Moin,
lass die eigene rechtliche Ausführung einfach weg und gib der Behörde dadurch den nötigen Platz zu eigener vollständiger Argumentation.
Ich würde das vermutlich so machen:
Selber Jurist oder Verwaltungsmensch?
Auch im Umgang mit Behörden kann es IMHO nicht verkehrt sein, statt Verwaltungsinternkommandosprache ein bisschen höflicher und freundlicher zu schreiben, also mal ein "bitte" einzufügen. Intelligente Menschen merken trotzdem, dass das "bitte" eine klare Ansage begleitet.
Sollte es sich wider Erwarten bei der zitierten Aufforderung um eine behördliche Auflage im verwaltungsrechtlichen Sinn handeln, so ist diese als solche mittels rechtsmittelfähigem Bescheid kenntlich zu machen und umfassend zu begründen.
Nachteil bei rechtmittelfähigen Bescheiden ist, das man in NRW kein Widerspruch einlegen kann sondern sofort klagen muss....
Ich weiß nicht aus welchem Bundesland du kommst und ich habe mir das nicht ausgedacht mit den 2 Kurzwaffen für Jäger , aber Behörden , die etwa noch zur nachsuche eine dritte kW in 44 mag eintragen weil du etwa schon eine 357 für den fangschuss und eine Pistole 7.65 für die Baujagd verwendest sind einfach sehr sehr wenige. Nach de. Worten des Gesetzes müsste doch meine Argumentation für die 3 Kaliber auf einer DIN a 4seite stichhaltig genug sein und es sollte sogar noch eine 4 Waffe zum DJV schießen drin sein, event sogar noch eine in 6.35 für die fallenjagd. Trotzdem wird die Behörde dich abbügeln und mir ist in den letzten 20 Jahren auch kein gerichtliches Urteil bekannt das sagt , ja die Argumentation ist schlüssig sie brauchen 2+x waffenSeit wann wird ein Bedürfnis in der WBK vermerkt?
Mit welcher Begründung sollte ein vorhandener Voreintrag für eine zweite Kurzwaffe hier wieder gestrichen werden?
Und wo gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?
Der Gesetzgeber gesteht Jägern ein Bedürfnis für zwei Kurze ohne weitere Begründung zu. Für mehr als zwei Kurze muss dann eben begründet werden. Das ist aber gerade kein generelles Verbot von Weiteren als "nur 2 Kurzwaffen pro Jäger". Abseits davon kann ich mir auch mit zwei eingetragenen Kurzen eine Weitere erlaubnisfrei vorübergehend entleihen.
Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
Ich weiß nicht aus welchem Bundesland du kommst und ich habe mir das nicht ausgedacht mit den 2 Kurzwaffen für Jäger , aber Behörden , die etwa noch zur nachsuche eine dritte kW in 44 mag eintragen weil du etwa schon eine 357 für den fangschuss und eine Pistole 7.65 für die Baujagd verwendest sind einfach sehr sehr wenige. Nach de. Worten des Gesetzes müsste doch meine Argumentation für die 3 Kaliber auf einer DIN a 4seite stichhaltig genug sein und es sollte sogar noch eine 4 Waffe zum DJV schießen drin sein, event sogar noch eine in 6.35 für die fallenjagd. Trotzdem wird die Behörde dich abbügeln und mir ist in den letzten 20 Jahren auch kein gerichtliches Urteil bekannt das sagt , ja die Argumentation ist schlüssig sie brauchen 2+x waffen
man formuliert höflich. Vom SB möchte man ja auch nicht angeschnauzt werden.
Ich kenne das auch anders. Man muss eben das Bedürfnis nachweisen. Dazu ist auch die Prüfung auf einen möglichen Verzicht auf bereits vorhandene Waffen einzubeziehen. Kann man dann ein weiteres Bedürfnis glaubhaft machen, wird dem entsprochen.
