Kontrolle

  • Ersteller Gelöschtes Mitglied 4585
  • Erstellt am
Registriert
24 Jul 2010
Beiträge
1.226
Sorry, ich kann der Kritik einfach nicht folgen.

Warum soll denn ein Behördenmitarbeiter nicht in diesem Forum seine diesbezüglichen Erfahrungen schildern? Mir ist nicht ersichtlich, wo in dem Text Dienstgeheimnisse versteckt sein sollen. Leiden wir jetzt alle unter Paranoia?

Ich finde den Text kompetent und anschaulich geschrieben und habe auch etwas daraus gelernt: Nämlich, dass wir Jäger empfänglicher sind für Fehler, da wir selbstbewusster und selbstverständlicher mit Waffen umgehen als etwa Sportschützen. Gelernt habe ich auch, dass wir unsere älteren Kollegen, die nicht an solchen Diskussionsforen teilnehmen, hier und da unterstützen müssen.

Ich kenne den Mann nicht, aber ich sehe auch keinen Grund, ihm nicht zu glauben. Ich kann diese Aggressivität und Ablehnung nicht nachvollziehen, sorry.
 
A

anonym

Guest
Berlinger schrieb:
Sorry, ich kann der Kritik einfach nicht folgen.
...
Ich finde den Text kompetent und anschaulich geschrieben ...

Erbrecht: NULL. Glatt durchgefallen.
Waffen- und Munkunde: NULL. Glatt durchgefallen.
Öffentlichkeitsarbeit: Unter Anderem hier die selbstherrlichen Statistiken. Nicht authorisiert, unbelegt, vorurteilsbehaftet.
Waffengesetz, Kenntnisse der Verordnungslage: Mangelhaft, und wo Kenntnis da wird übergangen und von eigenen Gnaden verschärft. (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Kenntnis über Rechtsprechung: Laut den "Einblicken" bei denen mal schnell das Nord-Süd-Gefälle negiert und umgedreht wird - gleichfalls eine dicke fette NULL.

Da redet bestenfalls ein McFress-Verkäufer über Sterneküche. Wenn überhaupt.
 
Registriert
7 Sep 2010
Beiträge
1.454
Ich bin bald soweit, dass ich einen Beitrag im Stil eines promillo verfasse mit deutschem Büttel und Untertan, freiheitlichen Rechten, die das GG garantiert und der Empfehlung, keinen in seine Wohnung hereinzulassen und wer das macht, ist selber Schuld usw. , aus lauter Verzweifelung :11: .
 
Registriert
29 Sep 2011
Beiträge
25
@baumstumpfnix
Schlüssel für Schrank darf (bei uns) auch in Kaffeedose aufgehoben werden. Andernfalls hätten wir nämlich die gesetzliche Vorschrift Kombinationsschlösser zu verlangen, da die oft propagierte Meinung eines „Schlüssels für B-Schrank nur im B-Behältnis“ uns zu russischen Matroschkas führen würde.
Kaffeedose bitte nicht im gleichen Raum mit dem Tresor lagern.
Falls man nicht sicher ist, den zuständigen SB fragen.
WaffVwV (die, welche vielleicht irgendwann kommt) bleibt in diesem Bereich bedeckt. Vielleicht folgen Landesregeln oder es sind im jeweiligen Bundesland schon als IMS zu der Dauerfrage vorhanden.

Das mit dem „gedanklichen Ablaufplan“ verstehe ich leider nicht.

@peng
Andersrum gefragt, darf man sich mit einer Eisensäge die Geschosse mit einem dicken X verzieren? Ich sage nein.
Falls Sie mit meiner Antwort nicht zufrieden sind, konfrontieren Sie bitte die örtliche Polizeidienststelle damit.

@gletscherpris
Sie kennen sich aus. Respekt. :27:
Da ich auf meinen eigenen Erlebnishorizont beschränkt bin und nur noch hier und da ein paar Informationen vom hörensagen habe, bitte ich Sie mit Ihren umfassenden und fundierten Kenntnissen diesen Thread zu erhellen. Ihr Post bzgl. Tresorkontrollen wird sicherlich hervorragend.
Falls Sie zu diesem Thema jedoch schon einen solchen Post geschrieben haben sollten, habe ich seine Qualität eindeutig nicht erkannt, da ich mir sonst mein Posting ersparrt hätte.

Und das eins klar ist: Interna gebe ich nicht weiter.

@aufgescheuchte Hühner
Ja, meine Sprache war grob, aber die Absonderungen in diesem Forum sind teilweise schon auch derb. Da habe ich mich nur angepasst.
 
