Kurzwaffenaufbewahrung Eheleute in 2 B-Schränken....

Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
..oder leiht euch eure Waffen abwechselnd ;)
Vielleicht möchte der "Leiter" die Leihe aber auch verbieten.

Das Verfahren ist ganz klar in AWaffV und in WaffVwV ausgeführt. An die WaffVwV ist die Behörde zudem als Weisung gebunden.
 
Registriert
15 Jun 2015
Beiträge
690
Der Entwurf meines Schreibens an die Kreispolizeibehörde sieht so aus:


Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Schreiben vom 15.01.2016 mit dem Betreff:

"Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)"

bitten Sie "gemäß dem Waffengesetz" um Nachweis eines gesonderten Waffentresors der Stufe B zur Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen.

Allerdings erlauben die für die Aufbewahrung von Waffen einschlägigen Rechtsnormen des WaffG, der AWaffV und der für Behörden bindenden WaffVwV explizit die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Waffen (auch von KW) von in "häuslicher Gemeinschaft" leben den Personen, wenn beide das gleiche Erlaubnisniveau, also grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz der verwahrten Waffen haben.


Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2012 I 2698




(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV)

Vom 5. März 2012

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörigeauch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeitbesitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffenhaben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschützeist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)




Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften muss ich der Bitte zum Nachweis eines weiteren Waffentresor Stufe B widersprechen.

Sollten Sie eine von den o.g. Rechtsnormen abweichende Auffassung haben, bitte ich mir diese mitzuteilen.


Mit freundlichen Grüßen



Anmerkungen und Verbesserungen sind gerne willkommen
 
Registriert
4 Dez 2008
Beiträge
2.812
Sehr geehrter Herr Toxx,

unsere Auffassung haben wir Ihnen, in dem Schreiben vom 15.01. mitgeteilt.


Wir setzen Ihnen eine 14 tägige Frist zur Umsetzung des selbigen.

MfG
Ihre Behörde


Du verstehst ?
 
Registriert
20 Mrz 2010
Beiträge
937
Ich würde noch vielleicht den besonderen status der ehe ansprechen, wie kann es sein , dass eine zusammengewürfelte Runde von WG Mitgliedern auch zusammen aufbewahren dürfen und Ehepartner nicht. Nur so eine Idee.
-ich vermute , dass die Behörde ( ist es NRW)? Dir nach dem schreiben wahrscheinlich kommen wird nach dem Motto dann streichen wir ihnen je 1 Bedürfnis aus der WBK . also da schon mal darauf vorbereitet sein. Ist immer schwerer für die Behörde wenn die Waffen schon gekauft sind
Ich glaube auch nicht, dass die Behörde was gegen die grundsätzliche gemeinsame Waffen Aufbewahrung hat. Es geht denen um den Satz nur 2 Kurzwaffen pro Jäger. Wenn ich denke wie einfach es in den 90 ern war einen 3 od 4 gk Eintrag in Ostdeutschland zu bekommen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
22 Jun 2011
Beiträge
445
@ binnurich

1.) deine Frau hat 10 und du selbst 35 KW?
D.h. ihr seid Sportschützen. Dann dürftet ihr auch gleichlautende Bedürfnisbescheinigungen des Verbandes vorgelegt haben und damit ist das wieder sauber.
Jäger und Sportschützen sind wie die berühmten Äpfel und Birnen...

2.) bei Jägern ist das bei Langwaffen gar kein Thema, da sowieso vom Bedürfnis gedeckt...

Ich bin Sportschütze, Jäger und Sammler und meine Frau nur Sportschützin.

Und natürlich haben wir nicht gleichlautende Bedürfnisbescheinigungen. Warum sollten wir?
Und meine Frau hat trotzdem Zugriff auf meine Langwaffen. Und da gibt es schon welche die nicht zum sportlichen Schießen zugelassen sind. Na und?

