden Psychopaten, ä Psychologen ab.

da sind wir einer meinung ...

fassen wir zusammen ... wenn ich bei einem einbruch jemand zuhilfe eile, dann ist zumindest dir reine waffen-mitnahmen gerechtfertigt.

kommt es dann zu einem waffen einsatz, so muß dieser gerechtfertigt und damit legitim sein.

daß man dennoch probleme bekommen kann, da recht haben und recht bekommen, immer zweierlei sind, steht ausser frage.

aber hier sind wir wieder beim thema zivilcourage ... ;-)
 
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wenn mein nachbar mich anruf und um meine hilfe bei einem vermeintlichen rechtswidrigen angriff gegen hin bitte (in seinem fall hat er dafür die notwehrrechte ...

Nein, hat er nicht. Ein vermeintlicher Angriff (Putativnotwehrlage) berechtigt eben nicht zur Notwehr. Im Ergebnis kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Bestrafung aus Vorsatzdelikt ausscheidet. Es bleibt aber die Möglichkeit einer Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikten (soweit diese bestehen), wenn Fahrlässigkeit anzunehmen ist, also derjenige der sich verteidigen will seinen Irrtum nicht erkennen konnte.

welches ich aber auch gar nicht benötige, wenn ich einen einbrecher stelle und ihn dann aufgrund des "jedermanns rechtes" vorläufig festnehme.

Das Jedermannsrecht umfasst aber nicht den hier diskutierten Fall des Schusswaffengebrauchs.

die legitmation des gesamten handlens im geschilderten fall beruht somit auf:
nothilfe (in dem fall sogar angefordert) wegen vermeintlichen einbruchs

Nein, siehe oben: Keine Nothilfelage, keine Rechtfertigung.

ich als dritter bin wiederum sogar ggf. zur nothilfe verpflichtet, wenn mir das ganze zumutbar ist

Du bist im Rahmen von § 323c lediglich zur Hilfeleistung verpflichtet. Ein Anruf bei der Polizei reicht völlig. Jedenfalls kann niemand von Dir verlangen, bewaffnet in Nachbars Garten zu stiefeln.

Man braucht wie immer nur ein bisschen an den Parametern zu drehen und schon sieht das ganze in der rechtlichen Würdigung wieder anders aus. Man sollte sich daher davor hüten pauschal zu sagen, dass man mit der Flinte in Nachbars Garten rennen darf, wenn dieses oder jenes passiert ist. Deswegen hast Du ja auch nicht völlig unrecht und ich schrieb von Halbwahrheiten. Mir werden die Aussagen hier nur zu absolut hingestellt.
 
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Schaun mer mal ins Gesetz:
Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) :
(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) ...
(3) ...

Das Festnahmerecht hat also Jedermann. Die Literatur macht wie oben ausgeführt Abstufungen und läßt SD-Mitarbeiter da nicht so viel Spielraum.

Lutz Meyer-Goßner schreibt in seinem Kommentar zum StGB (den benutzen die meisten StA und Ri) Das Drohen mit einer Schußwaffe und die Abgabe von Warnschüssen kann gerechtfertigt sein, nicht aber das gezielte Schießen auf den fliehenden Täter/ gezielte Schüsse auf zentrale Bereiche des Menschen, auch nicht bei schwerwiegender Straftat.
Ich denke das gilt vor allem für Polizisten die zur Festnahmesituation auch eine Waffe führen dürfen.

Probiers halt aus, es gibt in diesem Bereich wirklich wenig Rechtsprechung und Du hast auch noch so einen Fall gewählt, das Du genug Zeit zum Waffe holen hast und die Gegenwärtigkeit nicht schon zum Problem wird. - ich besuch Dich mal.- Versprochen!

Ich Memme wohne halb im Wald, letztes Haus vom Dorf und wenn ich schrei hört mich keiner. Die grüne Grenze ist nicht weit, der BGS/ Bundespolizei fliegt 2x pro nacht mit Heli und Nachtsichtgerät durchs Tal, wegen der mordenden, vergewaltätigenden und und und Banden aus dem Osten.
Ich hab und brauch keine Kurzwaffe, an LAngwaffen denke ich, wenn die Rehe Mamas Blumen anfressen oder der Hirsch die Birnen klaut.

