Nothilfe mit Waffe

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jenajaeger schrieb:
fuchsjaeger schrieb:
Um Nothilfe leisten zu können muss meines Erachtens erst ein z.B. konkreter Angriff vorliegen und somit gegenwärtig sein. Nur einfach so auf Verdacht ist nicht. Schau mal in das StGB § 32. Das heißt es "gegenwärtig und "rechtswidrig". Das ist in deinem Fall nicht gegeben.

Wright answer! So ist es!

Gruß

jenajaeger

falsch ... ich verweise auf putativnotwehr.

das ist eine notwehrhandlung die aufgrund einer fehlerhaten einschätzung vorgenommen wird. greift der einbrecher z.b. schnell in die tasche und holt etwas pistolenähnliches heraus, ist eine schußabgabe gerechtfertig, auch wenn er gar keine wirkliche waffe dabei hat.

bei den "einbruchsgeräuschen" liegt auch eine vermeintliche einbruchshandlung vor, deren es zu begegnen gilt. somit gilt in der ersten annahme, daß hier eine straftat zum nachteil eines privatmannes begangen wird, die wiederum nothilfefähig ist.
 
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Rugen schrieb:
Weder ist es mein Job noch verspühre ich gesteigerte Lust auf " Heldenepos" um mich selber in einer möglichen Gawaltsitusation mit einer Bewaffneten kontroverse ( ich selber schleppe eine Waffe mit" zu bringen...

ich bin Jäger;
kein Richter und Henker

für diese Einsätze sind wir nicht geschult; nicht ausgebildet und weder berufen noch versichert...


" Helden" haben eines gemeinsam :

sie sind ersten sehr lange
und zweitens
sehr schnell

Tot !


Muss nicht sein; das ich mich selber gefährde

meine Frau zur Witwe

meine Tochter zur Weise

mache

oder beiden einen Besucherausweis für die nächste Justizvollzugsanstalt
besorge...... wen sie Papa Sonntags besuchen wollen.



Andreas

sorry, aber:

1. hatte ich oben klar geschrieben, daß es mir nur um die rechliche seite geht

2. wenn du hier schreibst, daß "wir" dafür nicht geschult sind, dann ist das eine fehlerhafte verallgemeinerung. du kannst für dich sprechen, doch nicht für mich oder andere. somit lasse ich es immer gelten, wenn sich jemand als dafür ungeeignet bezeichnet, doch ohne mich zu kennen, finde ich deine aussage mich betreffend schwach.
 
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mit dem Jungjäger hasste falsch verstanden der Alte hat gehandelt. Und ist nun kein Jäger mehr und war ein schlechtes Vorbild.

Es fehlte aber dadran, dass es nicht angeht, dass Jäger die Aufgaben der Polizei über nehmen.
Hier war es ein Einbruch in einer Gartenlaube. Ist es da erforderlich um das Eigentum an Gartenwerkzeug zu schützen jemand zu töten?

Vielleicht nicht ganz juristisch korrekt, aber es wird da zwischen den Rechtsgütern abgewogen. Und bei grassem Mißverhalten geklauter Apfel gegenüber Menschenleben is nix mehr mit Notwehr.
Bei Dir wären das die Blümchen oder Büsche oder Gartenzwerge des Nachbarn gegen das Leben eines vielleicht Jugendlichen der da Schabernack treibt.

Wenn Dein Nachbar anruft, weil jemand sich an der Tür zu schaffen macht ist das dann was anderes.
Trotzdem gilt
1. Polizei rufen und wenn es droht das diese nicht schnell genug da sind
2. Notwehr zu leisten. Und dann gilt es für Jäger
a) erstmal das normale Programm zu fahren, das jedem Bürger zusteht - ohne Waffen- vgl. 127 StPO und wenn auch das nicht Hilft zur
b) Waffe zu greifen. Dabei solltest Du dann bedenken, das nachdem die Waffe aus der gesetzmäßigen Verwahrung geholt so mancher Angriff nicht mehr gegenwärtig ist.

Liebe Leute wir sind hier nicht im wilden Westen. Auch wenn es uns einige (Schill, Schilly, Schäuble) einzureden versuchen in D ist die Kriminalitätsrate sehr niedrig und die Aufklärungsrate sehr hoch. Da müssen die Jäger nicht der Polizei helfen.
 
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Da weder Nothilfe noch Notwehr vorliegen, würdest Du in jedem Fall gegen das Waffengesetz verstoßen, wenn Du mit einer Schusswaffe bewaffnet zum Nachbarn gehst, um nachzuschauen, was oder wer da rumkreucht.

Also benötigt man allenfalls eine Taschenlampe und einen Stock oder Hund, wenn man ängstlicher veranlagt ist.

Also verbietet sich selbstverständlich jeder Gedanke, seinem Nachbarn in rechtswidriger Weise behilflich zu tun.
 
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2. wenn du hier schreibst, daß "wir" dafür nicht geschult sind, dann ist das eine fehlerhafte verallgemeinerung. du kannst für dich sprechen, doch nicht für mich oder andere. somit lasse ich es immer gelten, wenn sich jemand als dafür ungeeignet bezeichnet, doch ohne mich zu kennen, finde ich deine aussage mich betreffend schwach.

Sorry aber hier hörts für mich auf!
Ich bin kein Freund der Polizei - ich arbeite mit allen Mitteln sogar gegen die Polizei - mit legalen Mittel. (ich hoffe jetzt ist mir kein mitlesender Polizist bös´ - jeder macht nur seine Arbeit und hoffentlich gut) Und leider sind das häufig Leute die von Rugen hier als Helden beschrieben worden sind.
Ich meine hier solche richtige Polizisten, also mit grüner oder blauer oder immer wieder lustig blau-grüner Uniform. Ich meine aber auch solche die unter "schwarze Sheriffs" berühmt berüchtigt sind.
Alle zusammen haben eine mehr oder weniger gute Nahkampf-Ausbildung.
Aber leider auch eine mehr oder weniger schlechte Juraausbildung. Letzteres scheint auch für Jäger zu gelten.

Ich trau mir auch zu meinem Gegenüber zwischen die Lichter zu schießen. Aber bei einem Menschen hab ich da religiös-ethische Bedenken - mein Problem.
Aber auch die, wo diese Bedenken weniger stark ausgebildet sind , sollten die rechtlichen Schranken dieses Handelns kennen, und zwar ganz genau!
Ganz oben steht das Gewaltmonopol des Staates, das durchbrochen wird vom Notwehrrecht. Und das gilt wie oben angeführt für normale Jäger und Bürger.
Wenn Du unter die Kategorie Jäger und Polizist fällst solltest Du das Recht besser kennen!

Oder kurz: Du magst große Kräfte haben aber weist nicht damit umzugehen!
 
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Pfeife schrieb:
mit dem Jungjäger hasste falsch verstanden der Alte hat gehandelt. Und ist nun kein Jäger mehr und war ein schlechtes Vorbild.

Es fehlte aber dadran, dass es nicht angeht, dass Jäger die Aufgaben der Polizei über nehmen.
Hier war es ein Einbruch in einer Gartenlaube. Ist es da erforderlich um das Eigentum an Gartenwerkzeug zu schützen jemand zu töten?

das steht ausser zweifel ... die waffe wäre ggf. nur aus selbstschutzgründen dabei, nicht aber um jemand einfach so damit "abzuknallen", nur weil er wo einbricht.

die handlung (nach dem rechten schauen) würde ja genaugenommen nur dazu dienen, daß einbrecher ggf. aufgebracht und dann verscheucht oder ggf. gestellt werden. selbst wenn einer flüchtet würde ich niemals von der waffe gebrauch machen. kommt jedoch einer auf mich mit einerm messer oder einem brecheisen zugerannt und will versuchen mit damit zu schlagen oder mit zu verletzen, dann würde ich wieder nicht zögern.

