KW außerhalb Revier führen?

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von M66:
Hat man noch Zeit (wie oben gesagt "bedrohen") muss man, sofern vorhanden, mildere Handlungsalternative wählen. <HR></BLOCKQUOTE>
Gilt ein Warnschuss (vorher!!) als ausreichend?
Wenn ich eine Waffe führe, habe ich in der Regel eher selten Dachlatten dabei... Als mildere Handlungsalternative käme dann nur noch der Nahkampf (mit oder ohne Messer) in Frage - und das kann ja wohl kein Richter verlangen!

Gruß Nikon
 

M66

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Was heißt hier Abknicker
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?

Tja, nikon.......wie wäre es denn mit einfachem Androhen???? Die nächste Stufe wäre zum Beispiel die Geschichte zwei gegen einen und zuletzt das Zuschlagen mit dem Gewehrchen
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!

Mal sehen was jetzt für ein Aufschrei kommt
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! (besonders der Besitzer einer KLB aus Ferlach
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!)

Weidmannsheil

Der sich wieder aufraffende Michl
 
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Na, da war doch das legendäre Apfelbauer-Urteil vom Reichsgericht Berlin 1927, wo ein gelähmter Apfelbauer einen Jugendlichen aus seinem Baum schoß und dies mit Notwehr wegen der geklauten Äpfel begründete. Seitdem kennen wir die Grenzen der Notwehr...(er wurde verurteilt!)
Und dann gabs da noch vor einigen Jahren den 63-jährigen Jäger, der auf der Leiter sitzend von 2 23-jährigen bedroht wurde, die am Sitz herumzerrten. Er schoß mit dem Einstecklauf seines Drillings einem von denen die Kniescheibe weg und wurde wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Obergerichtlich wurde er dann freigesprochen, weil ihm nicht zuzumuten war, sich als älterer Mensch in eine körperliche Auseinandersetzung mit 2 stärkeren Agressoren einzulassen. Außerdem erwähnten die Richter wohlwollend, dass er sogar auf die kleine Kugel umgeschaltet habe, dies habe er eigentlich in der konkreten Lebensgefahrsituation nicht nötig gehabt!
@ Amadeus: Warum sollte die Disco keine öffentliche Veranstaltung sein? Da haben wir mittlerweile jedes Wochenende bundesweit hunderte von Anzeigen wegen Mitführen von Gaswaffen/Stiletten/Schlag- und Würgehölzern.
§42(1) zählt als erstes "öffentliche Vergnügungen" auf, na ja für uns beide ist das sicher keine Vergnügung mehr, sich die Trommelfelle dichtzuhauen, aber die Kiddies fahren voll drauf ab und vergnügen sich mächtig...Und öffentlich ist die Geschichte trotz Türsteherkontrolle schon lange.
Also Bockversaufen nach der Jagd mit umgehängter Büchse in der Disse oder auf dem Zeltfest is nich, nur in der Dorfkneipe, aber das ist ja auch kein Vergnügen sondern ernsthafte Brauchtumsausübung!
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WH Klaus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
Anders bei Selbsthilfe (einem Dieb mein Eigentum wieder abnehmen) .<HR></BLOCKQUOTE>

Das sind zwei paar Stiefel. Obiges Beispiel ist immernoch ein rechtswidriger gegenwärtiger Angriff gegen das Eigentum.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:

oder vorläufige Festnahme: Auch da darf Gewalt eingesetzt werden (Ja, Amadeus, bei der Festnahme ist der Einsatz körperlicher Gewalt sogar ausdrücklich vorgesehen), wobei hier aber streng die Verhältnismäßigkeit gilt.
<HR></BLOCKQUOTE> Hier liegt kein Fall der Notwehr mehr vor.

WH
Amadeus

@TB ich habe die beiden konkreten Fallbeispiele editiert. Gibt schon genug Rambos.

[ 27. Februar 2006: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 

M66

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Ich gebe es auf.......

dann schießt mal schön. Nur noch ein kleiner Hinweis: es kommt immer auf den Einzelfall an! Keine Verallgemeinung der Handlungsweisen. Hat man noch Zeit (wie oben gesagt "bedrohen") muss man, sofern vorhanden, mildere Handlungsalternative wählen. Dies sieht auch der BGH so! Im übrigen, soweit einsehbar, die Neue Juristische Wochenzeitschrift 80, S. 2263. Oder der Kommentar von Tröndle zum StGB.

Gruß Michl
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von M66:
Ich gebe es auf.......


Gruß Michl
<HR></BLOCKQUOTE>

Abknicker
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...


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke :
Man muß noch nicht mal hinnehmen, mit Fäusten geschlagen zu werden (außer vielleicht Rugen von Tatz).

<HR></BLOCKQUOTE>

In der Blauen Ecke mit inem Kampfgewicht von
42 1/4 Pfund Tatz; in der Roten mit einer
Massenverdrängung von 105 Kg Rugen; Kartenabreiser für die Zuschauer Tiroler Bracke ...

Schlechtes Beisbiel :

Erstens währ's ein Eklatanter verstoß gegens Gleichheitsprinzip;

zwotens müßte ich dann an Tatz Schmerzensgeld zahlen weil sie sich die Händchen verbiegt;

Drittends kommt reichlich Vergnügungssteuerlast auf dich zu...

MitlaßmichdarausGruß

Andreas
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schwarzbär13:
@ Amadeus: Warum sollte die Disco keine öffentliche Veranstaltung sein? <HR></BLOCKQUOTE>

Eine öffentliche Veranstaltung ist ein "planmäßiges zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag herausgehobenes Ereignis". Das ist eine Disco sicher nicht. Öffentliche Vergnügungen meint Schützen- und Volksfeste, Kirmes und ähnliches also Veranstaltungen die keinen politischen Charakter haben und vom Versammlungsgesetz nicht erfaßt würden.

