Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom 15.01.2016 mit dem Betreff:
"Durchführung des Waffengesetzes vom 11.10.2002 in der zurzeit gültigen Fassung (letzte Änderung 24.07.2009)
hier: Aufbewahrung von Waffen und Munition gem § 36 Waffe in Verbindung mit § 13 der Allg. Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)"
bitten Sie "gemäß dem Waffengesetz" um Nachweis eines gesonderten Waffentresors der Stufe B zur Aufbewahrung von zwei Kurzwaffen.
Allerdings erlauben die für die Aufbewahrung von Waffen einschlägigen Rechtsnormen des WaffG, der AWaffV und der für Behörden bindenden WaffVwV explizit die gemeinschaftliche Aufbewahrung der Waffen (auch von KW) von in "häuslicher Gemeinschaft" leben den Personen, wenn beide das gleiche Erlaubnisniveau, also grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz der verwahrten Waffen haben.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2012 I 2698
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Waffengesetz
(WaffVwV)
Vom 5. März 2012
Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition
36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörigeauch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeitbesitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffenhaben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschützeist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen)
Auf Grund der o.g. Verordnungen und Vorschriften muss ich der Bitte zum Nachweis eines weiteren Waffentresor Stufe B widersprechen.
Sollten Sie eine von den o.g. Rechtsnormen abweichende Auffassung haben, bitte ich mir diese mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen