Katzenabschuß pro - contra

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anonym

Guest
basti schrieb:
DWM1915 schrieb:
Nein, ist es nicht. Das Notwehrrecht ist ja auch nicht mit der Rechtlosigkeit des Angreifers zu begründen und das Notstandsrecht nicht mit der Herrenlosigkeit einer Sache.

Seh' ich anders.
Die Katze in der 300m-Zone befindet sich regelmäßig im Eigentum ihres Besitzers - sie streunt nicht. Wenn diese Katze gegenwärtig Wild angreift, darfst du sie IMHO im Rahmen des Notstands töten und somit in fremdes Eigentum eingreifen.

Und nur weil die streunende Katze außerhalb der Zone n.h.M. herrenlos ist, ist eine Tötung auch ohne gegenwärtigen Angriff auf das Jagdausübungsrecht möglich, da ja nicht in fremdes Eigentum (Katzenowner) eingegriffen wird.

my2cents

basti

Auch wenn Du es anders siehst, wirds nicht richtiger. Die von Dir vorgebrachte h.M. ist keine h.M. Eine Katze wildert immer, sie stellt permanent nach, wenn sie nicht gerade frißt oder auf dem Rücken liegt, das wird ihr vom Gesetzgeber denn auch völlig zu recht ohne ganz konkretes Abwürgen eines Junghasen unterstellt; innerhalb der gesetzl. definierten Zonen darf sie das aber, da hat das Eigentumsrecht des Tierhalters Priorität vor dem Jagdausübungsrecht, außerhalb derselben wird dem Jagdausübungsrecht des JAB ein höherrangiges Recht eingeräumt, da darf die dann immer noch nicht herrenlose, aber weiterhin streunende und mithin wildernde Katze getötet werden. Manche BuLä sind schon eingeknickt und unterscheiden wohl streunen und wildern, das ist ja Politik, sonst nichts, aber es gibt überhaupt keinen Zweifel daran, dass eine Katze immer wildert, wenn sie streunt, nur darf sie nicht mehr in jedem Fall je nach BuLand erlegt werden, aber das ist etwas völlig anderes und hat mit den Betrachtungen hier zum Thema nix zu tun. In das Eigentumsrecht kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, die Tötungsbefugnis im Jagdrecht stellt aber niemals eine Enteignung dar, die Tötung selbst ist also keine enteignende und auch keine enteignungsgleiche Maßnahme (es bestünde theoretisch deshalb sogar Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der im Jagdschutz getöteten Katze), das braucht sie auch gar nicht, das ist ja bei vielen anderen Dingen auch so, dass der Rechtsstatus gar nicht aufgegeben werden muß, weil anderen Rechten vom Gesetzgeber oder meinetwegen bei der Notwehr sogar aus einem Menschenrecht heraus, das man lediglich der Rechtssicherheit wegen in Normen gegossen und qua Rechtsprechung mit Leben erfüllt hat, eine Höherrangigkeit eingeräumt wurde, weil andernfalls das von solchen Dingen (rechtswidrige, unzulässige Angriffe gegen geschützte Rechtsgüter) betroffene Recht unter Umständen gar nichts mehr wert wäre. Die Grenzen sind selbstverständlich fließend und nicht immer für jeden naturgemäß befriedigend, völlig klar. Es hat also schon vom Gesetzgeber vorher eine Güterabwägung zwischen den einzelnen jeweils betroffenen Rechtsgütern stattgefunden, als er Recht gesetzt hat. Einer Enteignung bedarf es überhaupt nicht, das ist die überwiegend herrschende Meinung. Deine ist also eine wenn überhaupt nur unbeachtliche Mindermeinung ;-)
 
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DWM1915 schrieb:
.... innerhalb der gesetzl. definierten Zonen darf sie das aber, da hat das Eigentumsrecht des Tierhalters Priorität vor dem Jagdausübungsrecht, außerhalb derselben wird dem Jagdausübungsrecht des JAB ein höherrangiges Recht eingeräumt, ....
Moin!
aus dieser Sicht stünde dem JAB aber auch ein Unterlassungsanspruch gegen den KH zu !
Mir ist aber kein Fall bekannt, in dem ein JAB sowas mal durchgesetzt hätte.

