Kurzwaffenaufbewahrung Eheleute in 2 B-Schränken....

Registriert
31 Dez 2013
Beiträge
376
Ich würde das genauso machen wie Schnepfenschreck, wenn ein telefonat mit besagtem "Leiter" zuvor nichts ergeben hat.
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.429
Moin!

Selber Jurist oder Verwaltungsmensch? :p

Moin,

lass die eigene rechtliche Ausführung einfach weg und gib der Behörde dadurch den nötigen Platz zu eigener vollständiger Argumentation.
Ich würde das vermutlich so machen:

Auch im Umgang mit Behörden kann es IMHO nicht verkehrt sein, statt Verwaltungsinternkommandosprache ein bisschen höflicher und freundlicher zu schreiben, also mal ein "bitte" einzufügen. Intelligente Menschen merken trotzdem, dass das "bitte" eine klare Ansage begleitet.

Viele Grüße

Joe
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.830
Selber Jurist oder Verwaltungsmensch? :p

IANAL. :p


Auch im Umgang mit Behörden kann es IMHO nicht verkehrt sein, statt Verwaltungsinternkommandosprache ein bisschen höflicher und freundlicher zu schreiben, also mal ein "bitte" einzufügen. Intelligente Menschen merken trotzdem, dass das "bitte" eine klare Ansage begleitet.

(...)
Ich erwarte Ihre Antwort bitte innerhalb der nächsten 14 Tage.
(...)

So besser?

:)

Viele Grüße,
Schnepfenschreck.
 
Registriert
15 Jun 2015
Beiträge
690
Sollte es sich wider Erwarten bei der zitierten Aufforderung um eine behördliche Auflage im verwaltungsrechtlichen Sinn handeln, so ist diese als solche mittels rechtsmittelfähigem Bescheid kenntlich zu machen und umfassend zu begründen.


Nachteil bei rechtmittelfähigen Bescheiden ist, das man in NRW kein Widerspruch einlegen kann sondern sofort klagen muss....
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.830
Nachteil bei rechtmittelfähigen Bescheiden ist, das man in NRW kein Widerspruch einlegen kann sondern sofort klagen muss....

Moin,

ja das ist mir durchaus bekannt. Aber wie sieht die Alternative aus?

Im Moment weiß man doch gar nicht so genau, was da eigentlich im Raum steht. Ausser einer Aufforderung in einem Begleitschreiben.
Die Behörde hat jetzt noch alle Möglichkeiten zurückzurudern oder abzuwiegeln.

Mit einem Bescheid müssen sie sich eindeutig festlegen. Und das werden sie wahrscheinlich nur machen, wenn es eine sinnvolle Rechtfertigung gibt. Auch eine Behörde verstrickt sich nicht gerne in Gerichtsverfahren. Das bringt nämlich den gesamten Apparat ins Stocken und produziert zusätzliches Papier. Und offenbart (zwangsläufig) die Fachkompetenz der Beteiligten... :)

Viele Grüße,
Schnepfenschreck.
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.429
Moin!

@Schnepfenschreck:

Ja. :thumbup:

Ich habe mal gelernt, dass man Briefe und Verwaltungsakte trotz der Formalia so schreiben soll, wie man selber den Inhalt auch präsentiert bekommen möchte. Und wer mag schon angeschnauzt oder rumkommandiert werden? ;-)

@Toxx:
Kriegst Du keinen rechtsmittelfähigen Bescheid, ignorierst den Dir vorliegenden Schrieb und es kommt eine Kontrolle droht ein OWi-Verfahren IIRC. Also entweder knickst Du ein oder verlangst einen Bescheid. Dann kommt entweder "oh, sorry, Sie haben Recht" oder es kommt ein Bescheid (bzw. die Ansage "den haben Sie schon bekommen"). Damit gehst Du dann zum Justiziar des LJV oder einem Anwalt. Du hast also eine Möglichkeit, die nur Geld kostet, eine, die nur Ärger bringen kann, und eine, die entweder Geld kostet oder garnichts weiter. Was davon Du tust ist Deine Wahl. :cool:

Viel Erfolg,

Joe
 
Registriert
20 Mrz 2010
Beiträge
937
Seit wann wird ein Bedürfnis in der WBK vermerkt?
Mit welcher Begründung sollte ein vorhandener Voreintrag für eine zweite Kurzwaffe hier wieder gestrichen werden?




