Kellerfund vom Nachbarn

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9x19 schrieb:
Aber wenn, dann würd ich das gerne tun, es kostet mich ja kaum was, genausowenig wie eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung in Bezug auf die anweisende und die ausführende Behörde.
Die ist aber schon klar, dass wenn man andere Personen ungerechtfertigt strafbarer Handlungen beschuldigt, dass das auch durchaus strafbare Konsequenzen für den Anzeigenden haben kann?

9x19 schrieb:
Wie Du schon erkannt hast geht sowas nicht im Falle des § 37 WaffG, auch eine Einziehung nach anderen Vorschriften greift da nicht, weil der Finder erstens kein Straftäter ist, der Tote nicht mehr bestraft werden kann
Dass Tote nicht mehr bestraft werden können, schließt ja nicht aus, dass trotzdem ein Ermittlungsverfahren, ggf. gegen Unbekannt, eingeleitet wird. Das wird dann zwar üblicherweise eingestellt, die Staatsanwaltschaft muss aber in dem Zusammenhang noch über die Waffe(n) entscheiden. Und da gibt es sowohl die Möglichkeit der Freigabe an einen Berechtigten, als auch der Einziehung und Vernichtung.
Außerdem ist § 37 ist keine Vorschrift als versteckte, dauerhafte Amnestiemöglichkeit illegaler Waffen. Amnestieregelungen stehen in § 58 und sind meines Wissens nach abgelaufen.

9x19 schrieb:
Vorenthaltung des Eigentums ist dabei nicht vorgesehen, ganz im Gegenteil sogar. Dafür lohnt sichs doch zu kämpfen, je nach materiellem oder ideellem Wert des Fundes, da wirst Du mir doch sicher recht geben.
So ein Blödsinn! Seit wann regelt das WaffG Eigentum? Geregelt wird ausschließlich der Besitz, irgendwelche Eigentumsverhältnisse sind davon überhaupt nicht betroffen. Das ist auch in § 37 WaffG nicht anders.

9x19 schrieb:
Rechtsbeugung ist ein Offizialdelikt und eine schwere Straftat.
... vor allem dann, wenn DEINE Rechtsauslegung gebeugt wird, nicht wahr?
 
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Immerhin zeigt Deine völlig fehlerhafte "Argumentation" sehr anschaulich, dass Du nie gelernt hast, rechtswissenschaftlich und in Zusammenhängen zu arbeiten oder entsprechend abstrakt zu denken. Wenn ich Dein Behördenleiter wär, würd ich Deine Umsetzung zur Registratur prüfen.
 
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@9x19
Vom Ergebnis bin ich ja ganz Deiner Meinung, eine Sicherstellung ist keine Einziehung und § 37 WaffG enthält ja zu beidem entsprechende Regelungen. So kann die Waffe erst nach "fruchtlosem Ablauf der Frist" eingezogen und verwertet werden. Gemeint ist die Frist des Abs. 1 S. 2, die Waffe binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben. Das spricht dafür, dass auch nach einer vorläufigen Sicherstellung die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Waffe an einen Berechtigten zu überlassen. Eine Verwertung der Waffe ohne Fristsetzung und Ermöglichung der Weitergabe an einen Berechtigten scheint daher ermessensfehlerhaft.

Du musst aber zugeben, dass eine solche Legalisierung je nach Fallgestaltung zumindest bei illegalen Waffen auch Fragen aufwirft. Das Eigentum des Finders oder Erben in Ehren, aber wenn schon der Erblasser die Waffe nicht behalten durfte, weil er sie illegal besessen hat, muss die Frage, warum der Erbe sie nach dem Tod des Erblassers weiterbesitzen oder -veräußern dürfen sollte, durchaus erlaubt sein.

Deine Ausführungen zu Strafanzeigen usw. gegen die Waffenbehörden sind aber wohl ein Gag, oder? Ich nehme mal an, das hast Du nicht Ernst gemeint und wolltest uns hier nur belustigen? Anderenfalls würde ich an Deiner Stelle mal einen Gang zurückschalten und mein Judiz hinterfragen. :26:
 
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anonym

Guest
Special Agent schrieb:
@....wenn schon der Erblasser die Waffe nicht behalten durfte, weil er sie illegal besessen hat, muss die Frage, warum der Erbe sie nach dem Tod des Erblassers weiterbesitzen oder -veräußern dürfen sollte, durchaus erlaubt sein.

Also gut, noch ein letztes Mal, dann fahr ich erstmal jagen :23:

Das "Behaltendürfen" bezieht sich doch die ganze Zeit nur auf einen dazu auch Berechtigten, also einen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, das KANN auch der Erbe sein, muss es aber nicht. Beim 20 und bei prima facie legalen Waffen ist es immer der Erbe, beim 37 KANN es der Erbe sein, sofern er Finder und waffenrechtlich zum Besitz Berechtigter ist. Unabhängig davon steht dem Erben aber jedenfalls der Erlös zu, die eigentumsrechtlichen Fragen bleiben ja vom Waffengesetz unberührt, die Überlassung an einen Berechtigten braucht deshalb ja nicht unentgeltlich zu erfolgen. Und diesen Erlös kann der Erbe (oder Finder, dem ja auch irgendwann der Fundgegenstand unter bestimmten Voraussetzungen gehört bzw. gehören kann,) wenigstens dann nicht erzielen, wenn die Waffe entschädigungslos und im übrigen ohne eine die Einziehung erlaubende Rechtsgrundlage einbehalten wird, vom fehlenden pflichtgemäßen Ermessen und der völlig fehlenden Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die spezialgesetzliche Regelung des § 37 WaffG und dessen Intention ganz zu schweigen. Und da hat unser Volker4 halt wie üblich unrecht, weil er diese Fragen nicht mal ansatzweise untersuchen will bzw. gar nicht in der Lage dazu ist. Jedes Verwaltungshandeln, besonders im Rahmen der Eingriffsverwaltung, benötigt eine RECHTSGRUNDLAGE, weil es einen Grundrechtseingriff darstellt. Der 37 WaffG sieht aber einen solchen Eingriff in Form der Einziehung eben nicht vor. Andere Rgl. greifen nicht wegen der spezialgesetzlichen Regelung des 37 und weil der Finder im Gegensatz zum Altbesitzer eben kein Straftäter ist. Da hat der Gesetzgeber sich also gleich mehrfach im Gegensatz zu unserem auf das Grundgesetz und hier insbesondere auf die Art. 14, 20 III GG offensichtlich ständig scheixxenden und den illegalen Waffenbestand durch dieses rechtsstaatsfeindliche Verhalten anhebenden Volker gleich mehrfach Gedanken dazu gemacht.

Schönes WE, und Dir viel Waidmannsheil.
 
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9x19 schrieb:
Immerhin zeigt Deine völlig fehlerhafte "Argumentation" sehr anschaulich, dass Du nie gelernt hast, rechtswissenschaftlich und in Zusammenhängen zu arbeiten oder entsprechend abstrakt zu denken. Wenn ich Dein Behördenleiter wär, würd ich Deine Umsetzung zur Registratur prüfen.
Ach herrje, haben wir keine Argumente mehr und werden deshalb persönlich?

9x19 schrieb:
Und da hat unser Volker4 halt wie üblich unrecht, weil er diese Fragen nicht mal ansatzweise untersuchen will bzw. gar nicht in der Lage dazu ist. Jedes Verwaltungshandeln, besonders im Rahmen der Eingriffsverwaltung, benötigt eine RECHTSGRUNDLAGE, weil es einen Grundrechtseingriff darstellt. Der 37 WaffG sieht aber einen solchen Eingriff in Form der Einziehung eben nicht vor. Andere Rgl. greifen nicht wegen der spezialgesetzlichen Regelung des 37 und weil der Finder im Gegensatz zum Altbesitzer eben kein Straftäter ist. Da hat der Gesetzgeber sich also gleich mehrfach im Gegensatz zu unserem auf das Grundgesetz und hier insbesondere auf die Art. 14, 20 III GG offensichtlich ständig scheixxenden und den illegalen Waffenbestand durch dieses rechtsstaatsfeindliche Verhalten anhebenden Volker gleich mehrfach Gedanken dazu gemacht.
Das Problem ist, dass Du meine Beiträge gar nicht verstehen willst.