Disco ist demgegenüber eine besondere Art von Gaststätte. Deine Zweifel hinsichtlich des Vergnügens teile ich.

WH
Amadeus
 
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also in aut darfst du rein rechtlich mit dem geschulterten unterladenen gewehr in der fusgängerzone spazieren gehen! zumindest meinte das der nette herr der waffenkunde unterichtet!
 

M66

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Hi,

da würde ich doch lieber mal einen Blick in das WaffG von A schauen. Besonders bei den Erfordernis eines Waffenscheins.

Ich glaube nicht das nur das Führen von KW in A Waffenscheinpflichtig ist.

Im übrigen würde ich nicht alles glauben was die in den Schulungen sagen. Im Zweifelsfalle lieber selbst nachschauen.

Besser noch: mal hier nachfragen und bei bei 5 Befragten 10 Antworten bekommen
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!

Weidmannsheil

Michl
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


Nein.

Wenn dies auf dem Weg zur Jagd geschieht könntest Du auch in die Bank latschen. Tankwart und Bankier dürfen Dich aber (höflich) bitten zu gehen.

WH
<HR></BLOCKQUOTE>


Also ich musste schon öfters mit dem Gewehr im Futteral oder dem Revolver am Gürtel wo reingehen, ein paar komische blicke kommen einem schon entgegen, allerdings ist das in unserem Raum öfters zu beobachten, von daher störrt sich niemand dran, solang man was Grünes anhat.
Allerdings achte ich der KW immer darauf, das der Pulli oder die Jacke überm Holster hängen, da KW komischerweise in den Augen vieler Umwissender als "gefährlicher" angesehen werden.
 
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@Calehan
Ich glaube es heist , die Waffen sind entladen
nicht unterladen , das heist keine Patrone "in der Waffe" ,zur und von der Jagd zuführen!!! Musst Magazin oder Patronen aus der Waffe" entfernen"!! Wenns auch oft genung vergessen wird, "kriegste ne Kelle kriegste Ärger", wenn nicht!!
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[ 28. Februar 2006: Beitrag editiert von: försterlupo ]
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Calehane:
also in aut darfst du rein rechtlich mit dem geschulterten unterladenen gewehr in der fusgängerzone spazieren gehen! zumindest meinte das der nette herr der waffenkunde unterichtet!<HR></BLOCKQUOTE>

Ich hoffe, Du bist da schon Mitglied: http://www.iwoe.at
Aber auch wenn nicht, wird man dir da fuer oesterreichische Belange weiterhelfen koennen.
 
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also was das mit den (lang)waffen in österreich anbelangt die aussage war eindeutig unteraden! ob man nun zur jagt geht oder nicht ist nicht von belangen!
im genau zu sein:
"laut verfassung dürfen sie mit dem geschulterten gewehr auf der kärntnerstrasse spazieren gehen! und es kann ihnen niemand etwas tun!"
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Calehane:
also in aut darfst du rein rechtlich mit dem geschulterten unterladenen gewehr in der fusgängerzone spazieren gehen! zumindest meinte das der nette herr der waffenkunde unterichtet!<HR></BLOCKQUOTE>

Wenn man in waffenrechtlichen Belangen was zum Besten gibt dann sollte man schon präzise sein, um Missverständnisse zu vermeiden.

Zum Spazierengehen, also zum "Führen" (wie es technisch heisst) einer Langwaffe Kat. C oder D in der Fussgängerzone braucht man natürlich schon eine waffenrechtliche Bewilligung, eine solchene wäre ein Waffenschein oder eine gültige AT-Jagdkarte.

Mit der Verfassung hat das natürlich nix zu tun, sondern mit dem AT-WaffG.

Ob geladen oder unterladen is übrigens wurscht, da beises "Führen" ist.

In Wien sieht man das öfters, da direkt am Stefansplatz ein bekanntes Waffengeschäft ist.

Ob einem da nix passiert is natürlich eine andere Frage. Wenn der dann auf der Ecke in die grosse Bank geht, mit der Puschka geschultert, um seinen traurigen Kontostand abzurufen, kann es natürlich schon sein, dass dies als etwas seltsam angeshen wird.

Alles was man darf ist nicht sinnvoll auch zu tun.

Aber das wird der nette Herr in Waffenkunde auch so gesagt haben, also pass das nächste mal besser auf.

H.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von försterlupo:
@Calehan
Ich glaube es heist , die Waffen sind entladen
nicht unterladen , das heist keine Patrone "in der Waffe" ,zur und von der Jagd zuführen!!! Musst Magazin oder Patronen aus der Waffe" entfernen"!! Wenns auch oft genung vergessen wird, "kriegste ne Kelle kriegste Ärger", wenn nicht!!
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[ 28. Februar 2006: Beitrag editiert von: försterlupo ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Nein, was "Führen" und was im Gegensatz dazu "Besitzen" bedeutet ist bei uns Gottseidank im Gesetz ziemlich scharf abgegrenzt. Alle legistischen Fehler haben wir euch nicht nachgemacht.

Wer aber "exzessiv" führt, also z.B. ständig mit der Plempe geladen, entsichert und von mir aus auch noch gestochen spazierengeht muss sich schon gefallen lassen, das man (zu Recht) seine Zuverlässigkeit hinterfrägt, denn normal wird das wohl selten sein.

H.
 

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