Und wo gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?

Der Gesetzgeber gesteht Jägern ein Bedürfnis für zwei Kurze ohne weitere Begründung zu. Für mehr als zwei Kurze muss dann eben begründet werden. Das ist aber gerade kein generelles Verbot von Weiteren als "nur 2 Kurzwaffen pro Jäger". Abseits davon kann ich mir auch mit zwei eingetragenen Kurzen eine Weitere erlaubnisfrei vorübergehend entleihen.

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
Ich weiß nicht aus welchem Bundesland du kommst und ich habe mir das nicht ausgedacht mit den 2 Kurzwaffen für Jäger , aber Behörden , die etwa noch zur nachsuche eine dritte kW in 44 mag eintragen weil du etwa schon eine 357 für den fangschuss und eine Pistole 7.65 für die Baujagd verwendest sind einfach sehr sehr wenige. Nach de. Worten des Gesetzes müsste doch meine Argumentation für die 3 Kaliber auf einer DIN a 4seite stichhaltig genug sein und es sollte sogar noch eine 4 Waffe zum DJV schießen drin sein, event sogar noch eine in 6.35 für die fallenjagd. Trotzdem wird die Behörde dich abbügeln und mir ist in den letzten 20 Jahren auch kein gerichtliches Urteil bekannt das sagt , ja die Argumentation ist schlüssig sie brauchen 2+x waffen
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Ich bin da ganz auf Mohawks Seite. man formuliert höflich. Vom SB möchte man ja auch nicht angeschnauzt werden.

Freundliche Anrede
Hinweis auf Schreiben vom...
Bitte um Auflösung der Widersprüche zwischen Schreiben vom..., § AWaffV und Ausführungen WaffVwV (das ist eine verbindliche Weisung an die Behörde!) und
Frage nach weiterer Verfahrensweise
Dank für die Bemühungen
Freundliche Abschiedsformel
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Ich weiß nicht aus welchem Bundesland du kommst und ich habe mir das nicht ausgedacht mit den 2 Kurzwaffen für Jäger , aber Behörden , die etwa noch zur nachsuche eine dritte kW in 44 mag eintragen weil du etwa schon eine 357 für den fangschuss und eine Pistole 7.65 für die Baujagd verwendest sind einfach sehr sehr wenige. Nach de. Worten des Gesetzes müsste doch meine Argumentation für die 3 Kaliber auf einer DIN a 4seite stichhaltig genug sein und es sollte sogar noch eine 4 Waffe zum DJV schießen drin sein, event sogar noch eine in 6.35 für die fallenjagd. Trotzdem wird die Behörde dich abbügeln und mir ist in den letzten 20 Jahren auch kein gerichtliches Urteil bekannt das sagt , ja die Argumentation ist schlüssig sie brauchen 2+x waffen

Ich kenne das auch anders. Man muss eben das Bedürfnis nachweisen. Dazu ist auch die Prüfung auf einen möglichen Verzicht auf bereits vorhandene Waffen einzubeziehen. Kann man dann ein weiteres Bedürfnis glaubhaft machen, wird dem entsprochen.
Konkret:
2 Kurzwaffen (.45 Auto, .357 Mag) im Rahmen Grundkontingent
1 Kurzwaffe (.22 l.r.) für die Fallenjagd
1 Kurzwaffe DJV Schießen (nach Wettbewerbsnachweisen, Leistungssteigerung)
Im Fließtext Ausführungen, warum JEDE der Waffen geeignet und erforderlich ist. Die beiden "Großkaliberkurzwaffen" waren jagdlich notwendig, für die sportlichen Ambitionen jedoch nicht geeignet. Die "Sportwaffe" für den jagdlichen Alltag ungeeignet (Führigkeit, Visierung, Abzugsverhalten--->Sicherheit). Fallenjagd versteht sich von selbst

Nicht gerade kompliziert.
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.830
man formuliert höflich. Vom SB möchte man ja auch nicht angeschnauzt werden.


