5.2 Kontrollen der sicheren Aufbewahrung
Der neu gefasste § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellt nunmehr klar, dass ein Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen den Zutritt der Waffenbehörde zu den Räumen gestatten muss, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Die Duldungspflicht hängt nach der neuen Fassung des § 36 Abs. 2 WaffG nicht mehr von begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung ab, sondern gilt anlass-unabhängig. Unberührt blieb allerdings § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, wonach die Waffenbehörde Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten darf.
Wir bitten dies wie folgt umzusetzen:
Bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition konsequent zu kontrollieren und erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Inhabers zwangsweise in der Wohnung durchzusetzen.
In diesen Fällen werden unangemeldete Kontrollen die Regel sein.
Unterhalb dieser Schwelle :!: bitten wir die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition über den Nachweis nach Nr. 5.1 hinaus im Rahmen der bei den Waffenbehörden vorhandenen Ressourcen stichprobenartig zu kontrollieren.
Im Regelfall wird es sich anbieten, den Kontrolltermin vorab mit dem Waffenbesitzer abzustimmen und dabei auch dessen berechtigte Termininteressen zu berücksichtigen.
lubov schrieb:
... Das Ministerium empfiehlt (noch) angemeldete Kontrollen und eine Konzentration auf Altbesitzer und Erben.
Die Besuche werden bei uns generell unangemeldet durchgeführt, das macht Arbeit beim anfahren, aber da wir aufgeräumte Tresore für erstrebenswert, eine Fehlerquote von 0% jedoch für unrealistisch halten, nehmen wir das gerne in Kauf. Falls angemeldete Kontrollen Pflicht werden sollten, werde ich auf meiner örtlichen Polizeidienststelle sofort den Terminplaner für die Blitzgeräte einfordern.
Verweigert der Waffenbesitzer eine Kontrolle in der Wohnung, ohne dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, kann sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Allerdings
kann dies Anlass bieten, die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bzw. Abs. 2 Nr. 5 WaffG
zu prüfen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob der Betreffende
wiederholt und ohne nachvollziehbaren Grund eine Kontrolle nicht gestattet hat. Dies ist im Einzelnen Tatfrage. Wir bitten allerdings, berechtigte Interessen des Betreffenden zu berücksichtigen.
lubov schrieb:
Das machen Sie einmal und kommen davon. Musterfälle waren und sind noch in Arbeit. Ab dem zweiten unbegründeten Abweisen ist Angeln angesagt. Oder Modelleisenbahnen, je nach Prägung. Da sind 10 Jahre Waffenverzicht drin.
Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, weshalb keine Gebühren erhoben werden.
Ein Verstoß gegen die Aufbewahrpflicht führt nicht zwingend zum Widerruf der Waffenerlaubnis. Ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt die Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers nach § 5 WaffG voraus. Bei wiederholten oder gröblichen Verstößen ist diese nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zwar regelmäßig anzunehmen. Der Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG verlangt aber die prognostische Einschätzung, dass der Waffenerlaubnisinhaber auch künftig gegen die Aufbewahrungs- oder Duldungspflichten verstoßen wird. Auch die Fiktionsregelung des § 45 Abs. 4 WaffG zwingt die Waffenbehörde nicht zu einem Widerruf der Waffenerlaubnis, sondern eröffnet ihr ein Ermessen. Ein einmaliger Verstoß wird in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen.