spider98 schrieb:
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Ob er das nun gesetztlich darf oder ich es Ihm verbieten/verweigern kann ist mir wurst. Wenn Er (oder vielleicht eine Sie? :24: ) einen Grund hat!
Denn laut Aussage vom Landkreis gilt: Die Behörde kann, wenn Sie Zweifel an der sicheren Aufbewahrung der Schusswaffen hat, Kontrollen durchführen. Ein Nicht- einhalten des Sicherheitsstandards gemäß § 36 WaffG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld geahndet.
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Mit Verlaub, eine interessante Sichtweise.
Ad 1: Woher kommt der zitierte Zweifel? Generalverdacht?
So, wie praktiziert, haben wir verdachtsunabhängige Kontrollen, für die der Kontrollierte, ohne Anlass gegeben zu haben, in vielen Fällen bezahlen muss. [Hier 90€.] Das ist eines der Probleme.
(bitte nicht schlagen :26: Cast, Sir.., Somlsprüfung, DWM und Co, ich weiß Widerspruch, ggf Klage... )
Spinnt man den Gedanken weiter, dann bezahlen wir in Zukunft für jede verdachtsunabhängige Kontrolle im Straßenverkehr..... :19:
Ad 2: werden nachweislich auch Berechtigte kontrolliert, die
VOR Erteilung einer WBK 1. die normale Prüfung durchlaufen und 2. der Erwerb eines vorgeschriebenen Schrankes belegen mussten.
So, was wird jetzt kontrolliert? Zweifel? Wenn ja, welche?
Dass die Waffen tatsächlich im Schrank und nicht unter dem Bett sind?
Oder doch Generalverdacht?
Der Rest steht ja schon geschrieben...
Edith drängt mich zu erwähnen, dass für diese Kontrollen in meinem LK Stellen geschaffen wurden und, dass die Burschen ganz ok waren! :21: