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anonym
Guest
basti schrieb:DWM1915 schrieb:Nein, ist es nicht. Das Notwehrrecht ist ja auch nicht mit der Rechtlosigkeit des Angreifers zu begründen und das Notstandsrecht nicht mit der Herrenlosigkeit einer Sache.
Seh' ich anders.
Die Katze in der 300m-Zone befindet sich regelmäßig im Eigentum ihres Besitzers - sie streunt nicht. Wenn diese Katze gegenwärtig Wild angreift, darfst du sie IMHO im Rahmen des Notstands töten und somit in fremdes Eigentum eingreifen.
Und nur weil die streunende Katze außerhalb der Zone n.h.M. herrenlos ist, ist eine Tötung auch ohne gegenwärtigen Angriff auf das Jagdausübungsrecht möglich, da ja nicht in fremdes Eigentum (Katzenowner) eingegriffen wird.
my2cents
basti
Auch wenn Du es anders siehst, wirds nicht richtiger. Die von Dir vorgebrachte h.M. ist keine h.M. Eine Katze wildert immer, sie stellt permanent nach, wenn sie nicht gerade frißt oder auf dem Rücken liegt, das wird ihr vom Gesetzgeber denn auch völlig zu recht ohne ganz konkretes Abwürgen eines Junghasen unterstellt; innerhalb der gesetzl. definierten Zonen darf sie das aber, da hat das Eigentumsrecht des Tierhalters Priorität vor dem Jagdausübungsrecht, außerhalb derselben wird dem Jagdausübungsrecht des JAB ein höherrangiges Recht eingeräumt, da darf die dann immer noch nicht herrenlose, aber weiterhin streunende und mithin wildernde Katze getötet werden. Manche BuLä sind schon eingeknickt und unterscheiden wohl streunen und wildern, das ist ja Politik, sonst nichts, aber es gibt überhaupt keinen Zweifel daran, dass eine Katze immer wildert, wenn sie streunt, nur darf sie nicht mehr in jedem Fall je nach BuLand erlegt werden, aber das ist etwas völlig anderes und hat mit den Betrachtungen hier zum Thema nix zu tun. In das Eigentumsrecht kann nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, die Tötungsbefugnis im Jagdrecht stellt aber niemals eine Enteignung dar, die Tötung selbst ist also keine enteignende und auch keine enteignungsgleiche Maßnahme (es bestünde theoretisch deshalb sogar Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der im Jagdschutz getöteten Katze), das braucht sie auch gar nicht, das ist ja bei vielen anderen Dingen auch so, dass der Rechtsstatus gar nicht aufgegeben werden muß, weil anderen Rechten vom Gesetzgeber oder meinetwegen bei der Notwehr sogar aus einem Menschenrecht heraus, das man lediglich der Rechtssicherheit wegen in Normen gegossen und qua Rechtsprechung mit Leben erfüllt hat, eine Höherrangigkeit eingeräumt wurde, weil andernfalls das von solchen Dingen (rechtswidrige, unzulässige Angriffe gegen geschützte Rechtsgüter) betroffene Recht unter Umständen gar nichts mehr wert wäre. Die Grenzen sind selbstverständlich fließend und nicht immer für jeden naturgemäß befriedigend, völlig klar. Es hat also schon vom Gesetzgeber vorher eine Güterabwägung zwischen den einzelnen jeweils betroffenen Rechtsgütern stattgefunden, als er Recht gesetzt hat. Einer Enteignung bedarf es überhaupt nicht, das ist die überwiegend herrschende Meinung. Deine ist also eine wenn überhaupt nur unbeachtliche Mindermeinung ;-)