Moin Försterlupo,
wie gestern abend angedroht melde ich mich heute morgen
!
Im Rahmen der Notwehr, also § 32 Abs. 2, 1. Alt. StGB (wenn ich angegriffen werde) oder der Nothilfe § 32 Abs. 2, 2. Alt.(wenn ich jemanden beistehe) ist das Mittel recht was ich zur Hand habe. Generell gilt hier, je intensiver der Angriff desto höher kann ich in meinen Abwehrmitteln gehen um den Angriff abzuwehren oder zu beenden.
Trotzdem darf das gewählte Mittel nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (mit Kanonen auf Spatzen schießen).
Übrigens: im geschilderten Fall der Nothilfe muss man ganz besonders aufpassen......! Wer ist Angreifer und wer verteidigt sich. Ist die Notwehr selbst provoziert, greift § 32 nicht als Rechtfertigungsgrund. Das heißt ich mache mich dann strafbar mit allen Konsequenzen.
Tja Wildschütz, dann schieß mal schön auf Spatzen
!!! Wenn die Verfassung für dich Schwachsinn ist, dann trag mal schön die Konsequenzen!!!!
Ich denke der Rest der Foristi freuen sich schon auf verbilligte Kanonen die von der Behörde veräußert werden
!
Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass die von Jägern verwendete Munition nicht gerade mit Wattebällchen verglichen werden kann
! Selbst ein Schuss aufs Bein (die vorauf man geht und nicht Stirn- und Nasenbein
) hat meist zur Folge, dass der Arzt nur noch einen Totenschein ausfüllen muss.
Ganz heißes Thema!!!
Gruß und Weidmannsheil
Michl