Schönen guten Morgen liebe Jagdgemeinschaft (und alle die es noch werden wollen),
ich habe einen etwas komplizierten Fall und würde gerne eure Meinung dazu hören.
Ich habe eine Husqvarna Büchsflinte 48 B - ein wirklich schönes Stück Büchsenmacherkunst und mittlerweile nur noch schwer zu finden, da Baujahr 1916.
Die Besonderheit an der Waffe ist, dass sie aufgrund ihres Alters nur einen Schwarzpulverbeschuss hat - was ich auch nicht ändern möchte, denn keiner kann garantieren, dass ein Nitrobeschuss im Amt nicht die Waffe unbrauchbar macht.
Vermutlich überflüssig zu erwähnen, aber nein, die Waffe wird natürlich nicht hauptsächlich und täglich zur Jagd eingesetzt. Sondern ist eine Rarität und kommt nur an "besonders schönen Tagen" beim Blatten mal zum Einsatz.
Was bisher auch nie ein Problem war, da die Waffe bzw. deren Munition 12,7 x 44 R für Niederwild jagdtauglich ist (E100 > 1000 Joule).
Es handelt sich ja schließlich um keinen Vorderlader, sondern um eine Büchsflinte, die ganz normale Zentralfeuermunition abschießt. In Bayern gibt es meines Wissens nach keine speziellen Vorgaben, wenn diese als Treibmittel Schwarzpulver verwenden - laut Ministerverordnung darf nur kein Vorderlader zum Jagen eingesetzt werden (wie in den meisten Bundesländern).
Nun ist fertige Schwarzpulvermunition immer schwerer zu bekommen. Im Büchsenkaliber 12,7 x 44 R findet man mit etwas Anstrengung noch Händler - aber für die Schrotmunition 16/65 fast aussichtslos.
Also bleibt nur das Wiederladen.
Also beim Landratsamt einen Antrag auf Erteilung einer Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gem. § 27 SprengG (zum Wiederladen) für die Treibmittel Schwarzpulver und Nitrozellulose gestellt und genau anhand der Waffe und der Munitionsknappheit auf dem Markt begründet, worin mein Bedürfnis für Schwarzpulver liegt (denn Schwarzpulver wird eigentlich nur bei Vorderlader Schützen eingetragen und nicht bei Wiederladern).
Nun hat sich das Landratsamt bei mir gemeldet und meinte folgendes:
"nach Hinzuziehen eines Jagdberaters muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Wiederladen mit Schwarzpulver nicht entsprochen werden kann.
Beide Kaliber sprechen nicht für eine praktikable Jagdtauglichkeit und da Sie nur ein Jagdbedürfnis nachweisen können, möchten wir Sie bitten, diesen Teil des Antrags zurückzunehmen."
Da jegliche Begründung fehlt, kann ich die Entscheidung nicht nachvollziehen. Das Geschoss ist bezüglich der Kalibergröße und Geschossenergie voll jagdtauglich auf Niederwild. Außerdem gibt es keine gesetzliche Beschränkung, die das verwenden von Schwarzpulver als Treibmittel in ZENTRALFEUERMUNITION bei der Jagd verbietet. Oder übersehe ich hier was?
Da dies vom Landratsamt erstmal eine Bitte und noch kein Bescheid war, sehe ich noch eine Chance darin, gute Gründe vorzubringen, um den Sachbearbeiter umzustimmen. Deshalb möchte ich gern die ein oder andere offizielle Stelle anschreiben und um schriftliche Rückmeldung bitten, ob diese Waffe samt Munition jagdtauglich ist.
Der Plan ist, hier 2-3 positive Rückmeldungen zu sammeln und gebündelt an den Sachbearbeiter vom Landratsamt weiterzuleiten, mit der Bitte um erneute Prüfung.
Habt ihr eine Idee wen ich hier anschreiben kann, wo Kontaktdaten bekannt sind und ich auch die Chance auf eine Antwort habe? Landesjagdverband? Jagdbeirat? Oberste Jagdbehörde?