basti
 
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anonym

Guest
basti schrieb:
DWM1915 schrieb:
.... innerhalb der gesetzl. definierten Zonen darf sie das aber, da hat das Eigentumsrecht des Tierhalters Priorität vor dem Jagdausübungsrecht, außerhalb derselben wird dem Jagdausübungsrecht des JAB ein höherrangiges Recht eingeräumt, ....
Moin!
aus dieser Sicht stünde dem JAB aber auch ein Unterlassungsanspruch gegen den KH zu !
Mir ist aber kein Fall bekannt, in dem ein JAB sowas mal durchgesetzt hätte.

basti

Ja, steht ihm auch grds. zu. Dafür müßte aber der Eigentümer bekannt und noch weitere Umstände hinzutreten, im übrigen denk ich grad an die Amtsgerichte, wenn das in jedem Revier gegen jeden denkbaren Halter mit x Junghasen und y Bodenbrütern zu beweisen wäre..............Nein, lassen wir das, das JAR gibt mit dem Jagdschutz ja auch das Recht, diesen Weg eben NICHT zu wählen. Und hast Du mal was von einem Griechen gehört, der zeitlebens versucht hat, einen Stein................

Die völlig sinnlose Beschäftigung mit solchen Unterlassungsklagen und letztlich deren vernunftobsiegender Unterlassung wegen der Sinnlosigkeit an sich kann im übrigen ja wohl schlecht als Grund hergenommen werden, das Eigentumsrecht der Halter in Frage zu stellen. Im übrigen ist nicht alles Tun immer sinnvoll, vom zu erwartenden Ergebnis oder sonstigen Folgen her betrachtet, auch wenn man es darf. Geh mal auf dem Weg zu irgendeiner Jagd in D in irgendeine Bank mit geschultertem oder im Arm liegenden Gewehr..........Man könnte, dürfte gar, aber es macht aus verschiedenen Gründen keinen Sinn.

Beim Jagdschutz wird in das Eigentumsrecht eingegriffen, auf beiden Seiten, sonst hätte man ja keinen Jagdschutzfall und ein totes ehemals wilderndes Haustier, das Eigentumsrecht wird also nicht tangiert, nur als Recht beider betroffener Parteien vom Gesetzgeber und vielleicht noch von einem denkenden JAB mit- oder gegeneinander abgewogen. Oft verlieren am Ende dann aber dennoch wenn auch aus anderen Gründen beide Parteien..........That's all.
 
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Guest
basti schrieb:
Moin!
aus dieser Sicht stünde dem JAB aber auch ein Unterlassungsanspruch gegen den KH zu !
Mir ist aber kein Fall bekannt, in dem ein JAB sowas mal durchgesetzt hätte.

basti
@basti,
gibt es dazu keinen Präzedenzfall oder wurde die Klage von vornherein abgewiesen :14:
 
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anonym

Guest
Muarharharharharharharharhar :18: :18: :18: :18: :18: :18: :30: :30:
 
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Guest
basti schrieb:
Wautzebautz schrieb:
Ich habe einen kleinen Überschlag im Kopf gemacht. In unserem 300ha-Revier gibt es ca. 20 Häuser und Höfe, und jedesmal zwischen einer und sieben Katzen. Vorsichtig sage ich mal im Durchschnitt 2 Katzen pro Hofstelle, zusammen also 40 Stück auf 300ha. Davon sind ca. 20 weiblich, bei 4 Jungen pro Jahr also ein Zuwachs von 80 (!) Katzen jedes Jahr.

Wo bleiben die ???
Eine Bitte:
Schreibe eine freundliche mail an den Deutschen Tierschutzbund e.V. und frage da mal nach.

Antwort dann hier posten !

basti


Na ja der Züchter meines DJT ist auch LAndwirt, braucht zumindest eine KAtze, er hatte mal umd ie 14.

Bis er einen DJT hatte... Nunmehr sind in alle Türen des Hofes unten runde Fluchtlöcher für die Dachhasen geschnitten, das bewahrt die Miezen auf dem Hof vor der Ausrottung durch die eine DJT-Hündin... :34: und er hat die Mäuse im Griff.
 

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