Neues Revier - Alte Hochsitze was tun ?

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boarhuntingdogs schrieb:
Hat er die Pflicht beim Einzäunen mit E-Zaun die Kanzel entsprechend zu umzäunen um sie zu schützen?
Wenn er dem Bau der Kanzel auf einer Nutzfläche zugestimmt hat, hat er auch die Pflicht, diese notfalls durch einen Zaun zu schützen.
Er darf dafür aber vom Pächter Kostenersatz verlangen.

basti
 
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@doublette

Warum willste denn die Ansitzeinrichtungen nicht übernehmen ?

Bevor ich darüber nachdenken würde eine Kleinkrieg anzufangen, mir damit vielleicht auch gleich noch die Jagdgenossen und Bauern verärgere, weil die dann mit reingezogen werden, bevor ich überhaupt mal in meinem neuen Revier gejagt habe, da würde ich erstmal nach einer gütlichen Regelung suchen. Wenn der Vorpächter eh schon nur noch per RA mit den Jagdgenossen kommuniziert wird es ihn wahrscheinlich kaum stören wenn der RA auch an Dich schreibt.....
Dann hast Du Dir schön ins eigene Knie geschossen und kannst in Deinem neuen Revier ewig nichts bewegen weil Du diesen Kleinkrieg wegen ein paar blöden Kanzeln und Leitern angezettelt hast.
Ich würde schauen was die Ansitzeinrichtungen vieleicht noch Wert sein könnten, den Vorpächter auf neutralen Boden auf ein Bier in die Kneipe einladen, ihm ein faires Angebot machen und versuchen das irgendwie gütlich zu regeln. Was dann nix mehr ist steckst Du nächsten Winter in den Ofen und gut is.

Gruß
scharssen
 
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boarhuntingdogs schrieb:
Kleine Zwischenfrage:
Wie sieht es eigentlich aus, wenn der Bauer seine Kühe auf die Weide treibt und diese eine am Rand stehende Kanzel umwerfen, beschädigen? Wiederholt die Leiter abreissen, weil sie sich daran scheuern?
Der Landwirt muss, wie jeder andere auch, für Schäden die durch seine Tierhaltung entstehen, aufkommen.
 
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Mal eine Frage an alle : Für mich gilt das LJG NRW , Paragraph 28 betrifft die Jagdeinrichtungen - ich finde aber nichts zur Übernahme, Verkauf oder zu den hier genannten 3 bzw. 6 Monatsfristen . Wo finde ich was ? Danke.
 
M

marder14

Guest
@ guruguru

Ich habe die Ausgabe "Das Jagdrecht bin Ba-Wü" von Kraft/Böcker, Erläuterte Textausgabe, 16. Auflage 1990 (Okay nicht mehr ganz taufrisch)

§14, Absatz 2

"In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremden Grund errichteten Futterplätze und Ansitze dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Bezahlung zu überlassen."

Erläuterung , Fussnote 18

"Will der Jagdnachfolger die Einrichtung nicht übernehmen, so kann sie der bisherige Pächter wegnehmen, dieses Recht verjährt gem. § 558 BGB binnen 6 Monaten nach Pachtende. Er ist aber andererseits verpflichtet, die Einrichtung zu entfernen, wenn dies der Verpächter oder der Pachtnachfolger verlangt"
 
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Guruguru schrieb:
marder14 schrieb:
@ guruguru

Lesen macht schlau (LJG).

Genau deshalb habe ich vor meinem Posting nachgelesen. Ich finde im LJG BaWü keine diesbezügliche Frist.


§ 16
Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten; der Eigentümer ist zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält.

(2) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind die nach Absatz 1 auf fremdem Grund und Boden errichteten Futterplätze und Ansitze dem Jagdnachfolger auf sein Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen.

Als ich vor 3 Jahren mein Revier übernommen habe stand ich vor dem gleichen Problem. Ich habe mich beim LJV Bw schlau gemacht 6 Monate wurde mir gesagt hat er Zeit abzubauen. So viel ich weiß steht dazu was im BGB drinn das da greift. Einfach mal beim jeweiligen LJV anrufen die wissen was in den jeweiligen Bundesländern gillt.
 
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Hallo Zusammen,

mach es doch ein wenig diplomatisch, als neuer Pächter bist du ja laut Pachtvertrag ab dem 1.04.2011 auch für alle arten von Wildschäden haftbar zu machen oder?

Ich würde die Jagdgenossenschaft darauf aufmerksam machen, das du zur Vermeidung der eventuell auftretenden Wildschäden an Feldfrüchten oder Wiesen usw. sofort mit bau von Ansitzeinrichtungen beginnen willst/musst, da du ja die alte Ansitzeinrichtungen nicht benutzen darfst, kannst du natürlich auch nicht zu 100 % Wildschaden verhütten.

Da sollte die Jagdgenossen etwas nachdenklich stimmen und dazu beitragen, fristen zu setzen oder oder oder…

Gibt es denn im alten Jagdpachtvertrag keine gesetzliche Reglung zu den jagdl. Einrichtungen bei Pachtvertragsende?

Waidmannsheil

Der

Brandenburgjäger
 
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Wie ist es denn wenn man sich nicht einigt mit dem Preis?
Gibt es da Erfahrungswerte?
Was ist denn so ein Hochsitz ( Baumaterial Fichtestangen aus dem Wald) wert?

Gruß
Dagobertreiten
 
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Mohawk schrieb:
Moin!

Bleibt doch mal locker. Es sind mehrere Rechtsbeziehungen betroffen, die je nach Landesrecht unterschiedlich ausformuliert und gestaltet sein können.

1.) Beziehung alter - neuer Pächter
2.) alter Pächter - Grundeigentümer
3.) neuer Pächter - Grundeigentümer
4.) alter Pächter - Jagdgenossenschaft
5.) neuer Pächter - Jagdgenossenschaft
6.) Jagdgenossenschaft - Grundeigentümer

Wer will kann noch Landschaftsschutzgebiete etc. und damit die Behörden ins Spiel bringen ...

Also: Ein Blick ins Landesgesetz erleichtert die Urteilsfindung. ;) Ein Blick in die Pachtverträge hilft auch weiter, denn da kann das auch geregelt worden sein.

Viele Grüße,

Joe

Hallo Mohikaner, wenn ich kurz ergänzen darf:

Hinzu kommt auf jeden Fall, dass nach baurechtlichen Gegebenheiten Hochsitze priviligiert sind (solange man meint, der Staat könnte einem Rechte zurückgeben...), denn sie entsprechen weder statischen Erfordernissen gleichartiger Bauten im Geltungsbereich des BauGesetzbuches (Traglast, Standsicherheit, Schnee- und Windlasten, Holzschutz und konstruktiver Bautenschutz sind in Jägerkreisen unbekannt oder ungewünscht... wir sind halt Ökos...) noch sind die Vorgaben an den Errichtenden hinsichtlich seiner Fachkenntnisse nur ansatzweise auf einem Niveau, dass ein Zimmererlehrling im 2. Lehrjahr erreicht. Schaut einfach mal in die entsprechenden Landesbauordnungen nach vergleichbaren Objekten. Bauschilder etc. Hat jemand mal die Windlasten berechnet, die auf seinem 8 m hohen Rotwildhegeturm liegen, wenn der Wind über die Waldkante streicht und rollt? Eher selten, oder? Wie hoch muß der Anpressdruck einer Kuh sein, um den Wiesensitz zum Umfallen zu bewegen? Wie sichert man einen Sitz in der Aue vor dem Umfallen nach einem Hochwasser?
Selbst die simpelsten Anforderungen an einen gefahrgeneigten Arbeitsplatz, wie sie die BG gern definiert, existieren nicht oder ich weiß es nicht, weil ich noch nicht drauf gestoßen worden bin.

Wir haben von unsere Vorgängern nur 5 Sitze auf 500 ha nach einem Utimatum übernommen. Und zwar nur die, die halbwegs so aussahen, als könnte man sie mit ein paar Handgriffen sanieren. Wer Sitze übernimmt, übernimmt die Haftung auch für konstruktive Mängel. Bis jetzt kenne ich keine Problemfälle aus der Jagdpresse. Trotzdem sollte man nicht leichtsinnig sein. Es sterben genug Jäger, wenn Hochsitze mal umfallen. Ob die Verunglückten ihre Sitze alle selbst errichtet haben, ist höchst unklar.
Die Bewegung im Revier kommt meistens aus den Dörfern im Revier selbst und man jagt lange mit Freuden, wenn die Kanzeln in Ordnung sind, gut aussehen und einen Eindruck hinterlassen, bei dem Eltern nicht erschrecken, wenn sie wissen, das ihre Kinder den Wald erkunden, wenn die Schule aus ist. :shock: - das finden Kinder noch spannend? :D
 

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