Registriert
7 Sep 2010
Beiträge
1.454
Das ist mein letztes Post zu diesem Thema, weil hier von einigen Leuten bezüglich Waffengesetz solch ein Unsinn erzählt wird, dass es keinen Sinn macht, diesen Thread unnötig zu verlängern, bevor noch einige glauben, dass hier entspricht der Wahrheit, was unser Kontrolleur hier von sich gibt.

Zur Info über dumm-dumm: Ich stelle mir eine billig ersteigerte Drehbank in den Keller und produziere für den Eigenbedarf Mumpeln, bis der Drehstahl glüht, gesetzlich abgedeckt. Damit die Geschosse auch schön töten bearbeite ich sie mit allen Tricks, ich flache z. B. den Kopf vorne ab oder bohre als Deformationsstarter Löcher in allen möglichen Durchmessern und Tiefen in die Dinger und last, but not least nehm ich eine Eisensäge und schlitze einen Teil der Geschosse mit einem Kreuz ein, wegen der besseren Tötungswirkung und überhaupt und so :21: :18: , alles völlig legal. Genauso legal ist es, mit der gleichen Eisensäge als Deformationsstarter in jede x-beliebige Patrone, besser gesagt das Geschoß ein Kreuz, gemeinhin als dumm-dumm bezeichnet als Deformationsstarter zu sägen. Das gleiche Prinzip nutzen manche Geschoßhersteller leicht umgewandelt mit einer Einkerbung/ungleiche Mantelstärke in der Geschoßspitze damit das Geschoß gleichmäßig deformiert, erkennbar an 4 Fahnen beim aufgepilzten Geschoß, alles völlig legal. Dafür braucht es Gott sei Dank noch nicht des Segens der örtlichen Polizeidirektion, dir scheint es aber darum zu gehen, für alles und jedes den Segen der Polizei oder des zuständigen Waffensachbearbeiters erteilen zu wollen, bist ein Kontrollfreak :18: , was ja nicht schlimm ist, nur in Kombination mit völliger Unkenntnis bestehender Gestze wird es dann schon peinlich oder gefährlich, ja nach Standpunkt.

Erzähl also bitte nicht solch einen Mist, du bist jetzt auf Ignore bei mir gesetzt, sollen die anderen sich weiterhin belügen lassen und deine Ausführungen voller Hingebung lauschen :18: :18: .

Schön wäre es wirklich von dir, die zuständige Behörde zu nennen, für welche du tätig bist, wir würden uns dann sehr schnell persönlich kennenlernen, denn ich würde dich, deinen obersten Vorgesetzten und die bayrische Landesbehörde für Datenschutz mit Beschwerden über dich überziehen, dann ohne Probleme mit meinem Realnamen :21: .
 
Registriert
6 Nov 2003
Beiträge
2.521
Berlinger schrieb:
Sorry, ich kann der Kritik einfach nicht folgen.

Warum soll denn ein Behördenmitarbeiter nicht in diesem Forum seine diesbezüglichen Erfahrungen schildern? Mir ist nicht ersichtlich, wo in dem Text Dienstgeheimnisse versteckt sein sollen. Leiden wir jetzt alle unter Paranoia?

Ich finde den Text kompetent und anschaulich geschrieben und habe auch etwas daraus gelernt: Nämlich, dass wir Jäger empfänglicher sind für Fehler, da wir selbstbewusster und selbstverständlicher mit Waffen umgehen als etwa Sportschützen. Gelernt habe ich auch, dass wir unsere älteren Kollegen, die nicht an solchen Diskussionsforen teilnehmen, hier und da unterstützen müssen.

Ich kenne den Mann nicht, aber ich sehe auch keinen Grund, ihm nicht zu glauben. Ich kann diese Aggressivität und Ablehnung nicht nachvollziehen, sorry.

Du scheinst auch an der in Deutschland leider weit verbreiteten Überfunktion der Untertanendrüse zu leiden.
 
A

anonym

Guest
Setzen wir mal in Kontext.

5.2 Kontrollen der sicheren Aufbewahrung
Der neu gefasste § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG stellt nunmehr klar, dass ein Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen den Zutritt der Waffenbehörde zu den Räumen gestatten muss, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden. Die Duldungspflicht hängt nach der neuen Fassung des § 36 Abs. 2 WaffG nicht mehr von begründeten Zweifeln an der sicheren Aufbewahrung ab, sondern gilt anlass-unabhängig. Unberührt blieb allerdings § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, wonach die Waffenbehörde Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten darf.

