Klassifizierung Schalldämpfer für Einstecksysteme

Registriert
8 Nov 2023
Beiträge
548
Ich habe mich aus gegebenem Anlass gefragt:

Person A besitzt eine Geradezug Repetierbüchse im Kaliber .223Rem. Für diese hat Person A einen Schalldämpfer für Jagd wie jagdliches Übungsschießen.

Nun ist die genannte Büchse in ein oberes und unteres Gehäuseteil getrennt. Das untere Gehäuseteil ist das führende Gehäuseteil und mit Kaliber .223Rem in der WBK eingetragen.
Person A möchte nun ein Einstecksystem für die Übung mit Kal. .22lfb nutzen. Muss der Schalldämpfer für die Verwendung mit dem Einstecksystem entfernt werden? Der Schalldämpfer wird ja eingestuft als Waffe, für die er verwendet wird weswegen die Nutzung eines F-Schalldämpfers auf einer Büchse in .22lfb nicht zulässig ist (Herstellung einer Waffe ohne Herstellungserlaubnis?).

Nun stelle ich ja die Waffe durch das Einstecksystem nicht von .223Rem auf .22lfb, jedoch kann ich .22lfb in dem Lauf für .223 nutzen. Wie seht ihr das (bitte wenns geht mit Verweisen aufs Gesetz, keine Gefühle)? Gibt es eventuell schon handfeste Erfahrung?

Nur ein Gedankenexperiment.
 
Registriert
2 Mrz 2018
Beiträge
576
Die Verwendung eines SD mit Randfeuerpatronen ist nicht erlaubt, bzw. bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Also ist es egal ob ich den gleichen Lauf habe, entscheidend ist, was ich da rein stecke.
Wird die Waffe durch ein Wechselsystem umgebaut zum Randzünder, ist darauf der SD nicht zulässig.

§13 Abs 9 WaffG
Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
 
Registriert
27 Sep 2006
Beiträge
27.462
Hmmm ...

Die Waffe an sich ist ja nach wie vor "für die Jagd zugelassen" und "für Munition mit Zentralfeuerzündung", da das Einstecksystem ja nur die Kammer und das Patronenlager zeitweise "verengt". Bei einem Wechselsystem wäre das eindeutig(er). Vielleicht.
 
Registriert
8 Nov 2023
Beiträge
548
Hmmm ...

Die Waffe an sich ist ja nach wie vor "für die Jagd zugelassen" und "für Munition mit Zentralfeuerzündung", da das Einstecksystem ja nur die Kammer und das Patronenlager zeitweise "verengt". Bei einem Wechselsystem wäre das eindeutig(er). Vielleicht.
Genau, daher meine Frage. Die Waffe an sich ändert sich nicht, da das untere Gehäuseteil das führende ist. Dieses ist so oder so "ohne Kaliber" bzw. Multi eingraviert oder in der WBK ist die ganze Waffe als .223 Rem geführt.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
18.368
Bin da auch bei @Mohawk und denke, den Fall hatte keine im Hinterkopf bei der Regelung . . .

Und wie soll das auch noch kontrolliert werden, wenn es nur eine Einsteck- /Reduzierpatrone ist?
 
Registriert
8 Nov 2023
Beiträge
548
Das kommt natürlich noch oben drauf. Auf dem Stand unter gleich-denkenden wird das niemanden interessieren.

Ich hab damals auch den .22lfb Schalldämpfer beantragen wollen, weil ich Leute neben mir hatte die 1. entweder einen eingetragen bekommen haben, ohne Friedhofsjagd o.ä. 2. Leute einfach mit F-Schalldämpfer geschossen haben. Das war mir aber zu heikel.

Man würde es einem wahrscheinlich verzeihen, wenn man vergisst den SD nach einlegen des Einstecksystems abzunehmen.
Jedoch kam mir dann die Rechtslage in den Kopf und ich finde keine Antworten im Gesetz die es verbieten.

Ist nicht etwas das nicht verboten ist erlaubt?
 
Registriert
8 Nov 2023
Beiträge
548
Ich hab nochmal nachgelesen:

Anlage 1 WaffG
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.


§13 WaffG (9)
Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

Die Verwendung eines Einstecksystems stellt keine Herstellung einer Waffe dar. Daher bleibt rechtlich gesehen die Büchse, eine Büchse mit Zentralfeuerzündung auch wenn vorübergehend ein Einstecksystem verwendet wird.
Ich hoffe ich finde evtl. noch einen Paragraphen der diese "Lücke" entweder schließt oder klärt. Vielleicht weiß ja noch jemand etwas.
 
Registriert
14 Apr 2018
Beiträge
1.428
Ich vermute mal, dass der Hintergrund des Schalldämpfer-Verbots für Randfeuer folgender war: Diese eher schwachen Patronen lassen sich auf ein enorm niedrigen Pegel dämpfen, so dass Aktionen annähernd wie in Agenten-Krimis möglich wären. Wenn dem tatsächlich so wäre, dann wäre es einem Richter auch egal wie die Waffe aufgebaut und im Detail eingetragen ist. Randfeuer mit Dämpfer ist zu leise für den Deutschen.
 
Registriert
23 Sep 2007
Beiträge
10.947
Wenn Waffen durch ändern eines wesentlichen Teiles von Zentralfeuer zum Verschiessen von Randfeuermunition geändert werden , dann sind sie bis zum Rückbau Waffen die Randfeuer verschiessen.
Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht das Schalldämpfer und Randfeuermunition böse ist.
Also kauft euch ne .300 blk und gut is.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
18.368
Wenn Waffen durch ändern eines wesentlichen Teiles von Zentralfeuer zum Verschiessen von Randfeuermunition geändert werden , dann sind sie bis zum Rückbau Waffen die Randfeuer verschiessen.
Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht das Schalldämpfer und Randfeuermunition böse ist.
Also kauft euch ne .300 blk und gut is.
Was ist bei einer Einsteckpatrone .22LR für eine .223Rem oder Co das ändern eines wesentlichen Teils
 
Registriert
23 Sep 2007
Beiträge
10.947
Was ist bei einer Einsteckpatrone .22LR für eine .223Rem oder Co das ändern eines wesentlichen Teils
Meingott,
Dann macht das halt. Is mir Wumpe. Nur fühlt euch im worst case nicht Rechtssicher.
Der Knackpunkt ist am Ende der Dämpfer, und der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht das er da durch keine .22 lfb und sonstige Randfeuermunition geschossen haben möchte.
 
Registriert
13 Sep 2016
Beiträge
3.572
Ich denke mal es ist wieder wie immer… als man das Gesetz erlassen hat, hat keiner drüber nachgedacht, dass es Einsteckläufe gibt.

Wenn man den Verschluss zulässt, sieht niemand, was dahinter ist und wird es auch nicht beanstanden, nur auf einem Schießstand damit üben, würd ich keinen empfehlen!
 
Registriert
20 Jul 2024
Beiträge
418
Das Härteste ist ja: In meiner Gegend gab es in den 90igern eine regelrechte Kaninchenplage. Und viele Jäger bekamen KK-Schalldämpfergewehre bewilligt.

Aber eben nur KK, also Randzünder. WMR ging auch noch, machte aber wenig Sinn - Hornet ging nicht, weil Zentralfeuer.

Und heute … 🥴
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
17
Zurzeit aktive Gäste
108
Besucher gesamt
125
Oben