Ich habe nie behauptet, dass Waffenbehörden illegale Fund- oder Erbwaffen entgegen § 37 WaffG einfach einziehen sollen oder können. Genauso wenig können Sie aber auch solche Waffen einfach einem Berechtigten eintragen und somit wieder legalisieren, auch wenn mir bekannt ist, dass es Waffenbehörden gibt, die das so machen.

Wenn ein Verstorbener im Besitz illegaler Waffen war, dann ist und bleibt das ein Straftatbestand, unabhängig davon, dass der Verstorbene deshalb nicht mehr strafrechtlich belangt werden kann.
Die Entscheidung aber, aus einer illegalen Waffe wieder eine legale machen kann, ist nicht Sache der Waffenbehörde (denn die ist nicht für die Verfolgung von Straftaten zuständig), sondern vielmehr der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft.
Wenn die das Verfahren letztendlich einstellt und die Waffe nicht einzieht (was sie jedoch könnte), sondern freigibt und somit wieder legalisiert, dann kann der Finder oder Erbe selbstverständlich, wenn er selbst Berechtigter ist, die Waffe gemäß § 37 WaffG bei sich eintragen lassen oder, wenn er kein Berechtigter ist, an einen Berechtigen überlassen.
 
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Guest
Volker4 schrieb:
[Genauso wenig können Sie aber auch solche Waffen einfach einem Berechtigten eintragen und somit wieder legalisieren,

Eben doch. Und zwar nach § 37 WaffG, einschlägig, speziell, abschließend, der Rest Deiner Ausführungen ist nicht der Rede wert, sinnlos.........
 
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Fragefred schrieb:
sauenschreck schrieb:
Hallo Gemeinde

Mein Nachbar hat im Keller von seinem Schwiegervater diverse Waffen gefunden, welche ich übernommen habe. Darunter eine Pistole CZ 27, cal 7,65. Das Problem an dieser Waffe sind fehlende Beschusszeichen, ich habe nur 3 gleiche Nummern und an 2 Stellen den Deutschen Reichsadler :39: gefunden!
Ich wollte diese Woche mit den Waffen zu meiner Behörde und sie in meine WBK eintragen lassen.
Welche Probleme erwarten mich bezüglich der Waffe?? Neue Waffenursprungsnummer beantragen und neuer Beschuß, oder meinem Büma zur Aufbewahrung überlassen und an einen berechtigten Sammler verkaufen??

Brauchst sie ja nicht gleich verkaufen, kannst sie mir schenken auch! Scherz beiseite, bin dir neidig auf so eine Pistole. :27:

...willst so eine? Ich glaub ich hab da was in meiner Sammlung...!
 
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Ich habe heute zufällig die Sachbearbeiterin unserer Waffenbehörde getroffen und bei der Gelegenheit gleich mal gefragt, wie die das so handhaben. Ergebnis: Sofern ein "Berechtigter" benannt wird, kann die Waffe auf ihn eingetragen werden. Die "ermessenslenkende Weisung" des Ministeriums bezog sich auf Waffen, die im Rahmen der Amnestie abgegeben wurden, an denen also das Eigentum aufgegeben wurde. Die durften dann nicht mehr "legalisiert" werden.

Fazit: Im Ministerium mag es Ideologen geben, die unsinnige Entscheidungen treffen und uns das Leben schwer machen. Auf örlicher Ebene bei unserer Waffenbehörde versteht aber man noch was von seinem Handwerk und hält sich an die gesetzlichen Vorgaben.

Special Agent
 
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anonym

Guest
Da wo ich herkomme Gottlob auch. Da gibts keine Volkers, die sich über derartigen Rechtsbruch amüsieren oder ihn noch gutheißen. Auch nicht in weitem Umkreis.
 
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Imho ist nach §37 eine vermögensvernichtende Verwertung nicht vorgesehen. Auch nicht durch Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft. Auch diese ist verpflichtet den Maximalerlös mit vertretbarem Aufwand zu erzielen. Sprich: Internationale Auktion mit Verkauf an einen Berechtigten aus berechtigtem Land.

Die Sicherstellungsoption der Staatsanwaltschaft rechtfertigt nach Gesetzestext unter keinen Umständen eine ersatzlose Enteignung.
 