weiter - die mehrheit würde aus welchen gründen auch immer gar nicht wagen so eine einbrecher suche selbst zu betreiben. das ist jedem freigestellt. wenn ich sowas aber mache, dazu die möglichkeit habe mich mit einer waffe gegen massive angriffe zu schützen, dann würde ich davon gebraucht machen.

ich habe eine ähnliche situation vor jahren schon mal real erlebt ... allerdings damals keine waffe zur hand und habe die einbrecher auch wirklich gefunden und gestellt. hätte ich eine waffe gehabt, hätte ich sie zum selbstschutz geführt.

in diesem thread gings mir nur um die rechtliche sicherheit, wenn ich dazu eine kw benutze, die ich z.b. als jäger habe.

unabhängig hätte ich sogar eine waffenschein, wobei der mich wiederum nur zum dienstlichen führen berechtigt.


Vielleicht nicht ganz juristisch korrekt, aber es wird da zwischen den Rechtsgütern abgewogen. Und bei grassem Mißverhalten geklauter Apfel gegenüber Menschenleben is nix mehr mit Notwehr.
Bei Dir wären das die Blümchen oder Büsche oder Gartenzwerge des Nachbarn gegen das Leben eines vielleicht Jugendlichen der da Schabernack treibt.

Wenn Dein Nachbar anruft, weil jemand sich an der Tür zu schaffen macht ist das dann was anderes.
Trotzdem gilt
1. Polizei rufen und wenn es droht das diese nicht schnell genug da sind
2. Notwehr zu leisten. Und dann gilt es für Jäger
a) erstmal das normale Programm zu fahren, das jedem Bürger zusteht - ohne Waffen- vgl. 127 StPO und wenn auch das nicht Hilft zur
b) Waffe zu greifen. Dabei solltest Du dann bedenken, das nachdem die Waffe aus der gesetzmäßigen Verwahrung geholt so mancher Angriff nicht mehr gegenwärtig ist.

Liebe Leute wir sind hier nicht im wilden Westen. Auch wenn es uns einige (Schill, Schilly, Schäuble) einzureden versuchen in D ist die Kriminalitätsrate sehr niedrig und die Aufklärungsrate sehr hoch. Da müssen die Jäger nicht der Polizei helfen.
 
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Grünspecht schrieb:
Da weder Nothilfe noch Notwehr vorliegen, würdest Du in jedem Fall gegen das Waffengesetz verstoßen, wenn Du mit einer Schusswaffe bewaffnet zum Nachbarn gehst, um nachzuschauen, was oder wer da rumkreucht.

Also benötigt man allenfalls eine Taschenlampe und einen Stock oder Hund, wenn man ängstlicher veranlagt ist.

Also verbietet sich selbstverständlich jeder Gedanke, seinem Nachbarn in rechtswidriger Weise behilflich zu tun.

nein ... sorry, aber mit der rechtlichen würdigung liegst du falsch ...

notwehrfähig ist nicht nur ein angriff auf deine leib und leben, sondern auch auf ehre, sachgüter u.s.w.

wenn jemand notwehr übt, diese aber genaugenommen aus einer falscheinschätung heraus geschieht, dann nennt man das putativnotwehr.

bricht nun jemand vermeintlich bei meinem nachbarn ein, so ist das ein notwehrfähiger angriff zumindest auf dessen hab und gut. somit ist es rechtens, wenn er notwehr übt und das verhindert oder den täter stellt u.s.w.

ich als dritter bin wiederum sogar ggf. zur nothilfe verpflichtet, wenn mir das ganze zumutbar ist. im umkehrschluß bin ich aber auf jedenfall berechtigt nothilfe zu leisten, um ihm zu helfen den einbruch zu verhindern, oder ihn ggf. vor dem einbrecher zu schützen.

in notwehr und nothilfefällen ist es wiederum rechtens die schusswaffe mitzuführen und nach der "rechtsgüterabwägung" sogar davon gebrauch zu machen.
 
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Pfeife schrieb:
uihhh schrieb:
2. wenn du hier schreibst, daß "wir" dafür nicht geschult sind, dann ist das eine fehlerhafte verallgemeinerung. du kannst für dich sprechen, doch nicht für mich oder andere. somit lasse ich es immer gelten, wenn sich jemand als dafür ungeeignet bezeichnet, doch ohne mich zu kennen, finde ich deine aussage mich betreffend schwach.

Sorry aber hier hörts für mich auf!
Ich bin kein Freund der Polizei - ich arbeite mit allen Mitteln sogar gegen die Polizei - mit legalen Mittel. (ich hoffe jetzt ist mir kein mitlesender Polizist bös´ - jeder macht nur seine Arbeit und hoffentlich gut) Und leider sind das häufig Leute die von Rugen hier als Helden beschrieben worden sind.
Ich meine hier solche richtige Polizisten, also mit grüner oder blauer oder immer wieder lustig blau-grüner Uniform. Ich meine aber auch solche die unter "schwarze Sheriffs" berühmt berüchtigt sind.
Alle zusammen haben eine mehr oder weniger gute Nahkampf-Ausbildung.
Aber leider auch eine mehr oder weniger schlechte Juraausbildung. Letzteres scheint auch für Jäger zu gelten.

Ich trau mir auch zu meinem Gegenüber zwischen die Lichter zu schießen. Aber bei einem Menschen hab ich da religiös-ethische Bedenken - mein Problem.
Aber auch die, wo diese Bedenken weniger stark ausgebildet sind , sollten die rechtlichen Schranken dieses Handelns kennen, und zwar ganz genau!
Ganz oben steht das Gewaltmonopol des Staates, das durchbrochen wird vom Notwehrrecht. Und das gilt wie oben angeführt für normale Jäger und Bürger.
Wenn Du unter die Kategorie Jäger und Polizist fällst solltest Du das Recht besser kennen!

Oder kurz: Du magst große Kräfte haben aber weist nicht damit umzugehen!

tja pfeife ... das bist du schon wieder in der nächsten unterstellung, denn woher willst du wissen, daß ich nicht weiß mit meinen kräften umzugehen?

du kennst mich gar nicht und strickst dir hier meine person wie es gern hättest.

und ich kenne das recht relativ gut, zumal ich sogar die große sachkundeprüfung im bewachungsgewerbe vor der handelskammer abgelegt hat, welche mich z.b. zum selbständigen betriebe einer ubahnwache oder schwarzen sheriffs berechtigt.

was meine weiter ausbildung, befähigungen u.s.w. angeht, so solltest du mich lieber nicht unterschätzten, zumal ich im gegensatz zu dir nicht auf unterstellungen angewiesen bin.
 
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uihhh schrieb:
jenajaeger schrieb:
fuchsjaeger schrieb:
Um Nothilfe leisten zu können muss meines Erachtens erst ein z.B. konkreter Angriff vorliegen und somit gegenwärtig sein. Nur einfach so auf Verdacht ist nicht. Schau mal in das StGB § 32. Das heißt es "gegenwärtig und "rechtswidrig". Das ist in deinem Fall nicht gegeben.

Wright answer! So ist es!

Gruß

jenajaeger

falsch ... ich verweise auf putativnotwehr.

das ist eine notwehrhandlung die aufgrund einer fehlerhaten einschätzung vorgenommen wird. greift der einbrecher z.b. schnell in die tasche und holt etwas pistolenähnliches heraus, ist eine schußabgabe gerechtfertig, auch wenn er gar keine wirkliche waffe dabei hat.

bei den "einbruchsgeräuschen" liegt auch eine vermeintliche einbruchshandlung vor, deren es zu begegnen gilt. somit gilt in der ersten annahme, daß hier eine straftat zum nachteil eines privatmannes begangen wird, die wiederum nothilfefähig ist.