Du bist hier der große Held, der mit der Kurzwaffe umgehen kann, vielleicht (Achtung Unterstellungen) hast Du ja auch Nahkampf ohne Waffen gelernt und probierst die Fäuste aus.
Aber jag ruhig igel im garten (stehen unter Naturschutz aber schmecken gut), jugendliche, die zum poppen in die laube wollen (das machen die bei uns auch im Wald ohne schützendes Dach und nicht nur die Jugendlichen), oder die osteuropäische einbrechergang, die auf ihre einbrüche sogar waffen mit nimmt (das sind nach meiner Berechnung 0.04% der Bevölkerung, aber wenn Du noch nie was gewonnen hast triffst Du bestimmt auf solche Leute)
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
wenn mein nachbar mich anruf und um meine hilfe bei einem vermeintlichen rechtswidrigen angriff gegen hin bitte (in seinem fall hat er dafür die notwehrrechte ...

Nein, hat er nicht. Ein vermeintlicher Angriff (Putativnotwehrlage) berechtigt eben nicht zur Notwehr. Im Ergebnis kommt zwar zu dem Ergebnis, dass eine Bestrafung aus Vorsatzdelikt ausscheidet. Es bleibt aber die Möglichkeit einer Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikten (soweit diese bestehen), wenn Fahrlässigkeit anzunehmen ist, also derjenige der sich verteidigen will seinen Irrtum nicht erkennen konnte.

da beißt sich die katze in den schwanz ... wenn ich irgendwo einbruchsgeräusche höre, dann liegt der verdacht eines einbruchs nahe. der verdacht rechtfertigt mich zu schützen (in dem fall mit der waffe). von schusswaffen einsatz (also abgabe von schüssen aus welchen gründen auch immer) ist in meinem fall noch gar nicht die rede gewesen, es ging rein darum, ob man sie in dem fall zum selbstschutz mitnehmen darf. trifft man dort auf keinen einbrecher, wird es auch zu keinem schusswaffeneinsatz kommen. trifft man dort auf einen einbrecher, ist der schusswaffeneinsatz i.d.r. auch sehr unwahrscheinlich, denn alleine schon daß er sieht, daß er einer bewaffneten person gegenübersteht, dürfte abschrecken. und sofern er wirklich so dumm wäre und angreifen würde, dann muß eben die verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

[quote:293q5n4m]welches ich aber auch gar nicht benötige, wenn ich einen einbrecher stelle und ihn dann aufgrund des "jedermanns rechtes" vorläufig festnehme.

Das Jedermannsrecht umfasst aber nicht den hier diskutierten Fall des Schusswaffengebrauchs.

doch ... ich bin berechtigt mich zu schützen. das heißt nicht, daß ich einfach so auf ihn schießen darf, sondern nur wenn die verhältnismäßigkeit der mittel dies rechtfertigt. wenn ich ihn aufgrund der jedermannsrecht vorläufig festnehme, er mich daraufhin mit einem messer angreift, dann ist ein schusswaffeneinsatz auch in diesem fall gerechtfertigt.

ich gehe sogar noch eine schritt weiter - ein raub mit einer nicht unerheblichen beute (z.b. 10.000 euro) berechtigt im zuge der besitzwiederkehr sogar dazu, daß man den täter auf der flucht in die beine schießt (ohne daß eine angriff auf einen selbst erfolgt). dieses recht stehte jedem zu, da die verhältnismäßigkeit in diesem fall geben ist (nicht aber wegen 10 euro z.b.)

selbiges ist somit nothilfefähig, womit sogar dritte den räuber disbezüglich stoppen dürften. daß dies in der praxis schwer belegbar ist, sollte klar sein, denn woher weiß ich als dritter, wie hoch die beute ist oder ob es nicht ggf. nur ein raubversuch war?




die legitmation des gesamten handlens im geschilderten fall beruht somit auf:
nothilfe (in dem fall sogar angefordert) wegen vermeintlichen einbruchs

Nein, siehe oben: Keine Nothilfelage, keine Rechtfertigung.

doch ... schon nothilfe ... der nachbar vermutet einen einbruch. würde er von einem igel ausgehen, so würde er mich ja nicht anrufen und um hilfe bitten.

ich als dritter bin wiederum sogar ggf. zur nothilfe verpflichtet, wenn mir das ganze zumutbar ist

Du bist im Rahmen von § 323c lediglich zur Hilfeleistung verpflichtet. Ein Anruf bei der Polizei reicht völlig. Jedenfalls kann niemand von Dir verlangen, bewaffnet in Nachbars Garten zu stiefeln.

faktisch hast du recht ... niemand kann mich dazu zwingen. aber im umkehrschluss habe ich das recht und handle legtim, wenn ich es mache

Man braucht wie immer nur ein bisschen an den Parametern zu drehen und schon sieht das ganze in der rechtlichen Würdigung wieder anders aus. Man sollte sich daher davor hüten pauschal zu sagen, dass man mit der Flinte in Nachbars Garten rennen darf, wenn dieses oder jenes passiert ist.

