munition im Stahlblechbehältnis

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Munition wird im Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss ( oder mind. vergleichbarem Schließmechanismus ) aufbewahrt.
Natürlich geht auch ein B-Schrank ( sofen nicht mit den für diese Munition geeigneten Waffen zusammen ) und jedes andere Behältnis welches besser ist als ein Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss.

Luftgewehre und Gaspistolen müssen vor "unberechtigtem Zugriff" geschützt sein wenn regelmäßig Personen die nicht berechtigt sind im Haushalt verkehren. Soll heißen Leute unter 18 Jahren. Hast du Kinder mußt du den Kram wegschließen ( nicht näher definiert - nur "Zugriffsgeschützt" ). Hast du keine kannst du ihn an die Wand hängen.

Mein Stand Waffenrecht - eigentlich recht aktuell da ich zu den Leuten gehöre die es lesen. Wenns jemand besser weiß - nur zu edit
 
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Außerdem schreibst du genau zu dem Thema, das fragefred aufgeworfen hat nichts, bzw. Unsinn.
 
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Ich möchte mir in keinster Weise anmaßen ein Mod zu sein. Mich nervts nur tierisch das Leute sich über den Fragesteller lustig machen und quasi keine Antworten geben.

Und meine Aussagen sind nach meiner Waffenrechtskenntnis korrekt -
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Soso, was seid ihr alle schlau...@Rhoenjäger, in Frage steht hier nicht das Gesetz: das kenne ich und das regelt auch nichts Entsprechendes. es geht um diese AWaffV. Diese steht unter dem Gesetz und ist auch sicherlich diskussionsfähig. Schockiert bin ich in disen Punkten, weil hier etas geregelt ist, was eigentlich keiner Regelung bedarf. Und mehr noch, weil das alles hingenommen wird.
Ich persönlich habe die Munition in einem B Schrank, nur war ich der Meinung, das sei zuviel des guten und auch ein einfaches verschlossenes Behältnis reiche aus.

Vielfach - so auch bei einigen von uns - werden insbesondere für Schrotpatronen diese verschliessbaren Transportboxen zur Lagerung verwendet. mit Vorhängeschloss. Aber das wäre den Buchstaben dieser unsäglichen AWaffV zufolge nicht mehr ausreichend.

Aber mal unabhängig von der Munition.
Was für einen Sinn macht der Verschluss von Luftgewehr und Gaspistole, wenn in einem Haushalt per se nur volljährige und damit auch berechtigte Personen leben ?????
 
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@Sateras
Sooooo kannte ich das auch mit Luftgewehr und Gaspistole.

Sooo scheint es aber gemäss dueser AWaffV NICHT zu sein; derzufolge nämlich alles wegeschlossen sein muss.

Nachdem sich in diesem Fred ja ausschliesslich Koryphäen tummeln, bitte ich um Erleuchtung!
 
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Und meine Aussagen sind nach meiner Waffenrechtskenntnis korrekt -

So?

Natürlich geht auch ein B-Schrank ( sofen nicht mit den für diese Munition geeigneten Waffen zusammen )

AWaffV § 13 (4):

"Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen
Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung
mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt"

in Frage steht hier nicht das Gesetz: das kenne ich und das regelt auch nichts Entsprechendes. es geht um diese AWaffV. Diese steht unter dem Gesetz und ist auch sicherlich diskussionsfähig.

Keine Ahnung. Und davon eine ganze Menge.
 
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Mich nervts nur tierisch das Leute sich über den Fragesteller lustig machen und quasi keine Antworten geben.
Große Güte, bei einem deart ausgelutschten Thema und nachdem alles bereits beantwortet ist wird man doch wohl mal ein wenig Scherzen dürfen.
 
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Für Hohn und Spott besteht - angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in WaffG und AWaffV - auch hier m. E. kein Anlass.

Die oben angeführten Erläuterungen der AWaffV beziehen sich auf die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition. Aus der Ursprungsfrage ergibt sich nicht, dass das der problematisierte Sachverhalt sein soll, oder ob es um die bloße Aufbewahrung von Munition geht.

Zumindest zu Letzterem kann der Wortlaut des WaffG tatsächlich Anlass zu Verwirrung geben: Wenn § 13 Abs. 5 regelt, dass sowohl Erwerb als auch Besitz von Jagdmunition für Langwaffen für den Jäger erlaubnisfrei sind, kann man durchaus zu der - allerdings falschen - Annahme kommen, es handele sich dann um nicht erlaubnispflcihtige Munition. Die strengen Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Abs. 2 und 3 WaffG würden dann hierfür überhaupt nicht gelten, weil sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf erlaubnispflichtige Munition beziehen. Diese Interpretation ist natürlich falsch, weil sich§ 13 Abs. 5 (nur) auf den Erwerb und Besitz bezieht und die betreffende Munition nicht zur Erlaubnisfreien macht, § 36 aber "objektbezogen" zu verstehen ist. Bei § 13 Abs. 5 müsste man sich quasi zwischen "keiner" und "Erlaubnis" die Ergänzung "besonderen" oder "zusätzlichen" hinzudenken. Wie gesagt, das Ergebnis dürfte klar sein, Wortlaut und die Systematik sind es nicht wirklich überall im WaffG.
 
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Och Gipfl, so miesepetrig?

@Berlenz: Grundsätzlich gebe ich und sicherlich viele andere dir recht, dass sich das WaffG in weiten Teilen mindestens in den eigenen Schwanz beißt, manchmal gar unsinnig ist. Aber manche Dinge muss man nicht verkomplizieren. "Munition" ist definiert. Die Aufbewahrung ebenso. Fertig. Sollten sich Zweifel hinsichtlich "Mach ich das jetzt richtig" ergeben, ruft man in der örtlichen Filiale der Ordnungswüter an und die sollen sich dazu auslassen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
Och Gipfl, so miesepetrig?
nö... gar nicht :)


...

"Munition" ist definiert. Die Aufbewahrung ebenso. Fertig.....
genau so wie man A-schrank und B-schrank definiert hat.

Ein geschlossenes Behältnis hat halt verschlossen zu sein...oder doch nicht ? ;)


Befindet sich Munition in einer mit Bügelverschluss verschlossenen Geldkassette, welche sich in einem abgeschlossenem Raum befindet zu dessen Schlüssel kein nicht-Befugter Zugriff hat, in rechtskonformer Aufbewahrung ?

Fragen über Fragen ....

:bye:
 
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Einfach einen metallschrank kaufen mit schloss gesamte munition rein und fertig :roll:
 

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