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Erftkreis.... :27: :27: :26:
Die ist aber schon klar, dass wenn man andere Personen ungerechtfertigt strafbarer Handlungen beschuldigt, dass das auch durchaus strafbare Konsequenzen für den Anzeigenden haben kann?9x19 schrieb:Aber wenn, dann würd ich das gerne tun, es kostet mich ja kaum was, genausowenig wie eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung in Bezug auf die anweisende und die ausführende Behörde.
Dass Tote nicht mehr bestraft werden können, schließt ja nicht aus, dass trotzdem ein Ermittlungsverfahren, ggf. gegen Unbekannt, eingeleitet wird. Das wird dann zwar üblicherweise eingestellt, die Staatsanwaltschaft muss aber in dem Zusammenhang noch über die Waffe entscheiden. Und da gibt es sowohl die Möglichkeit der Freigabe an einen Berechtigten, als auch der Einziehung und Vernichtung.9x19 schrieb:Wie Du schon erkannt hast geht sowas nicht im Falle des § 37 WaffG, auch eine Einziehung nach anderen Vorschriften greift da nicht, weil der Finder erstens kein Straftäter ist, der Tote nicht mehr bestraft werden kann
So ein Blödsinn! Seit wann regelt das WaffG Eigentum? Geregelt wird ausschließlich der Besitz, irgendwelche Eigentumsverhältnisse sind davon überhaupt nicht betroffen. Das ist auch in § 37 WaffG nicht anders.9x19 schrieb:Vorenthaltung des Eigentums ist dabei nicht vorgesehen, ganz im Gegenteil sogar. Dafür lohnt sichs doch zu kämpfen, je nach materiellem oder ideellem Wert des Fundes, da wirst Du mir doch sicher recht geben.
... vor allem dann, wenn DEINE Rechtsauslegung gebeugt wird, nicht wahr?9x19 schrieb:Rechtsbeugung ist ein Offizialdelikt und eine schwere Straftat.
Special Agent schrieb:@....wenn schon der Erblasser die Waffe nicht behalten durfte, weil er sie illegal besessen hat, muss die Frage, warum der Erbe sie nach dem Tod des Erblassers weiterbesitzen oder -veräußern dürfen sollte, durchaus erlaubt sein.
Ach herrje, haben wir keine Argumente mehr und werden deshalb persönlich?9x19 schrieb:Immerhin zeigt Deine völlig fehlerhafte "Argumentation" sehr anschaulich, dass Du nie gelernt hast, rechtswissenschaftlich und in Zusammenhängen zu arbeiten oder entsprechend abstrakt zu denken. Wenn ich Dein Behördenleiter wär, würd ich Deine Umsetzung zur Registratur prüfen.
Das Problem ist, dass Du meine Beiträge gar nicht verstehen willst.9x19 schrieb:Und da hat unser Volker4 halt wie üblich unrecht, weil er diese Fragen nicht mal ansatzweise untersuchen will bzw. gar nicht in der Lage dazu ist. Jedes Verwaltungshandeln, besonders im Rahmen der Eingriffsverwaltung, benötigt eine RECHTSGRUNDLAGE, weil es einen Grundrechtseingriff darstellt. Der 37 WaffG sieht aber einen solchen Eingriff in Form der Einziehung eben nicht vor. Andere Rgl. greifen nicht wegen der spezialgesetzlichen Regelung des 37 und weil der Finder im Gegensatz zum Altbesitzer eben kein Straftäter ist. Da hat der Gesetzgeber sich also gleich mehrfach im Gegensatz zu unserem auf das Grundgesetz und hier insbesondere auf die Art. 14, 20 III GG offensichtlich ständig scheixxenden und den illegalen Waffenbestand durch dieses rechtsstaatsfeindliche Verhalten anhebenden Volker gleich mehrfach Gedanken dazu gemacht.
Volker4 schrieb:[Genauso wenig können Sie aber auch solche Waffen einfach einem Berechtigten eintragen und somit wieder legalisieren,
Fragefred schrieb:sauenschreck schrieb:Hallo Gemeinde
Mein Nachbar hat im Keller von seinem Schwiegervater diverse Waffen gefunden, welche ich übernommen habe. Darunter eine Pistole CZ 27, cal 7,65. Das Problem an dieser Waffe sind fehlende Beschusszeichen, ich habe nur 3 gleiche Nummern und an 2 Stellen den Deutschen Reichsadler :39: gefunden!
Ich wollte diese Woche mit den Waffen zu meiner Behörde und sie in meine WBK eintragen lassen.
Welche Probleme erwarten mich bezüglich der Waffe?? Neue Waffenursprungsnummer beantragen und neuer Beschuß, oder meinem Büma zur Aufbewahrung überlassen und an einen berechtigten Sammler verkaufen??
Brauchst sie ja nicht gleich verkaufen, kannst sie mir schenken auch! Scherz beiseite, bin dir neidig auf so eine Pistole. :27:
Tiroler Bracke schrieb:Imho ist nach §37 eine vermögensvernichtende Verwertung nicht vorgesehen. Auch nicht durch Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft. Auch diese ist verpflichtet den Maximalerlös mit vertretbarem Aufwand zu erzielen. Sprich: Internationale Auktion mit Verkauf an einen Berechtigten aus berechtigtem Land.
Die Sicherstellungsoption der Staatsanwaltschaft rechtfertigt nach Gesetzestext unter keinen Umständen eine ersatzlose Enteignung.