Konkret:
2 Kurzwaffen (.45 Auto, .357 Mag) im Rahmen Grundkontingent
1 Kurzwaffe (.22 l.r.) für die Fallenjagd
1 Kurzwaffe DJV Schießen (nach Wettbewerbsnachweisen, Leistungssteigerung)
Im Fließtext Ausführungen, warum JEDE der Waffen geeignet und erforderlich ist. Die beiden "Großkaliberkurzwaffen" waren jagdlich notwendig, für die sportlichen Ambitionen jedoch nicht geeignet. Die "Sportwaffe" für den jagdlichen Alltag ungeeignet (Führigkeit, Visierung, Abzugsverhalten--->Sicherheit). Fallenjagd versteht sich von selbst
Nicht gerade kompliziert.
Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften sehe ich keine rechtliche Grundlage zum Nachweis eines weiteren Waffentresor Stufe B und möchte Sie daher bitten, den Widerspruch aus AWaffV und WaffVwV zu Ihrem Schreiben aufzulösen und Ihre Rechtsauffassung zu erläutern, um zu einem einvernehmlichen weiteren Vorgehen zu kommen.
Für Ihre Mühe den Sachverhalt aufzuklären danke ich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 15.01.2016 mit dem Betreff
"Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)"
bitten Sie "gemäß dem Waffengesetz" um Nachweis eines gesonderten Waffentresors der Stufe B zur Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen.
Allerdings erlauben die für die Aufbewahrung von Waffen einschlägigen Rechtsnormen des § 36 WaffG, der § 13 AWaffV Satz (10) und die für Behörden bindenden WaffVwV zu § 36, (36.2.14) explizit die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Waffen (auch von KW) von in "häuslicher Gemeinschaft" lebenden Personen, wenn beide das gleiche Erlaubnisniveau, also grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz der verwahrten Waffen haben.
Hierbei zielt der Gesetzgeber bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung eben NICHT auf das jeweilige Bedürfnis sondern auf die grundsätzliche Berechtigung ab und zeigt dies deutlich am Beispiel der zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von Kurzwaffen durch Jägern und Sportschützen, deren Bedürfnisse sich grundlegend unterscheiden dürfen.
Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften sehe ich keine rechtlichen Vorbehalte, die einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Kurzwaffen in einem sog. Jägerschrank (A-Schrank mit B-Innenfach) entgegen stehen und möchte Sie daher bitten, den Widerspruch zu Ihrem Schreiben aufzulösen um zu einem einvernehmlichen weiteren Vorgehen zu kommen.
Für Ihre Mühe den Sachverhalt aufzuklären danke ich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
ANLAGEN:
AWaffV § 13
WaffVwV zu § 36
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 15.01.2016 mit dem Betreff
"Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)"
bitten Sie uns "gemäß dem Waffengesetz" um Nachweis eines gesonderten Waffentresors der Stufe B zur Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen.
Allerdings erlauben die für die Aufbewahrung von Waffen einschlägigen Rechtsnormen (des* § 36 WaffG, der § 13 AWaffV Satz (10) und die für Behörden bindenden** WaffVwV zu § 36, (36.2.14)) explizit die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Waffen (auch von KW) von in "häuslicher Gemeinschaft" lebenden Personen, wenn beide das gleiche Erlaubnisniveau, also grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz der verwahrten Waffen haben. Dies liegt bei meiner Frau und mir doch vor?
Hierbei zielt der Gesetzgeber bei der gemeinschaftlichen Aufbewahrung eben NICHT auf das jeweilige Bedürfnis sondern auf die grundsätzliche Berechtigung ab und zeigt dies deutlich am Beispiel der zulässigen gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von Kurzwaffen durch Jägern und Sportschützen, deren Bedürfnisse sich grundlegend unterscheiden dürfen.(klingt wie aus dem Kommentar mit "copy & paste" geklaut und ist IMHO unnötig).
Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften sehe ich keine rechtlichen Vorbehalte, die einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung von Kurzwaffen in unseremeinem sog. Jägerschrank (A-Schrank mit B-Innenfach) entgegen stehen und möchte Sie daher bitten, den Widerspruch zu Ihrem Schreiben aufzulösen um zu einem einvernehmlichen weiteren Vorgehen zu kommen.
Für Ihre Mühe den Sachverhalt aufzuklären danke ich im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
ANLAGEN:
AWaffV § 13
WaffVwV zu § 36