Du sprichst ein großes Wort gelassen aus :mrgreen:

Die Schussabgabe erfolgt im Ergebnis nicht schuldhaft oder nicht vorsätzlich - das ist unter Juristen umstritten. Sie ist aber keinesfalls gerechtfertigt. Das Ergebnis mag zwar in manchen Fällen gleich lauten, nämlich Straffreiheit. Trotzdem bestehen da himmelweite Unterschiede. Bei einem tödlichen Schuss bleibt es aber bei einer möglichen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung.
 
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uihhh schrieb:
mich würde eure meinung dazu interessieren, ob ihr der meinung seid, daß das rechtlich zulässig ist.

folgender fall:

irgendwann nachts klingelt bei euch (waffenbesitzer) das telefon und ein älterer nachbar ist am telefon, der sagt, daß er verdächtige geräusche in seinem garten gehört hat. es liegt der verdacht nahe, daß sich dort entweder jemand unberechtigt herumtreibt oder ggf. einen einbruch versucht.

gesehen hat er aber nichts, nur komische geräusche. da er sich unsicher ist, wollte er nicht gleich die polizei rufen, sondern hat dich angerufen, da er weiß, daß du z.b. bei einem sicherheitsdienst arbeitest und auch zuhause zugriff auf deine waffen hast. er selbst ist alt und gebrechlich, weshalb er nicht selbst rausgeht und nachschaut.

entsprechend laßt nun bitte in der diskussion komplett ausser betracht, daß er ggf. auch die polizei hätte anrufen können, denn dazu war er sich zu unsicher und das wollte er nicht machen. dennoch war er verunsichert und wollte klären, ob in seinem garten ggf. gerade etwas unberechtigtes abläuft.

daß ihr einfach so rübergehen und nachschauen könnt, ist klar. daß man damit ggf. sich selbst gefährdet ist auch klar. auch das sollte alles hier nicht zur diskussion stehen.

meine frage ist eher die ... handle man in dem fall in nothilfe?

darf man dafür seine (geladene) waffe mitnehmen (aufgrund von nothilfe).

sofern es nothilfe ist, müßte auch der weg vom eigenen grundstück bis zum nachbargrundstück über die nothilfe abgedeckt sein.

ist es keine nothilfe, und man würde die waffe bis zu seinem grundstück verschlossen und von der muni getrennt transportieren, dürfte man dann die waffe auf seinem grundstück führen?

und nochmal ... laßt bitte aussen vor, ob man sich selbst gefährdet, oder ob man besser die polizei angerufen hätte - es geht rein um die rechlichen aspekte.

Wenn du so Ängstlich bist würde ich denn Hund mit rüber nehmen . Aber nicht beim Nachbarn mit ner Wumme rum rennen und eventuell den Geliebten der Tochter erschießen
 
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Es gibt hier „Foristi“, bei deren Beiträgen es einem ab und zu die Nackenhaare stramm stehen lässt !
Da ist man tatsächlich versucht ein ganz subjektives Bild eines Waffenbesitzers vor sich zu sehen.
Egal ob mal so mit der 9,3 auf einen Baum geschossen wird oder ob man mal mit der Wumme (natürlich nur zur Eigensicherung) beim Nachbarn nach dem Rechten sehen möchte / könnte / würde.
Ich hoffe nur das niemals eine Situation eintritt, wo ein Kerl von einer Frau runtergeschossen wird, weil diese ja laut geschrien hat, allerdings aus reiner Freude.
Oder ein besoffener Jugendlicher abgeknallt wird weil er in der Gartenlaube nach Trinkbarem gesucht hat und dem Rächer in die Arme läuft.

podenco
 
G

Gelöschtes Mitglied 5627

Guest
Tach Leute,

eine weitere, vielleicht mehr sozial und weniger rechtlich angehauchte Variante wäre:

1. mintdestens einen weiteren mutigen und tatkräftigen Nachbarn, besser 2, holen
2. alle mit großen Suchscheinwerfern und nem 1m-Holzstiel (Hanbo, Gartenspaten, etc. zunächst zur Abschreckung) "bewaffnen", einer zusätzlich mit Kamera
3. möglichst weitere Nachbarn mobilisieren, um Zeugen zu haben und Präsenz zu zeigen
4. Garten umstellen, Autoscheinwerfer auf Garten richten und einschalten
5. mit Suchscheinwerfern Garten absuchen

gewünschte Wirkung:
1. "Normal-Einbrecher" dürften sich schleunigst verflüchtigen.
2. Schabernack-Jugendliche werden ertappt und dürften sich lange schämen.
3. Anzeige kann immernoch erstattet werden - von wem auch immer.
4. Während die einen die "Täter" stellen oder verfolgen, können weitere Zeugen 110 rufen.

Horror-Szenario (sehr unwahrscheinlich):
1. Bewaffneter Einbrecher schießt auf Nothilfeleistende und Zeugen.
2. Bewaffneter Einbrecher nimmt Geisel.

Fazit:
Zivilcourage, Solidarität, Öffentlichkeit und ertappt werden tun dem heimlich im Dunkeln operierenden Täter am meisten weh. Dazu braucht man kaum eine KW.
Für Eskalationen in Sinne o.g. Horrorszenarios gibt es 110 und weitere Spezialisten.

Saludos, elbueno
 
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Fuchsfänger schrieb:
uihhh schrieb:
mich würde eure meinung dazu interessieren, ob ihr der meinung seid, daß das rechtlich zulässig ist.

folgender fall:

irgendwann nachts klingelt bei euch (waffenbesitzer) das telefon und ein älterer nachbar ist am telefon, der sagt, daß er verdächtige geräusche in seinem garten gehört hat. es liegt der verdacht nahe, daß sich dort entweder jemand unberechtigt herumtreibt oder ggf. einen einbruch versucht.

gesehen hat er aber nichts, nur komische geräusche. da er sich unsicher ist, wollte er nicht gleich die polizei rufen, sondern hat dich angerufen, da er weiß, daß du z.b. bei einem sicherheitsdienst arbeitest und auch zuhause zugriff auf deine waffen hast. er selbst ist alt und gebrechlich, weshalb er nicht selbst rausgeht und nachschaut.

entsprechend laßt nun bitte in der diskussion komplett ausser betracht, daß er ggf. auch die polizei hätte anrufen können, denn dazu war er sich zu unsicher und das wollte er nicht machen. dennoch war er verunsichert und wollte klären, ob in seinem garten ggf. gerade etwas unberechtigtes abläuft.

daß ihr einfach so rübergehen und nachschauen könnt, ist klar. daß man damit ggf. sich selbst gefährdet ist auch klar. auch das sollte alles hier nicht zur diskussion stehen.

meine frage ist eher die ... handle man in dem fall in nothilfe?

darf man dafür seine (geladene) waffe mitnehmen (aufgrund von nothilfe).

sofern es nothilfe ist, müßte auch der weg vom eigenen grundstück bis zum nachbargrundstück über die nothilfe abgedeckt sein.

ist es keine nothilfe, und man würde die waffe bis zu seinem grundstück verschlossen und von der muni getrennt transportieren, dürfte man dann die waffe auf seinem grundstück führen?

und nochmal ... laßt bitte aussen vor, ob man sich selbst gefährdet, oder ob man besser die polizei angerufen hätte - es geht rein um die rechlichen aspekte.

Wenn du so Ängstlich bist würde ich denn Hund mit rüber nehmen . Aber nicht beim Nachbarn mit ner Wumme rum rennen und eventuell den Geliebten der Tochter erschießen

echt ... und woher soll ich den hund nehmen und nicht stehlen? heißt, ich habe leider keinen hund.

und "ängstlich"? eigentlich nicht, doch wenn z.b. zwei täter mit messern auf einen zulaufen, dann hätte ich doch lieber eine kw als einen hund ;-)
 
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Zitat: tja pfeife ... das bist du schon wieder in der nächsten unterstellung, denn woher willst du wissen, daß ich nicht weiß mit meinen kräften umzugehen?
du kennst mich gar nicht und strickst dir hier meine person wie es gern hättest.
und ich kenne das recht relativ gut, zumal ich sogar die große sachkundeprüfung im bewachungsgewerbe vor der handelskammer abgelegt hat, welche mich z.b. zum selbständigen betriebe einer ubahnwache oder schwarzen sheriffs berechtigt.
was meine weiter ausbildung, befähigungen u.s.w. angeht, so solltest du mich lieber nicht unterschätzten, zumal ich im gegensatz zu dir nicht auf unterstellungen angewiesen bin.

Wenn Du die Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe bestanden hast und die Jägerprüfung bestanden hast solltest Du hier eigentlich nicht solche Fragen stellen!
Insbesondere bei der Ausbildung zum schwarzen Sheriff sollte klar werden wann die Schußwaffe überhaupt geführt werden darf.

Und wenn Du als Bewacher eine Waffe haben darfst und als Jäger noch eine aber nicht weist, wie und wann Du die einsetzen darfst, dann kannste halt mit dieser Feuerkraft nicht umgehen.

Und nun nochmal sachlich:
Ganz oben: Gewaltmonopol des Staates
Ausnahmen: Notwehrrechte, zB § 32 StGB, 127 II StPO

Die Notwehrrechte darf der Bürger warnehmen, wenn es denn erforderlich ist, s.o. Es ist meistens keine Waffe erforderlich um die Blümchen in Nachbars Garten zu beschützen (das ist jetzt wieder eine Unterstellung, nämlich die, dass Dein Nachbar Blümchen im Garten hat. Sorry ich weiß nicht was Dein Nachbar im Garten, ich mach es trotzdem um die von Dir zu verteidigenden Rechtsgüter etwas zu verbildlichen. Bei mir ums Eck kosten Primeln heute 99 cent. ICh mach diese Beispiele ja auch mit dem Hintergedanken das Du Vergleiche anstellen kannst. Das abfischen von Karpfenteichen japanischer Art, wo das Stück deutlich über 999 € kostet ist was anderes. Da darf man andere Verteidigungsmittel in Betracht ziehen.)

Der normale Bürger hat in D keine Waffe. Deshalb ist das Festnahmerecht in 127 StPO für den Bürger auch unbewaffnet, nur für die Polizei bewaffnet vorzunehmen.

Die Polizei hat also deutlich mehr Rechte als die Bürger - die sollen ja schließlich auch das Gewaltmonopol sicherstellen.

Und dann gibts da Jäger die haben Waffen um Tiere tot zu schießen. Damit sie das gut machen dürfen sie auch ohne weiteres zum Schießstand. Aber das wars. Und ausnahmsweise darf ein Jäger, die Waffe auch zur Notwehr einsetzen. Das sehen viele aber nur wenn die Waffe schon in der hand ist, zB auf der Jagd.

