Kellerfund vom Nachbarn

A

anonym

Guest
sauenschreck schrieb:
Letzte Aussage des SB war, das ich die beiden Waffen (cal. 7,65 und &,35) eh nicht zur Fang- und Fallenjagd gebrauchen könne und der Wert der Waffen die Kosten für das Eintragen weit unterschreiten werde.


Das ist natürlich absoluter Unsinn, da gerade bei der Fang- und Fallenjagd die 200 Joule Grenze nach überwiegend herrschender Meinung nicht gilt. Über den Wert der Waffen kann man hier nicht spekulieren, ohne Modell, Hersteller und sonstige relevante Fakten der Waffen zu kennen. Aber da gibt es durchaus Sammlerwaffen, die mehrere hundert Euro oder sogar mehrere tausend Euro wert wären, je nach Zustand und Ausführung. Eine "Jägerpistole" aus dem 1. Weltkrieg mit Reichsabnahme unter Krone und heraldischem Adler auf dem Abzugsbügel z.B. bringt selbst in egun locker 1000 Euros und je nach Zustand, sogar viel mehr, Truppenstempel erhöhen je nach Einheit oder Verband den Wert noch einmal, und ich könnte hier zig Beispiele nennen, sodass man solche Aussagen wie die der Behörde eigentlich nur treffen kann, wenn man in besonderer Weise fachkundig ist. Eine derart pauschale Aussage ist also Unsinn, weil der Eintrag bei ca. 20 Euro in beinahe allen Fällen weit unter dem Wert einer Waffe liegt. Selbst eine CZ 27 ist vom Wert höher zu veranschlagen als die üblichen Eintragungsgebühren, eine PPk aus den 30ern mit 90° Sicherung und einer Nummer unter 800000 nahe 760000 z.B. geht in hervorragendem Zustand auch wieder jenseits der 500-1000 los, erst recht mit RZM-Stempel oder beispielsweise der Seriennnummer auch auf dem Schlitten unter der Laufmündung, mit WaA Abnahme 359 oder im Kal. 9mm k. Ich könnt manchmal schier verzweifeln, welche Barbarei hier mit der Vernichtung solchen Kulturgutes betrieben wird. Da werden unwiederbringliche Werte vernichtet, die der Staat gar nicht in ihrer Vielfalt für die Nachwelt erhalten kann und die nur durch Privatleute bis kurz vor heute erhalten wurden, um sie jetzt doch zu vernichten und das zu tun, was selbst die Fremdbesatzungen nach 2 Weltkriegen bzw. dem 30jährigen Krieg des 20. Jahrhunderts nicht geschafft haben. Stücke, die die Produktivität und den Einfallsreichtum eines Landes im Laufe der Fertigung eines individuellen Stückes in verschiedenen Produktionsstadien in höchster Not zeigen, jedes einzeln in einer Reihe von vielen, für immer weg. Nie wieder da. Für diese Barbarei gibt es keinen Ausdruck außer dem des Verbrechens am kulturellen Erbe eines Volkes, einer Nation, und ich hoffe, dass man eines Tages auch dafür wird bezahlen müssen und vom Volk zur Rechenschaft gezogen wird. Nicht nur in Bezug auf Waffen, sondern auch hinsichtlich anderer kultureller Werte, die man vernichtet hat, die damit für immer verloren sind und die man nicht in Geld ausdrücken kann.

api1966 schrieb:
.. ich kann mich ja irren, aber ich vermute mal, dass die Waffen mangels nachweisbarer legaler Herkunft eingezogen werden, bzw. die Aufforderung ergeht, sie zu vernichten oder abzugeben

mfg, api

Für eine Einziehung gibts keine Rechtsgrundlage, die anderen Dinge stehen so eindeutig im Gesetz, darauf wurde hier schon wiederholt hingewiesen, sodass ein evtl. Irrtum in Kenntnis der infrage kommenden Norm damit eigentlich unentschuldbar und eine ohne Berücksichtigung der speziellen Norm ausgesprochene Vermutung abwegig ist.
 
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@ Kurköln : Ich bin Jäger, somit Inhaber einer WBK, habe einen gültigen JJ und habe nach meiner Einschätzung lt. meinem 2ten Posting die Waffen an mich genommen und befördert! Dies alles ohne mich weiter zu informieren, nur um die Plempen aus dem Haushalt nicht berechtigter zu entfernen und um sie, wenn legal, in meine WBK eintragen zu lassen!
...und sollten sie aus irgendeinem Grund nicht zu legalisieren sein, kommen sie eben weg!!!
Trotzdem (bedingt) alles richtig gemacht, weil die Waffen nun nicht mehr in irgendeinem Keller schlummern und irgendwer damit Blödsinn machen kann.

@ DWM 1915 : hast PM
 
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DWM1915 schrieb:
Kurköln schrieb:
sauenschreck schrieb:
Mein Nachbar hat im Keller von seinem Schwiegervater diverse Waffen gefunden, welche ich übernommen habe. Darunter eine Pistole....

Scherz, oder? :14:

Nur für Leute, die den § 37 WaffG und den genauen Sachverhalt nicht kennen. Im § 37 WaffG steht alles drin, was man hier zu wissen hat. Unverzügliche Meldung, Abgabe an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung bzw. erstmal Sicherstellung. Die Behörde entscheidet also auf jeden Fall irgendwie im Sinne dieser Vorschrift. Die Beförderung solcher Waffen durch jeden WBK-Inhaber ist grds. erlaubnisfrei, steht im § 12 I WaffG, und die Frage eines Beschußzeichens spielt erstmal nicht die geringste Rolle. Beschießen lassen kann man immer noch, wenn das notwendig sein sollte. Bei Abgabe an einen Berechtigten wid "FUND" als Erwerbsgrund in dessen WBK eingetragen. Ende des Fällchens.

So ist das!
Besser kann man sowas nicht erwidern!
Man könnte manchmal wirklich an der "SACHKUNDE" einiger Waffenbesitzer zweifeln.
Normalerweise ist die "Sachkunde" eine Voraussetzung zum Erlangen einer WBK.

Zur "Sachkunde" gehöhrt eben mehr als das Geplapper während der Waffenhandhabungsprüfung.
Das Rumfummeln mit Waffen beschränkt sich halt nicht nur auf den Jagdschein und Jagdrecht.
 
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"Da vom verstorbenen Vorbesitzer zur Zeit keine WBK oder ähnliches auffindbar ist, wurden die Waffen erst einmal sichergestellt und sollten keine Unterlagen auftauchen und die Behörde aus dem Nachbarkreis auch nichts haben, werden die KW`s vom BKA beschossen und Kriminaltechnisch untersucht. "

Und das hat die Behörde richtig gemacht. §54 WaffG hilft hier weiter, da der Vorbesitzer definiert werden kann und dieser eine Straftat begangen hat, sind die Waffen futsch.
DWM hat mit seinen ausführlichen Begründungen natürlich Recht, aber in diesem Einzelfall ist die Sachlage klar und jedes Verfahren auf Herausgabe, Schadenersatz oder ähnliches geht verloren.
 
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anonym

Guest
lubov schrieb:
"Da vom verstorbenen Vorbesitzer zur Zeit keine WBK oder ähnliches auffindbar ist, wurden die Waffen erst einmal sichergestellt und sollten keine Unterlagen auftauchen und die Behörde aus dem Nachbarkreis auch nichts haben, werden die KW`s vom BKA beschossen und Kriminaltechnisch untersucht. "

Und das hat die Behörde richtig gemacht. §54 WaffG hilft hier weiter, da der Vorbesitzer definiert werden kann und dieser eine Straftat begangen hat, sind die Waffen futsch.
.

Das ist natürlich nicht richtig, weil sich solche Maßnahmen nur gegen den Vorbesitzer als Adressaten bzw. zu dessen Nachteil richten könnten, und nur dann, wenn er noch lebte. Gegen Straftäter, die nicht mehr leben, finden weder Strafverfolgung noch sonstige Maßnahmen statt. Mit dem Ableben hat der Staat hier jedes Recht verloren.

Der Erblasser hier im Beispiel ist also mausetot, sodass hier der § 37 WaffG selbstverständlich nach wie vor die spezialgesetzliche Regelung für das Auffinden von Waffen im Nachlaß darstellt, und zwar gerade für solche, die nicht angemeldet waren, denn für die angemeldeten bleibt es beim § 20 WaffG. Auch der 37 ermöglicht schließlich Sicherstellung, aber keine Enteignung und auch keinen Besitzentzug, sofern man selbst Berechtigter wäre. Das allein ergibt sich aus der philologischen und systematischen Auslegung beider Rechtsvorschriften zueinander, und nichts anderes sonst. Man sollte Behördenangehörige eigentlich dafür einsperren, wenn sie diese beiden ganz eindeutigen Rechtsvorschriften, die für NACHLÄSSE lex specialis darstellen, nicht anwenden und Erben rechtswidrig und rechtsbeugerisch über die Hintertür enteignen, anstatt ihnen die in den Vorschriften bezeichneten Rechte zu gewähren bzw. die Pflichten zu belassen, damit sie wenigstens den Wert des Eigentums nicht verlieren. Rechtsbeugung ist eine Straftat, und zwar eine sehr schwere, sie ist als Verbrechen und nicht nur als Vergehen klassifiziert.
 
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Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines
Erbfalls
20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d.h. er hat ohne
eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen
Drucksache 331/11 - 78 -
Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch
wird jedoch - vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 - im Einzelfall
nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich
gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann. Die Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 1
bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die
erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in seinen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder
nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt.


WaffVwV
 
A

anonym

Guest
Und jetzt ? Was soll uns dieses unsinnige und auf das Vorpost nicht eingehende Geschreibsel sagen ? Widerleg meine Zeilen, was Du nicht können wirst, und lies erstmal den 37 WaffG GENAU durch, und poste vorher keinen unstrukturierten Käse über den 20 WaffG. Der ist unstrittig, es geht hier nicht um mit Erlaubnis besessene Waffen, und auf den 37 geht das Geschreibsel ja leider nur am Rande ein, der aber WESENTLICH für Waffen ist, die im Nachlaß aufgefunden werden, und bei denen keine waffenrechtliche Erlaubnis dazugehört, jedenfalls auf den ersten Blick nicht. Wieder mal jemand, bei dem es sich gar nicht mehr lohnt, auf dessen Postings noch einzugehen. Mir wurscht, meine fundiert dargelegte Rechtsauffassung ist hier nachzulesen, wer in Fällen des § 37 WaffG mit dem 54er angeschissen käme, dem wünsche ich, dass er vom zuständigen Gericht kräftig eins auf die Finger geschlagen bekommt, damit er wieder rechtsstaatliches Handeln kennen lernt, von dem er sich meilenweit entfernt hat. Das wars jetzt, es wurde alles gesagt, wenigstens von mir.
 
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Danke das alles gesagt wurde.
Wenigstens stimmen wir darin überein, dass man das vor Gericht klären sollte. Keine Angst, das läuft dann kurz und schmerzlos.
Ich persönlich bin von Ihrer Formulierungsgabe ja schwer angetan, ich glaube jedoch, dass Sie sich zu sehr durch den „pro-Waffenbesitz“ Gedanken lenken lassen.
Extra für Sie habe ich mir daher die Mühe gemacht, juris anzuschmeißen:
BVerwG 1. Senat
Entscheidungsdatum: 23.03.1999
Aktenzeichen: 1 C 21/98

Wichtigster Teil: Zwar habe der Kläger die Schußwaffen gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG von Todes wegen erworben. Er könne jedoch keine Waffenbesitzkarte gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 WaffG beanspruchen, weil er nicht als "Berechtigter" im Sinne dieser Vorschriften angesehen werden könne. Die Privilegierung des Erben, nach der die Waffenbesitzkarte insbesondere ohne Rücksicht auf ein Bedürfnis erteilt werde, sei nicht gerechtfertigt, wenn der Erblasser die Waffen ohne Erlaubnis besessen habe. In diesem Fall sei der Besitz von Schußwaffen gesetzlich verboten und könne untersagt werden. Sei das Eigentum des Erblassers mit der Pflicht zur Besitzaufgabe belastet, gehe es auch nur mit dieser Belastung auf den Erben über. Demgemäß sei die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Erben zu versagen.

(Altes WaffG !)

Echt knackig ist ja: „Sei das Eigentum des Erblassers mit der Pflicht zur Besitzaufgabe belastet, gehe es auch nur mit dieser Belastung auf den Erben über.“
 
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anonym

Guest
lubov schrieb:

Und darüber hinaus noch völlig am Thema vorbei, wie üblich hier im Thread. Also nochmal den 37 WaffG (NEU) lesen, der erklärt ALLES, nicht über Los gehen, und keinesfalls dafür Geld einziehen, das wäre völlig unverdient. Wer berechtigt ist, der hat das Bedürfnis schon längst nachgewiesen, sonst hätte er gar keine Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe, aber das erschließt sich vermutlich einem "Profi" wie Ihnen nicht. Genau wie meine nochmalige und letztmalige Einlassung hier jetzt, die nicht Ihnen, auch keiner anderen Person, sondern nur noch einmal der Sache geschuldet war. Welchem Nachlaß eine Waffe zurechenbar ist, die irgendwo nach dem Tod gefunden wird, spielt zunächst mal, wenigstens waffenrechtlich, nicht die geringste Rolle, wenn es sich um einen Fall des § 37 WaffG handelt. Ende Materie.
 