pauschal nicht ... aber wenn er mich anruf und darum bittet, dann darf ich das alleine schon durch seine erlaubnis. wenn er aber sogar von einbruchsverdacht spricht, dann muß ich nicht warten, bis er nochmal anruft und mir erklärt, daß der täter nun vor ihm stehe und ihn bedroht ;-)

Deswegen hast Du ja auch nicht völlig unrecht und ich schrieb von Halbwahrheiten. Mir werden die Aussagen hier nur zu absolut hingestellt.[/quote:293q5n4m]
 
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Ich verstehe die Problematik nicht.

Man stelle es sich doch einfach praktisch vor. Gewaltbereite Einbrecher bemerken euch und starten einen Gegenangriff mit dem Montierhebel. Dann ist ohnehin Feierabend, die Waffe weg und ihr könnt froh sein, wenn euer Schädel überhaupt irgendwie zusammenwächst. Das Thema "Jagd" hat sich von selbst erübrigt, weil der Hochsitz nicht Behinderten gerecht ist.

Mir fällt keine Konstellation ein, welche nicht irgendwie in die Hose gehen könnte, selbst wenn man den Hund voran schicken und dieser dabei jemanden ernsthaft verletzen würde.

Fazit: 110 anrufen und mit viel Abstand die Sache "beleuchten".
 
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Pfeife schrieb:
Schaun mer mal ins Gesetz:
Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) :
(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) ...
(3) ...

Das Festnahmerecht hat also Jedermann. Die Literatur macht wie oben ausgeführt Abstufungen und läßt SD-Mitarbeiter da nicht so viel Spielraum.

Lutz Meyer-Goßner schreibt in seinem Kommentar zum StGB (den benutzen die meisten StA und Ri) Das Drohen mit einer Schußwaffe und die Abgabe von Warnschüssen kann gerechtfertigt sein, nicht aber das gezielte Schießen auf den fliehenden Täter/ gezielte Schüsse auf zentrale Bereiche des Menschen, auch nicht bei schwerwiegender Straftat.
Ich denke das gilt vor allem für Polizisten die zur Festnahmesituation auch eine Waffe führen dürfen.

Probiers halt aus, es gibt in diesem Bereich wirklich wenig Rechtsprechung und Du hast auch noch so einen Fall gewählt, das Du genug Zeit zum Waffe holen hast und die Gegenwärtigkeit nicht schon zum Problem wird. - ich besuch Dich mal.- Versprochen!

Ich Memme wohne halb im Wald, letztes Haus vom Dorf und wenn ich schrei hört mich keiner. Die grüne Grenze ist nicht weit, der BGS/ Bundespolizei fliegt 2x pro nacht mit Heli und Nachtsichtgerät durchs Tal, wegen der mordenden, vergewaltätigenden und und und Banden aus dem Osten.
Ich hab und brauch keine Kurzwaffe, an LAngwaffen denke ich, wenn die Rehe Mamas Blumen anfressen oder der Hirsch die Birnen klaut.

Du bist hier der große Held, der mit der Kurzwaffe umgehen kann, vielleicht (Achtung Unterstellungen) hast Du ja auch Nahkampf ohne Waffen gelernt und probierst die Fäuste aus.
Aber jag ruhig igel im garten (stehen unter Naturschutz aber schmecken gut), jugendliche, die zum poppen in die laube wollen (das machen die bei uns auch im Wald ohne schützendes Dach und nicht nur die Jugendlichen), oder die osteuropäische einbrechergang, die auf ihre einbrüche sogar waffen mit nimmt (das sind nach meiner Berechnung 0.04% der Bevölkerung, aber wenn Du noch nie was gewonnen hast triffst Du bestimmt auf solche Leute)

das von dir geschriebene ist zutreffend, doch widerspricht es nicht meinen aussagen ...

und was die gegenwärtigkeit anbelagt, so solltest du auch wissen, daß diese sogar noch andauert, solange der täter noch im garten ist. dies aber abzuklären bedarf dann einer suche und sondierung. erst im anschluß ist die gegenwärtigkeit eines vermeintlichen einbruchs nicht mehr gegeben ... somit auch keine notwehr.

sofern er aber eingebrochen ist und etwas entwendet hat, bin ich im zuge der besitzwiderkehr berechtigt ihn zu verfolgen und mir sogar mit gewalt mein eigentum zurückzuholen. selbiges im zuge der nothilfe für einen dritten, denn nur mal als beispiel ... ist der täter mit der beute auf der flucht, dann dürften ihn andere nachbarn nicht festhalten u.s.w. das aber ist zulässig und sie dürfen ihm das diebesgut sogar wegnehmen. bgb 858 u. 859
 