Und es gibt schwarze Sheriffs, die zB die UBahn bewachen oder das Haus in der Nachbarschaft. Dabei wird das Hausrecht auf ein Bewachungsunternehmen delegiert. Das Hausrecht kann zB nicht wargenommen werden, weil die UBahn so groß und weil der Nachbar zu schwach ist. Aber beides sind normale Bürger und die dürfen das delegieren was sie selbst haben. Nämlich das normale Hausrecht. Da kann für den Bewacher nicht mehr rauskommen. vgl § 34a V GewO. Vielmehr kommt weniger an, nämlich nur eine Anordnungs-, nicht aber eine Umsetzungskompetenz, dh das übertragene
Hausrecht legitimiert keine Zwangsmaßnahmen des privaten Sicherheitsdienstes. Falls Du jetzt das Hausrecht Deines Nachbarn verteidigen willst kannst Du die Einbrecher auffordern das Grundstück zu verlassen, aber nicht für den Nachbarn das das Festnahmerecht durchsetzen. Dazu nimmt man ein Telefonino und ruft die richtige Polizei. Eine Waffe hab ich hier nicht erwähnt, weil sie hier nicht hergehört!
Wenn Bewacher eine Waffe dabei haben, zB Geldtransporte, dann nur mit entsprechender ExtraErlaubnis um das Geld, besser sich selbst zu verteidigen, da gibt es ja dann ein wesentlich höheres Gefährdungspotenzial. (Ich rate trotzdem das Geld zu geben, statt dem Leben.)
Eine eindeutige Rechtsprechung gab es bis Ende Januar 08 nicht. Neuere ist mir nicht bekannt geworden. In der Literatur fand man bislang zwei Meinungen:
1. teleologische Reduktion: das für eine Notwehr- bzw. Nothilfesituation typische Überraschungs- und Unterlegenheitsmoment fehlt, das gerade aus fehlender Vorbereitung resultiert. Es gibt also keine Notwehrsituation!
2. zusätzliche Einschränkung der übertragenen Jedermannsrechte durch eine umfassende Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, weil strukturelle Ähnlichkeit zur staatlichen Sicherheitstätigkeit besteht und die Ausübung der Jedermannsrechte, wenn sie durch darauf vorbereitete Kräfte erfolgt, letztlich einen Rechtsmissbrauch darstellt.
Damit bleibt für private Sicherheitsdienste: beobachten, erkennen und melden.

Für uns folgt daraus:
Die Polizei darf ganz viel. (das steht aber alles in den Polizeigesetzen der Länder zB für Bayern PAG und POG und in der StPO. - und wenn ein Polizist diese Grenzen nicht kennt ist er nicht mehr mein Freund!)
Der Bürger darf ausnahmsweise Notwehrrechte in Anspruch nehmen (zB § 32 StGB, 127 StPO, 227, 228 BGB)
Der Bewacher darf die Leute verscheuchen oder die Polizei rufen.

JEtz sei mal nicht gekränt in Deiner persönlichen Ehre, sondern lern dazu - eine schöne JVA hab ich noch nicht gesehen. Ich will also nicht, dass Du da rein musst!
Der wilde Westen sei nochmal zitiert: in D werden kaum noch kriminelle mit Schußwaffen angetroffen, dh unter den 2% (ich glaub es sind sogar noch weniger) der Bevölkerung die kriminell sind, sind es wiederum 2% die mit Knarre rumlaufen. Alle anderen solltest Du mit der Hand fangen können - nach Deinen eigenen Angaben.
Und von den Leuten die in D an einer "Bleivergiftung" sterben sind die meisten von Polizisten getroffen, weil vorher nicht genau angesprochen (wie es der Jäger sagen würde) oder Querschläger, (weil Vollmantel im UBahntunnel ist nicht gut).
 
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Pfeife schrieb:
Falls Du jetzt das Hausrecht Deines Nachbarn verteidigen willst kannst Du die Einbrecher auffordern das Grundstück zu verlassen, aber nicht für den Nachbarn das das Festnahmerecht durchsetzen.

Moin,

das gilt wen ich Dich richtig verstanden habe für vom Nachbarn angestellte SD-Mitarbeiter. Als reiner Nachbar hätte man aber doch die Rechte nach §127 StPO, oder? (Nicht, dass ich mich auf DIESES Eis bewegen wollte, aber interessieren tätemich das schon. ;) )

Viele Grüße,

Joe

PS: [Öl ins Feuer-Mod.] Für Distanzen unter 5m ist die KW sowieso völlig ungeeignet. [/Öl ins Feuer-Mod.] :twisted:
 

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