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anonym

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Tiroler Bracke schrieb:
Imho ist nach §37 eine vermögensvernichtende Verwertung nicht vorgesehen. Auch nicht durch Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft. Auch diese ist verpflichtet den Maximalerlös mit vertretbarem Aufwand zu erzielen. Sprich: Internationale Auktion mit Verkauf an einen Berechtigten aus berechtigtem Land.

Die Sicherstellungsoption der Staatsanwaltschaft rechtfertigt nach Gesetzestext unter keinen Umständen eine ersatzlose Enteignung.

Eine Sicherstellung ist keine Einziehung, sie ist regelmäßig und unabhängig vom Waffengesetz vorübergehender Natur und ist zu beenden, wenn der Zweck erfüllt ist. Das wäre ggf. Aufklärung von Straftaten. Entweder wird der Gegenstand dann bei Verurteilung oder Einstellungen z.B. nach §§ 153 ff. StPO anschl. eingezogen, auch dafür muss es eine Rechtsgrundlage geben, die es hier aber der speziellen Regelung wegen und weil der Finder ja kein Straftäter ist, nicht gibt, oder es muss dem Eigentümer, Finder oder Besitzer oder einem sonst Berechtigten herausgegeben werden. Und genau das steht so auch deutlich im § 37 WaffG drin, der für Finder, die keine Straftäter sind, es gar nicht insoweit sein können, lex specialis ist. Wenn der Finder nicht berechtigt ist, dann kann er einen benennen, andernfalls kann ihm selbst die Waffe eingetragen werden, sie muss es letztlich sogar, weil in der Regel das Ermessen wegen der speziellen Regelung des § 37 WaffG und auch der Intention, eben KEINE illegalen Waffen (weiter) haben zu wollen, auf null reduziert ist. Wie der mit dem Eigentümer klar kommt, sofern er nicht selber einer ist, das ist seine Sache bzw. Sache des Zivilrechtes, nicht des Waffengesetzes. Und wer das nicht so tut, wie es im Gesetz steht, der FÖRDERT eben weiter den illegalen Waffenbesitz. Denn niemand wird eine solche Waffe melden, wenn er weiß, dass man sie ihm oder einem sonst Berechtigten entgegen der gesetzlichen Regelung nicht eintragen wird. Das Nichteintragen ist demnach Rechtsbeugung und wird als Verbrechen mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Im übrigen ist auch eine solche Regelung Nonsens, denn jemand, der nicht berechtigt ist und nie berechtigt war, auch nie berechtigt sein kann oder will, wird eine solche Waffe eh nicht abgeben, wenn er sie im Nachlaß findet, auch keine vorher legal besessene. Das war ja auch schon bisher so. Und genau das fördert ja dann immer noch den illegalen Waffenbesitz. Wir bräuchten also eine weitaus liberalere Norm, weil nur so illegaler Waffenbesitz weitgehend verhindert wird. Was wir nicht brauchen sind Volkers, die nichtmal das tun wollen, was das Gesetz gerade so noch erlaubt bzw. vorgibt. Denn dafür haben wir keine Beamte oder sonst hoheitlich Tätige. Wir haben die, damit Rechtsvorschriften auch gegen den Willen der Obrigkeit vollzogen werden. Dafür steht der Beamte, für die Unabhängigkeit, und für die Durchsetzung des Rechts, egal wer über ihm sitzt. Aber scheinbar hat man heute allen das Rückgrat herausoperiert, den meisten wenigstens, und mit dem selber denken und auch mal auf eine Beförderung verzichten, im Wissen, dass sie vielleicht doch kommt, wenn man sonst gut ist, das geht scheinbar gar nicht mehr. Was ist das ein schlimmes Land geworden.

Es gäbe hier noch mehr zu sagen, aber ich laß das wenigstens, der Drops ist eh gelutscht. Und wenn einer meint, dass Fundwaffen nicht eingetragen werden müssen, soll er halt weiter meinen. Ich habe meine Rechtsauffassung zum Fall jetzt bis zum Erbrechen dargelegt, wir drehen uns sonst hier immer wieder nur im Kreis. Also dann, der nächste bitte.
 

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