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Das hier mal wieder hoch hol
Habe heute einen Anruf von der Kreispolizeibehörde erhalten

Sie : Hallo Herr XXXXXX, ich möchte mit ihnen einen Termin vereinbaren! Sie erinnern
sich doch bestimmt noch an die Sache mit den Pistolen von ihrem Nachbarn?
Ich : Jaaa
Sie : Sollten Sie immer noch Interesse an den Waffen haben, machen wir beide jetzt
einen Termin für Anfang nächsten Jahres aus. Sie kommen vorbei, bitte mit ihrer WBK
wir machen die Einträge und sie können die Waffen dann mitnehmen! Wir hatten
zuletzt ihren Nachbarn geladen! Er hat uns noch Sachen wie letzten bekannten Wohnsitz
und Sterbeurkunde des Erblassers nachreichen und die Situation des Findens erläutern
müssen.
Ich : Prima, habe in der ersten Januarwoche Urlaub!
Sie : Bitte nicht, da kommen die ganzen Verrückten und wollen ihre Weihnachtsgeschenke
eintragen lassen

Weiter brauch ich das Gespräch nicht wieder zu geben, wir haben uns auf einen Termin im Februar geeingt und da werd ich die Waffen dann abholen!

Und man sieht : Alles wird gut ! ! !
 
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sauenschreck schrieb:
.....in der ersten Januarwoche...da kommen die ganzen Verrückten und wollen ihre Weihnachtsgeschenke
eintragen lassen

Wieso Verrückte? Vorbildliche Legalwaffenbesitzer die die 14 Tage Anmeldungsfrist einhalten.
 
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Meines Erachtens kommt es drauf an, ob es sich um legale oder illegale Waffen handelt und in welchem Bundesland der Fall "spielt". Grundsätzlich hat die Waffenbehörde zwar die Möglichkeit, illegale Waffen zu "legalisieren", indem sie diese an Berechtigte abgibt oder abgeben lässt. Einige Bundesländer (z. B. RLP) haben die Waffenbehörden aber mittlerweile angewiesen, ihr insoweit eingeräumtes Ermessen grundsätzlich dahingehend auszuüben, solche Waffen nicht mehr zu legalisieren, sondern sie einzuziehen und zu vernichten. Im Rahmen "ermessenslenkender Weisungen" können die Länder ihren Waffenbehörden solche Vorgaben machen.

Diese Regelung ist natürlich mehr als fragwürdig, weil so auch erhebliche Vermögenswerte in Form von wertvollen Jagdwaffen vernichtet werden müssen, statt sie einer legalen Nutzung zuzuführen und Einnahmen für die Waffenbehörden zu ermöglichen.

Wenn die Waffen legal waren, können Sie natürlich an einen Berechtigten gegeben werden, der dann auch einen Eintrag in die WBK bekommt.

Anderenfalls wäre es allerdings auch ein Leichtes, illegale Waffen zu legalisieren, indem sie bei einem Todesfall als Fundstück beim Verstorbenen ausgegeben würden.

Also m. E. ein klassischer Fall von "kommt drauf an". So sehe ich es zumindest.
 
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Special Agent schrieb:
solche Waffen nicht mehr zu legalisieren, sondern sie einzuziehen und zu vernichten. Im Rahmen "ermessenslenkender Weisungen" können die Länder ihren Waffenbehörden solche Vorgaben machen.

Das Dümmste, was Behördens machen können.
Das wird die Bereitschaft, illegale Waffen im Erbfall zu legalisieren, ins Unermessliche steigern.

Special Agent schrieb:
Anderenfalls wäre es allerdings auch ein Leichtes, illegale Waffen zu legalisieren, indem sie bei einem Todesfall als Fundstück beim Verstorbenen ausgegeben würden.

Eben! Und genau das wäre doch im Sinne des Staates, die Kontrolle über bisher unbekannte Waffen zu erhalten, statt sie in der dunklen Illegalität zu belassen.

Man kann nur den Kopf schütteln über soviel bornierte Inkompetenz.
 
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@solms, da hast Du Recht, so kommt es aber halt, wenn ein Land von inkompetenten Ideologen regiert wird. Erklärtes Ziel solcher Weisungen ist es, die "Zahl der Waffen in Privathaushalten zu reduzieren". Das erklärt doch schon alles.
 

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