Wir bitten dies wie folgt umzusetzen:
Bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition konsequent zu kontrollieren und erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Inhabers zwangsweise in der Wohnung durchzusetzen. In diesen Fällen werden unangemeldete Kontrollen die Regel sein.
Unterhalb dieser Schwelle :!: bitten wir die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition über den Nachweis nach Nr. 5.1 hinaus im Rahmen der bei den Waffenbehörden vorhandenen Ressourcen stichprobenartig zu kontrollieren. Im Regelfall wird es sich anbieten, den Kontrolltermin vorab mit dem Waffenbesitzer abzustimmen und dabei auch dessen berechtigte Termininteressen zu berücksichtigen.
lubov schrieb:
... Das Ministerium empfiehlt (noch) angemeldete Kontrollen und eine Konzentration auf Altbesitzer und Erben.

Die Besuche werden bei uns generell unangemeldet durchgeführt, das macht Arbeit beim anfahren, aber da wir aufgeräumte Tresore für erstrebenswert, eine Fehlerquote von 0% jedoch für unrealistisch halten, nehmen wir das gerne in Kauf. Falls angemeldete Kontrollen Pflicht werden sollten, werde ich auf meiner örtlichen Polizeidienststelle sofort den Terminplaner für die Blitzgeräte einfordern.

Verweigert der Waffenbesitzer eine Kontrolle in der Wohnung, ohne dass eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, kann sie nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Allerdings kann dies Anlass bieten, die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) bzw. Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu prüfen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob der Betreffende wiederholt und ohne nachvollziehbaren Grund eine Kontrolle nicht gestattet hat. Dies ist im Einzelnen Tatfrage. Wir bitten allerdings, berechtigte Interessen des Betreffenden zu berücksichtigen.
lubov schrieb:
Das machen Sie einmal und kommen davon. Musterfälle waren und sind noch in Arbeit. Ab dem zweiten unbegründeten Abweisen ist Angeln angesagt. Oder Modelleisenbahnen, je nach Prägung. Da sind 10 Jahre Waffenverzicht drin.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, weshalb keine Gebühren erhoben werden.

Ein Verstoß gegen die Aufbewahrpflicht führt nicht zwingend zum Widerruf der Waffenerlaubnis. Ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt die Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers nach § 5 WaffG voraus. Bei wiederholten oder gröblichen Verstößen ist diese nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zwar regelmäßig anzunehmen. Der Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG verlangt aber die prognostische Einschätzung, dass der Waffenerlaubnisinhaber auch künftig gegen die Aufbewahrungs- oder Duldungspflichten verstoßen wird. Auch die Fiktionsregelung des § 45 Abs. 4 WaffG zwingt die Waffenbehörde nicht zu einem Widerruf der Waffenerlaubnis, sondern eröffnet ihr ein Ermessen. Ein einmaliger Verstoß wird in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen.
Quelle: Vollzugshinweise des StMI Bayern vom 26.Oktober 2009 (Az. ID5-2131.67-21)
Mit: eingefügten lubov-Zitaten - damit man mal sieht was von oben gewünscht und was "unten" gemacht wird. Oder zumindest behauptet wird man würds tun.
Hervorhebungen: Meine Wenigkeit.



Nebenbei warte ich dann noch auf die Rechtsgrundlage weshalb EIGENTUM, ohne Besitzerlaubnis, nicht in neues EIGENTUM per Erbschaft überführt werden kann. Und wer dann Eigentümer war bzw. künftig sein soll.
Und um Angabe der Rechtsgrundlage warum eine Zuverlässigkeit - einmal festgestellt - nach 10 Jahren hinfällig werden soll. :21:
 
Registriert
24 Jul 2010
Beiträge
1.226
Nachtjäger 65 schrieb:
Berlinger schrieb:
lubov schrieb:
Nabend.
Ich und meine Kollegen wurden hier schon als "Blockwart" betitelt. Na dankeschön :16:
Und ich will Euch jetzt mal erzählen, wie wir unsere Kontrollen durchführen...

...Übrigens: Beratung bei waffenrechtlichen Fragen durch den zuständigen "Blockwart" ist meistens kostenlos.

Auch wenn ich jetzt gesteinigt werden sollte: Ich finde diesen Beitrag hilfreich und aufklärend. Und die Bemerkungen von wegen Durchsuchungsbeschluss ist einfach dämliches Zeug. Habt Ihr denn keine anderen Probleme?

...ich habe den ersten Beitrag zwar hilfreich gefunden aber zumindest auch seltsam, weil der gute lubov dort Einzelheiten über Kontrollen erzählt, die, falls er denn wirklich Kontrolleur ist, in einem Forum nicht`s zu suchen haben, oder bist du da anderer Meinung?