Moin,

da macht Ihr mir ja nun wirklich ein ganz schlechtes Gewissen und ich kann vermutlich die ganze Nacht nicht schlafen und muss deshalb mal nach den Sauen gucken...

(Andere sagen, eigentlich wäre ich ein ganz Netter...) :)

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
 
Registriert
20 Mrz 2010
Beiträge
937
Ich kenne das auch anders. Man muss eben das Bedürfnis nachweisen. Dazu ist auch die Prüfung auf einen möglichen Verzicht auf bereits vorhandene Waffen einzubeziehen. Kann man dann ein weiteres Bedürfnis glaubhaft machen, wird dem entsprochen.
Konkret:
2 Kurzwaffen (.45 Auto, .357 Mag) im Rahmen Grundkontingent
1 Kurzwaffe (.22 l.r.) für die Fallenjagd
1 Kurzwaffe DJV Schießen (nach Wettbewerbsnachweisen, Leistungssteigerung)
Im Fließtext Ausführungen, warum JEDE der Waffen geeignet und erforderlich ist. Die beiden "Großkaliberkurzwaffen" waren jagdlich notwendig, für die sportlichen Ambitionen jedoch nicht geeignet. Die "Sportwaffe" für den jagdlichen Alltag ungeeignet (Führigkeit, Visierung, Abzugsverhalten--->Sicherheit). Fallenjagd versteht sich von selbst

Nicht gerade kompliziert.

Das über DJV schießen was läuft bis auf Bayern ist klar. Allerdings gibt es auch genug Behörden die eine Kreisgruppe voraussetzen, schießt du als Einzelperson in deinem Kreis weil es keine anderen schützen gibt-> kein Bedürfnis
Und zur Fallenjagd. Kaufe sie sich ein Wechselsystem für die 45 , nutzen sie kurzwaffenschrot aus dem Revolver oder eine einsteckpatrone oder gleich eine Langwaffen, so und wenn die Behörde nicht will und das will sie meistens nicht , dann ist Ende
 
Registriert
15 Jun 2015
Beiträge
690
Ich wollte das Schreiben jetzt eigentlich so mit Zitaten der einschlägigen §§ aus AWaffV und WaffVwV so lassen und nach dem Auszug aus der WaffVwV folgende Schlussformel verwenden;




Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften sehe ich keine rechtliche Grundlage zum Nachweis eines weiteren Waffentresor Stufe B und möchte Sie daher bitten, den Widerspruch aus AWaffV und WaffVwV zu Ihrem Schreiben aufzulösen und Ihre Rechtsauffassung zu erläutern, um zu einem einvernehmlichen weiteren Vorgehen zu kommen.

Für Ihre Mühe den Sachverhalt aufzuklären danke ich im voraus und verbleibe


mit freundlichen Grüßen
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Das würde ich nicht empfehlen. Wenn du magst, kannst du diese als Anlage beifügen und ihm Schreiben auf die Anhänge verweisen.
Der direkte Einbau im Text hemmt den Lesefluss (und kann belehrend erscheinen). Solange man im zwischenmenschlichen Austausch ist, wäre dies aus meiner Sicht keine empfehlenswerte Kommunikationsform.
Als hilfreich formulierte Anlage kommt dies besser daher und der Text bleibt übersichtlicher.

Ich würde ebenfalls nicht eine fehlende rechtliche Grundlage für die Behördenmeinung aufführen, sondern andersherum die bejahende Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit benennen. Damit bleibst du im positiven Kontext und "greifst" niemanden an.
Also liegt die Betonung darauf, dass AWaffV und WaffVwV die Zulsässigkeit der Lagerung in häuslicher Gemeinschaft bei gleichem erlaubnisniveau explizit erlauben. Und nicht darauf das beide Verordnungen der Rechtsauffassung der Behörde widersprechen.
Das ist dann auch nicht duckmäuserisch, sondern soziale Kommunikation. Man nimmt seine Rechte schließlich wahr. Man formuliert eben nur so, dass man niemandem vor den Kopf stößt. Das erzeugt in aller Regel nämlich erst einmal Widerstand und trägt nicht zur Konfliktlösung bei.
Jedem den Respekt gegenüber, den man auch selbst erwartet.
Eskalieren kann man ja immer noch.
 
