Die Gesellschaft befindet sich in der vorl. Eigenverwaltung, was im Vergleich zum vor. Insolvenzverfahren der Regelinsolvenz gewisse Vorteile hat. Einerseits bspw. liquiditätswirksam, da in dieser Zeit keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss (Stundungseffekt, da erst später Fo im Insolvenzplan) und andererseits besteht die Möglichkeit, in der vorl. EV beim InsGericht zu beantragen, dass die Gläubiger nicht mehr in das Vermögen der Gesellschaft hinein zwangsvollstrecken können.
Ansonsten wird vom vorl. Sachwalter ein Gutachten erstellt, indem zur Sanierungsfähigkeit in der Eigenverwaltung Stellung genommen wird und zwar v. a. unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes, soll heißen, dass den Gläubigern unter einer Sanierung in EV keine Nachteile im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren entstehen dürfen.
Erscheint eine Sanierung aussichtsreich, wird der Richter dieser in Eigenverwaltung zustimmen. Ist das geschafft, wird das Verfahren zur Eigenverwaltung eröffnet und ein Insolvenzplan erstellt.
Da wird es dann nochmal spannend, weil in diesem Plan für die Gläubiger dargelegt werden muss, wie es zur Krise kam und wie man sich eine Restrukturierung in Eigenverwaltung vorstellt.
Diesem Konzept (Insolvenzplan) muss die Mehrheit der Gläubiger zustimmen, die auch die Mehrheit der Forderungen halten.
Erst dann ist das Unternehmen zunächst einmal wieder über dem Berg.