Kauf von Schalldämpfer über Internet in Österreich

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Wichtig ist analog Jagdpächter und Jagdaufsichtsorgan, dass die Jagdkarte immer rechtzeitig verlängert wird und somit durchgehend Ihre Gültigkeit behält! Bezüglich Regelmäßigkeit der Ausübung der Jagd HAT (kein kann, kein darf, kein soll!) die Behörde mit Bescheid (rechtsmittelfähig!) festzustellen, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann.... ;)

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Zwischenfrage: Lt. OÖ LJG darf ich ja mit Schalli nicht waidwerken. Brauch' i dann a Sondergenehmigung vom LJV?!?
Oder hat ma da schon was läuten gehört, dass das LJG angepasst wird?!?

Fragen über Fragen...

Löse Dir die Jagdkarte eines anderen Bundeslandes..... :unsure: :whistle:

Und wie ist es für mich, aus D in Tirol oder Salzburg zu Gast?
In der letzten Jagd in Tirol kein Wort davon, oder hab ich‘s überlesen?

Wurde erst diese Woche im Parlament in Wien beschlossen, glaub kaum, dass der Larcher Toni derart hellseherische Fähigkeiten besitzt, noch dazu, wo Swaro Kristall noch immer keine funktionierenden Kristallkugeln auf den Markt gebracht hat. ;)
 
M

Mitglied 13815

Guest
Schon klar (klar wie Swaro sozusagen...), aber man hat sich da ja vorher auch nicht irgendwie sichtbar positioniert?
 
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"Löse Dir die Jagdkarte eines anderen Bundeslandes" Damit wird es wohl nicht gelöst sein. Besitzen darf er es ja mit jeder österreichischen Jagdkarte, ob es in den jeweiligen Bundesländern auch jagdlich genutzt werden kann, hängt dann vom jeweiligen Landesjagdgesetz ab. Wie es da aussieht weiß ich leider nicht, aber das steirische wurde dahingehend schon geändert - vor 1 oder 2 Monaten (stand das mal im Anblick).
Beste Grüße
 
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...! Bezüglich Regelmäßigkeit der Ausübung der Jagd HAT (kein kann, kein darf, kein soll!) die Behörde mit Bescheid (rechtsmittelfähig!) festzustellen, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann.... ;)
Ich lese diese Vorschrift so, dass von rechtswegen angenommen wird, dass jeder Inhaber einer gültigen (sic!) Jagdkarte die Jagd auch regelmäßig ausübt.
Der Beweis des Gegenteils ist zulässig und erfolgt gegebenenfalls durch die Jagdbehörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, das mit Bescheid abzuschließen ist..
 
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Zwischenfrage: Lt. OÖ LJG darf ich ja mit Schalli nicht waidwerken. Brauch' i dann a Sondergenehmigung vom LJV?!?
Oder hat ma da schon was läuten gehört, dass das LJG angepasst wird?!?

Fragen über Fragen...
gehört hab ich nix, aber frag mal bei deiner bezirksjagdbehörde an, die sollen sich drum kümmern. wofür sind sie sonst da?
 
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"Löse Dir die Jagdkarte eines anderen Bundeslandes" Damit wird es wohl nicht gelöst sein. Besitzen darf er es ja mit jeder österreichischen Jagdkarte, ob es in den jeweiligen Bundesländern auch jagdlich genutzt werden kann, hängt dann vom jeweiligen Landesjagdgesetz ab. Wie es da aussieht weiß ich leider nicht, aber das steirische wurde dahingehend schon geändert - vor 1 oder 2 Monaten (stand das mal im Anblick).
Beste Grüße

bereits vor einem halben Jahr. die Änderungen traten teilweise schon mit Juli in Kraft (runter bzw. raufschiessen bei den Böcken)
 
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Löse Dir die Jagdkarte eines anderen Bundeslande
und du glaubst dass die Jagdkarte eines anderen Bundeslandes das OÖ Jagdgesetz ausser Kraft setzt? Besitzen darf er den Schalli ja auch mit der OÖ-Jagdkarte, nur JAGEN in OÖ darf er lt OÖ-Jagdgesetz damit nicht. Da aber das Berufspersonal in OÖ auch schon damit werkt wird es halt Ausnahmegenehmigungen geben (oder auch nicht). Irgendwann werden aber auch die OÖ nachziehen und das Jagdgesetz anpassen (oder auch nicht, irgendwie sind die ja a bissl komisch, da richtet sich die Schußzeit ja auch nach dem Gewicht des Gweihs beim Bock)
 
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... Irgendwann werden aber auch die OÖ nachziehen und das Jagdgesetz anpassen (oder auch nicht, irgendwie sind die ja a bissl komisch, da richtet sich die Schußzeit ja auch nach dem Gewicht des Gweihs beim Bock)
Könnte es sein, dass Art. II der Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2018, LGBl.Nr. 4/2018, ganz spurlos an unserem @Baldr vorüber gegangen ist?

Im Übrigen vermag gerade der kundige Blick des oberösterreichischen Jägers stets zweifelsfrei zu ermessen, ob das Gwichtl des Bocks jetzt 399 g oder 400 g ausmacht ... oder auch nicht.
Es haben schon einige bei der Trophäenschau einen Roten Punkt dafür eingefangen.
 
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Könnte es sein, dass Art. II der Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 2018, LGBl.Nr. 4/2018, ganz spurlos an unserem @Baldr vorüber gegangen ist?

Im Übrigen vermag gerade der kundige Blick des oberösterreichischen Jägers stets zweifelsfrei zu ermessen, ob das Gwichtl des Bocks jetzt 399 g oder 400 g ausmacht ... oder auch nicht.
Es haben schon einige bei der Trophäenschau einen Roten Punkt dafür eingefangen.

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Zum einfacheren Nachlesen.... ;)

Wobei im letzten Halbsatz die Formulierung "i.d.g.F." meines Erachtens besser gewesen wäre....
 
G

Gelöschtes Mitglied 11388

Guest
Du musst wieder i Tüpfelchen reiten.
Aaaaber das liegt wohl am Berufe😜
 
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Ja, das ist spurlos an mir vorüber gegangen. :eek:
Mea culpa, mea culpa, mea maxima culpa!

Ich habe jetzt noch eine Bonusfrage : Gilt der neue § 17 3b jetzt als Ausnahmebewilligung in obigem Sinne?
Oder muss erst jemand den Weg durch alle Instanzen durchleiden, bis wir hier Rechtssicherheit haben?
 
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So 1:1 passt das nicht, da stimme ich Dir zu:
Die Bestimmung im OÖ Jagdgesetz verweist auf die damals geltende Fassung des §17 Waffengesetz 1996. Zum Novellierungszeitpunkt war das nicht anders möglich.​
Den §17 Abs.3b Waffengesetz 1996 als ex lege - Ausnahmebewilligung zu sehen, ist jetzt ein bisserl ein Klimmzug.​

Trotzdem werden den BüMa's schon heute die Türen eingerannt und sie sind nur mehr am Gewinde Schneiden.
Die derzeit abgerufenen Schalldämpfer-Preise sind garantiert keine Kampfpreise. Wir werden sehen, ob die Dämpfer von Steyr Arms Bewegung in den Markt bringen.
 
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