- Registriert
- 10 Jul 2007
- Beiträge
- 11.349
jenajaeger schrieb:fuchsjaeger schrieb:Um Nothilfe leisten zu können muss meines Erachtens erst ein z.B. konkreter Angriff vorliegen und somit gegenwärtig sein. Nur einfach so auf Verdacht ist nicht. Schau mal in das StGB § 32. Das heißt es "gegenwärtig und "rechtswidrig". Das ist in deinem Fall nicht gegeben.
Wright answer! So ist es!
Gruß
jenajaeger
falsch ... ich verweise auf putativnotwehr.
das ist eine notwehrhandlung die aufgrund einer fehlerhaten einschätzung vorgenommen wird. greift der einbrecher z.b. schnell in die tasche und holt etwas pistolenähnliches heraus, ist eine schußabgabe gerechtfertig, auch wenn er gar keine wirkliche waffe dabei hat.
bei den "einbruchsgeräuschen" liegt auch eine vermeintliche einbruchshandlung vor, deren es zu begegnen gilt. somit gilt in der ersten annahme, daß hier eine straftat zum nachteil eines privatmannes begangen wird, die wiederum nothilfefähig ist.