Die gemeinsame Aufbewahrung hat nichts mit dem Bedürfnis zu tun. Ansonsten würde das im Gesetz stehen. Tut es aber nicht.
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.830
ich vermute , dass die Behörde ( ist es NRW)? Dir nach dem schreiben wahrscheinlich kommen wird nach dem Motto dann streichen wir ihnen je 1 Bedürfnis aus der WBK.

Seit wann wird ein Bedürfnis in der WBK vermerkt?
Mit welcher Begründung sollte ein vorhandener Voreintrag für eine zweite Kurzwaffe hier wieder gestrichen werden?


Es geht denen um den Satz nur 2 Kurzwaffen pro Jäger.

Und wo gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?

Der Gesetzgeber gesteht Jägern ein Bedürfnis für zwei Kurze ohne weitere Begründung zu. Für mehr als zwei Kurze muss dann eben begründet werden. Das ist aber gerade kein generelles Verbot von Weiteren als "nur 2 Kurzwaffen pro Jäger". Abseits davon kann ich mir auch mit zwei eingetragenen Kurzen eine Weitere erlaubnisfrei vorübergehend entleihen.

Beste Grüße,
Schnepfenschreck.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Mrz 2013
Beiträge
2.108
Wenn du zwei Waffenschränke über kreuz lagerst, kann das eine kippelige Angelegenheit werden.
Ich stell mir gerade den Jägerschrank -um Gleichgewicht ringend- auf nem B-Würfel vor.

:roll:
:biggrin:
:bye:
 
Registriert
15 Jun 2015
Beiträge
690
Der beste Vorschlag :lol::twisted:
Ich würde es wahrscheinlich so machen, aber ich bin ja auch ein echter Arsch.:biggrin:

Ich könnte auch alle vier in meinen Schrank stecken, da ich die zwei von meiner Frau am morgen vorübergehend erworben habe, mit der Bitte von ihr an mich die zu putzen und durchzusehen....
 
Registriert
4 Dez 2013
Beiträge
3.830
Anmerkungen und Verbesserungen sind gerne willkommen

Moin,

lass die eigene rechtliche Ausführung einfach weg und gib der Behörde dadurch den nötigen Platz zu eigener vollständiger Argumentation.
Ich würde das vermutlich so machen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Behörde,

mit Ihrem Schreiben vom 2016-01-15 baten Sie mit folgender Formulierung unter allgemein gehaltenem Hinweis auf §36 WaffG i.V.m. §13 AWaffV um Nachweis der gesetzeskonformen Aufbewahrung der nun zu erwerbenden Kurzwaffen:

"Da Sie bei Erwerb im Besitz von insgesamt 4 Kurzwaffen sind, ist gemäß dem Waffengesetz die Aufbewahrung für zwei der vier Kurzwaffen in einem gesonderten Waffentresor der Stufe B nachzuweisen. Ich möchte sie daher bitten, vor Erwerb der Waffen die Aufbewahrungssituation entsprechend nachzurüsten und dies durch geeignete Unterlagen, Rechnung und Lichtbild, zu belegen."

Nach eingehender Lektüre der einschlägigen Normen konnte trotz intensiver Bemühungen für die Notwendigkeit einer Nachrüstung um einen weiteren, gesonderten Waffentresor der Stufe B keine Entsprechung im Gesetz gefunden werden. Die gegenwärtige Aufbewahrungsmöglichkeit in einem sog. "Jägerschrank" wurde der Behörde bereits belegt.

Ich bitte daher um weitergehende erhellende Erläuterung.

Sollte es sich wider Erwarten bei der zitierten Aufforderung um eine behördliche Auflage im verwaltungsrechtlichen Sinn handeln, so ist diese als solche mittels rechtsmittelfähigem Bescheid kenntlich zu machen und umfassend zu begründen.

Ich erwarte Ihre Antwort innerhalb der nächsten 14 Tage.

Mit den allerbesten Wünschen,
Ihr Toxx


Waidmannsheil,
Schnepfenschreck.
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 15976

Guest
Und bitte nicht in eine geladene Waffe schauen und den Abzug polieren ;-)
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
148
Zurzeit aktive Gäste
427
Besucher gesamt
575
Oben