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Pfeife schrieb:
............
Ich Memme wohne halb im Wald, letztes Haus vom Dorf und wenn ich schrei hört mich keiner. Die grüne Grenze ist nicht weit, der BGS/ Bundespolizei fliegt 2x pro nacht mit Heli und Nachtsichtgerät durchs Tal, wegen der mordenden, vergewaltätigenden und und und Banden aus dem Osten.
Ich hab und brauch keine Kurzwaffe, an LAngwaffen denke ich, wenn die Rehe Mamas Blumen anfressen oder der Hirsch die Birnen klaut.

Du bist hier der große Held, der mit der Kurzwaffe umgehen kann, vielleicht (Achtung Unterstellungen) hast Du ja auch Nahkampf ohne Waffen gelernt und probierst die Fäuste aus.
Aber jag ruhig igel im garten (stehen unter Naturschutz aber schmecken gut), jugendliche, die zum poppen in die laube wollen (das machen die bei uns auch im Wald ohne schützendes Dach und nicht nur die Jugendlichen), oder die osteuropäische einbrechergang, die auf ihre einbrüche sogar waffen mit nimmt (das sind nach meiner Berechnung 0.04% der Bevölkerung, aber wenn Du noch nie was gewonnen hast triffst Du bestimmt auf solche Leute)
Danke Pfeife :!:
Komisch...........ich bin mit "wirklich harten" Typen äh Jägern zusammen
die würgen im "Nahkampf" das Schwarzwild und zerren das halbtote Wild unter dem Auto hervor, wobei sie fast geforkelt werden. Die reden von ihren harten Hunden oder anderen Sachen(die schön sind). Ich stell mir mal vor denen kommt man mit diesen Eigensicherungs- Nothilfe- Notstandsthemen....
Da wird man dann sicher gefragt ob man noch alle Tassen im Schrank hat und sollte man häufiger mit solchen Gedankengängen auffallen wäre man plötzlich nicht mehr dabei.
Da fühle ich mich wohl.
Einige träumen vom Lottogewinn andere von dicken Dingern und ein paar Spezies von einem Heldenfoto auf Seite 1 der BLÖD-Zeitung.

Bitte bei der Nothilfe immer an den Kugelfang denken :!:
podenco
 
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@ uihhh: Der vorliegende Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG) wird in meinen Augen nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen Igel im Garten handelt. Um das objektive Fehlen einer Notwehrlage kommt man nicht herum, egal was sich der Nachbar alles vorgestellt hat. Im Ergebnis scheidet eine Bestrafung wegen Vorsatzdelikt aus, es bleibt aber eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit aus § 52 Abs. 4. Entscheidend ist, ob der Täter (derjenige, der mit der Waffe rüberrennt) seinen Irrtum erkennen konnte. Da kann man jetzt stundenlang drüber streiten und im Endeffekt kommt es auf den Einzelfall an. Tatsächlich gibt es gute Argumente zu sagen: Nein, kann man nicht erkennen. Trotzdem ist es deswegen noch lange nicht erlaubt. Im Gegenteil.

Da hilft Dir auch nicht das Jedermannsrecht. Dieses gestattet Dir nur die Festnahme, nicht aber weitergehende Massnahmen. Diese sind nur im Rahmen von §§ 32, 34 StGB zu rechtfertigen, nicht aber über § 127 StPO. Dieser ist eng angelegt und wird eng ausgelegt, eben um wilde Schiessereien auf offener Strasse zu vermeiden. Wenn Du in diesem Rahmen von der Besitzkehr bei einem Raub sprichst, dann verkennst Du, dass diese Massnahmen über Notwehr gerechtfertigt sind, wenn und solange der Angriff noch nicht beendet ist. § 127 StPO spielt dagegenn in diesen Konstellationen keine Rolle. Du darfst einem Flüchtetenden ja noch nicht einmal eine Backpfeife geben - es sei denn er wehrt sich gegen die Festnahme, dann folgt die Rechtmäßigkeit der Backpfeife aber wieder aus Notwehr.
 
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Hunsrückwilderer schrieb:
@ uihhh: Der vorliegende Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG) wird in meinen Augen nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen Igel im Garten handelt. Um das objektive Fehlen einer Notwehrlage kommt man nicht herum, egal was sich der Nachbar alles vorgestellt hat.

da bin ich etwas anderer meinung ... ich sehe im anruf meines nachbarn, der einen einbruch vermutet und mich um hilfe bitte, was dann aber ggf. ein igel ist, eine art putativ-nothilfe.

heißt ... wenn ich draussen laute frauenschreie höre, dann kann das die geile nachbarin sein, die einen neuen freund hat, oder aber die andere geile nachbarin, die gerade vergewaltigt wird. oftmals wird sich somit eine nothilfe nur als wirklich nötig erweisen, wenn man der angelegenheit nachgeht und wirklich herausfindet, was da wirklich los ist.

da ich aber im von mir geschilderten fall nicht einfach so aus dem haus gehe, um mal in der gegen zu schauen, ob alles in ordnung ist, sondern faktisch einen "hilferuf" erhalten habe, genauso wie wenn die geile nachbarin schreit "hilfe, vergewaltigung" ...

dann ist meine ursache aus dem haus zu gehen, daß ich nothilfe leisten will. selbst wenn es ein rollenspiel der nachbarin war, deren neuer freund es braucht, wenn sie so tut, als ober sie vergewaltigt.

heißt ... eine nothilfehandlung beginnt nicht erst in dem moment, in dem ich 100% sicher bin, daß dort ein einbrecher ist, sondern in dem moment, in dem ich das haus verlasse um meinen nachbarn vor einem einbrecher/einbruch zu schützen.



Im Ergebnis scheidet eine Bestrafung wegen Vorsatzdelikt aus, es bleibt aber eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit aus § 52 Abs. 4. Entscheidend ist, ob der Täter (derjenige, der mit der Waffe rüberrennt) seinen Irrtum erkennen konnte. Da kann man jetzt stundenlang drüber streiten und im Endeffekt kommt es auf den Einzelfall an. Tatsächlich gibt es gute Argumente zu sagen: Nein, kann man nicht erkennen. Trotzdem ist es deswegen noch lange nicht erlaubt. Im Gegenteil.

Da hilft Dir auch nicht das Jedermannsrecht. Dieses gestattet Dir nur die Festnahme, nicht aber weitergehende Massnahmen. Diese sind nur im Rahmen von §§ 32, 34 StGB zu rechtfertigen, nicht aber über § 127 StPO. Dieser ist eng angelegt und wird eng ausgelegt, eben um wilde Schiessereien auf offener Strasse zu vermeiden. Wenn Du in diesem Rahmen von der Besitzkehr bei einem Raub sprichst, dann verkennst Du, dass diese Massnahmen über Notwehr gerechtfertigt sind, wenn und solange der Angriff noch nicht beendet ist. § 127 StPO spielt dagegenn in diesen Konstellationen keine Rolle. Du darfst einem Flüchtetenden ja noch nicht einmal eine Backpfeife geben - es sei denn er wehrt sich gegen die Festnahme, dann folgt die Rechtmäßigkeit der Backpfeife aber wieder aus Notwehr.

der angriff ist aber nicht beendet, in dem der dieb/einbrecher/räuber sich mit der beute auf die flucht begibt. laut notwehrrecht ist auch materielles recht notwehrfähig, was heißt, daß auch wenn ich selbst nicht bedroht bin, daß ich mich gegen den raub wehren darf. der raub dauert somit solange an, wie der täter versucht mir mein eigentum zu entziehen. diese entziehung ist nicht deshalb beendet, weil der täter es mir entrissen hat, sondern der angriff (die entwendung) liegt aktuell an und gegenwärtig.

ob ich nun den täter aufgrund des noch aktuellen angriffes auf mein materielles recht noch aktuell verfolge, oder ob ich ihn dann im rahmen der besitz(wieder)kehr verfolge, dürfte letztlich ohne bedeutung sein.
 
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Hey uihhh,

wenn du so schlau bist, dann lauf doch immer mit deiner Waffe im Holster draußen rum. Befindest dich ja quasi in ständiger Putativnothilfe.

Wenn dein Nachbar anruft und sagt es sei ein Rascheln im Garten und du rennst mit deiner Knarre rüber, dann ist das eben keine Putativnotwehr, weil auch aus deiner subjektiven Sicht der Dinge keine Notwehrlage vorliegt.

So wie du das schilderst liegt dann eher ein so genannter Erlaubnisirrtum vor.
Und der führt, tja leider, in den meisten Fällen zur Bestrafung, da du ja z.B. mit dem Wissen aus dem Wild und Hund Forum den Irrtum hättest vermeiden können.

Oder je nach Fall ein anderer Irrtum.
Aber mit den Irrtümern ist das halt so eine Sache. Man kann sich nicht bewusst irren, auch wenn man gerne wollte.
 

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