Absolut. Dies ist ein öffentliches, fachgebundenes Forum. Wenn jemand sachverständig ist, weil er unter anderem diese Kontrollen durchführt und daher zum Thema Kontrolle etwas fachlich Sinnvolles beizutragen hat, warum soll er sich nicht äußern dürfen? Wir sollten doch zufrieden sein über den Sachverstand und die Einblicke.

Oder gibt es hier zum Forum Zugangskontrollen, die ich übersehen habe?
 
Registriert
29 Sep 2011
Beiträge
25
Asche auf mein Haupt. Und ich war mir sicher, dass das Bearbeiten von Munition nur über §27 SprenG für Privatleute möglich ist. Betrifft aber nur das Pulver. Wenn mich jemand sucht, ich bin in einem Meer aus Scham ertrunken und trage ein Joch aus Spott um den Hals. Hört auf den Nachtjäger……

@gletscherpris
Ich verstehe Ihr Problem nicht bzgl. der Kontrollen. Wir dürfen das so machen und wir machen das auch so. Und, ich wiederhole mich: Ab dem zweiten Mal nicht reinlassen wird angegriffen. „Kann“, „wiederholt“ und „ohne nachvollziehbaren Grund“, haben Sie alles trefflich markiert.

§20 Abs. 2 regelt, dass Erben jedenfalls nur Waffen von berechtigten Besitzern bekommen können. Um darüber zu streiten, ob jeder Fund = Eigentum ist (in meinen Augen erstmal Besitz) müssen Sie sich jemand anderen suchen.
Es dürfte tröstlich für Sie sein, dass Sie bei den meisten Behörden mit einer „Fundwaffe“ auf Jagdschein gut wegkommen. Eine rechtliche Grundlage gibt’s dafür nicht (weil nicht vorhanden) und die Geschichte zum „Fund“ sollte immer noch gut sein.
 
A

anonym

Guest
"Wird dürfen das so machen und wir machen das auch so..." - und dann ergänze ich noch: ... und wir scheren uns einen Dreck drum was unser oberster Dienstherr als REGELFALL vorgesehen hat. :22:
Wir sind ja auch keine Verwaltungsangestellten, wir vergleichen uns mit den Kontrollbefugnissen von Polizeibeamten. Und die kündigen auch nicht an. :21:
Nebensächlichkeiten wie die andere Rechtsgrundlage auf der das Handeln von Polizeibeamten beruht sind ja nicht so wichtig. Wenn schon Rahmenanweisungen des Ministeriums gar nicht wichtig sind muss einen das ja auch nicht wundern.

Ich kann nur raten jedem der in den Genuss eines lubov-Besuchs kommt sich mit seiner Beschwerde direkt ans Bayrische Innenministerium zu wenden. Und/oder seinen jeweiligen Abgeordneten.
Es besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Komischerweise kriegt meine Behörde es hin sich an die Vorgaben zu halten. Wer also in lubov-country lebt wird nicht mit mir gleichbehandelt.

DAS ist übrigens auch der Grund für die Vorgaben die es jetzt gibt im Hinblick auf die Kontrollen pro SB.
Auch da waren kreative Leser am Werk. Und sind lieber auf ihrem Allerwertesten sitzen geblieben statt auch nur eine Kontrolle zu machen. Bis sie dann aufgrund einer Anfrage im Landtag die Hosen runterlassen mussten und recht fest gelobt wurden für ihr "Lesetalent".
"im Rahmen der bei den Waffenbehörden vorhandenen Ressourcen" wurde da so gelesen dass man selber eben keine Ressource ist. Bestimmt auch mit den Worten "wir machen das so".

Eigentum wird durch das Waffengesetz nicht ausgehebelt. Drum gibt es auch den Zwang zur Erbenregelung.
ALLES Eigentum ist de facto Teil der Erbmasse. Auch der Verblichene hätte Eigentümer sein können ohne zugleich Besitzer sein zu müssen.
Er war nun Eigentümer und auch Besitzer (ohne die Besitzerlaubnis dazu, unbenommen). Dazu könnte man ihn ahnden. Gäbe es nicht das kleine Prozesshindernis dass er eben schon eine Leich is.
An den Eigentumsverhältnissen ändert das immer noch nichts. Teil der Erbmasse, ganze Erbmasse hat einen Erben.
Die Behörde kann das Eigentum nicht aberkennen. Sie kann den Besitz legalisieren. Die Aufgabe des Eigentums kann sie aber nicht erzwingen.
"Fund" begründet kein Eigentum so wie es durch Erbschaft nun mal geschieht, der Begriff "Fundwaffe" ist somit nicht zutreffend.
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
40
Zurzeit aktive Gäste
99
Besucher gesamt
139
Oben