Registriert
15 Jun 2015
Beiträge
690
So, letzte Version für heute, ich geh erstmal drüber schlafen ;)


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom 15.01.2016 mit dem Betreff

"Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)"

bitten Sie "gemäß dem Waffengesetz" um Nachweis eines gesonderten Waffentresors der Stufe B zur Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen.

Allerdings erlauben die für die Aufbewahrung von Waffen einschlägigen Rechtsnormen des § 36 WaffG, der § 13 AWaffV Satz (10) und die für Behörden bindenden WaffVwV zu § 36, (36.2.14) explizit die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Waffen (auch von KW) von in "häuslicher Gemeinschaft" lebenden Personen, wenn beide das gleiche Erlaubnisniveau, also grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz der verwahrten Waffen haben.

Hierbei zielt der Gesetzgeber bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung eben NICHT auf das jeweilige Bedürfnis sondern auf die grundsätzliche Berechtigung ab und zeigt dies deutlich am Beispiel der zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von Kurzwaffen durch Jägern und Sportschützen, deren Bedürfnisse sich grundlegend unterscheiden dürfen.

Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften sehe ich keine rechtlichen Vorbehalte, die einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Kurzwaffen in einem sog. Jägerschrank (A-Schrank mit B-Innenfach) entgegen stehen und möchte Sie daher bitten, den Widerspruch zu Ihrem Schreiben aufzulösen um zu einem einvernehmlichen weiteren Vorgehen zu kommen.


Für Ihre Mühe den Sachverhalt aufzuklären danke ich im voraus und verbleibe


mit freundlichen Grüßen




ANLAGEN:

AWaffV § 13

WaffVwV zu § 36
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.429
Moin!

Ich streiche noch ein bischen, nur so als Vorschlag:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom 15.01.2016 mit dem Betreff

"Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)"

bitten Sie uns "gemäß dem Waffengesetz" um Nachweis eines gesonderten Waffentresors der Stufe B zur Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen.

Allerdings erlauben die für die Aufbewahrung von Waffen einschlägigen Rechtsnormen (des* § 36 WaffG, der § 13 AWaffV Satz (10) und die für Behörden bindenden** WaffVwV zu § 36, (36.2.14)) explizit die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Waffen (auch von KW) von in "häuslicher Gemeinschaft" lebenden Personen, wenn beide das gleiche Erlaubnisniveau, also grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz der verwahrten Waffen haben. Dies liegt bei meiner Frau und mir doch vor?

Hierbei zielt der Gesetzgeber bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung eben NICHT auf das jeweilige Bedürfnis sondern auf die grundsätzliche Berechtigung ab und zeigt dies deutlich am Beispiel der zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von Kurzwaffen durch Jägern und Sportschützen, deren Bedürfnisse sich grundlegend unterscheiden dürfen.(klingt wie aus dem Kommentar mit "copy & paste" geklaut und ist IMHO unnötig).

Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften sehe ich keine rechtlichen Vorbehalte, die einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Kurzwaffen in unseremeinem sog. Jägerschrank (A-Schrank mit B-Innenfach) entgegen stehen und möchte Sie daher bitten, den Widerspruch zu Ihrem Schreiben aufzulösen um zu einem einvernehmlichen weiteren Vorgehen zu kommen.


Für Ihre Mühe den Sachverhalt aufzuklären danke ich im voraus und verbleibe


mit freundlichen Grüßen




ANLAGEN:

AWaffV § 13

WaffVwV zu § 36

*_unterstrichen=gestrichen_
** das wissen die selber, muss man denen nicht vorhalten ;-)



_________________


Wenn es die Anlagen braucht haben die eine saumäßige Ordnung im Büro, aber wie das da aussieht kannst Du wahrscheinlich nicht wissen. ;-) Ichhabe mal ein paar kleine Hinweise eingebaut, dass nicht Du alleine betroffen bist.

Viel Erfolg!

Joe
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
147
Zurzeit aktive Gäste
379
Besucher gesamt
526
Oben