Es kann ja nicht sein, dass einem abgesprochen wird, schöne alte Sammlerstücke weiter zu verwenden, solange diese alle Vorgaben an waidgerechtes Jagen erfüllen, nur weil ein hinzugezogener Berater der Meinung ist, dass man am besten immer nur die aller neuste Ausrüstung verwenden darf und für alte Handwerkskunst nichts übrig hat...
Danke und viele Grüße aus dem bayrischen Schwaben,
David
ich habe einen etwas komplizierten Fall und würde gerne eure Meinung dazu hören.
Ich habe eine Husqvarna Büchsflinte 48 B - ein wirklich schönes Stück Büchsenmacherkunst und mittlerweile nur noch schwer zu finden, da Baujahr 1916.
Die Besonderheit an der Waffe ist, dass sie aufgrund ihres Alters nur einen Schwarzpulverbeschuss hat - was ich auch nicht ändern möchte, denn keiner kann garantieren, dass ein Nitrobeschuss im Amt nicht die Waffe unbrauchbar macht.
Vermutlich überflüssig zu erwähnen, aber nein, die Waffe wird natürlich nicht hauptsächlich und täglich zur Jagd eingesetzt. Sondern ist eine Rarität und kommt nur an "besonders schönen Tagen" beim Blatten mal zum Einsatz.
Was bisher auch nie ein Problem war, da die Waffe bzw. deren Munition 12,7 x 44 R für Niederwild jagdtauglich ist (E100 > 1000 Joule).
Es handelt sich ja schließlich um keinen Vorderlader, sondern um eine Büchsflinte, die ganz normale Zentralfeuermunition abschießt. In Bayern gibt es meines Wissens nach keine speziellen Vorgaben, wenn diese als Treibmittel Schwarzpulver verwenden - laut Ministerverordnung darf nur kein Vorderlader zum Jagen eingesetzt werden (wie in den meisten Bundesländern).
Nun ist fertige Schwarzpulvermunition immer schwerer zu bekommen. Im Büchsenkaliber 12,7 x 44 R findet man mit etwas Anstrengung noch Händler - aber für die Schrotmunition 16/65 fast aussichtslos.
Also bleibt nur das Wiederladen.
Also beim Landratsamt einen Antrag auf Erteilung einer Sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gem. § 27 SprengG (zum Wiederladen) für die Treibmittel Schwarzpulver und Nitrozellulose gestellt und genau anhand der Waffe und der Munitionsknappheit auf dem Markt begründet, worin mein Bedürfnis für Schwarzpulver liegt (denn Schwarzpulver wird eigentlich nur bei Vorderlader Schützen eingetragen und nicht bei Wiederladern).
Nun hat sich das Landratsamt bei mir gemeldet und meinte folgendes:
"nach Hinzuziehen eines Jagdberaters muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Wiederladen mit Schwarzpulver nicht entsprochen werden kann.
Beide Kaliber sprechen nicht für eine praktikable Jagdtauglichkeit und da Sie nur ein Jagdbedürfnis nachweisen können, möchten wir Sie bitten, diesen Teil des Antrags zurückzunehmen."
Da jegliche Begründung fehlt, kann ich die Entscheidung nicht nachvollziehen. Das Geschoss ist bezüglich der Kalibergröße und Geschossenergie voll jagdtauglich auf Niederwild. Außerdem gibt es keine gesetzliche Beschränkung, die das verwenden von Schwarzpulver als Treibmittel in ZENTRALFEUERMUNITION bei der Jagd verbietet. Oder übersehe ich hier was?
Da dies vom Landratsamt erstmal eine Bitte und noch kein Bescheid war, sehe ich noch eine Chance darin, gute Gründe vorzubringen, um den Sachbearbeiter umzustimmen. Deshalb möchte ich gern die ein oder andere offizielle Stelle anschreiben und um schriftliche Rückmeldung bitten, ob diese Waffe samt Munition jagdtauglich ist.
Der Plan ist, hier 2-3 positive Rückmeldungen zu sammeln und gebündelt an den Sachbearbeiter vom Landratsamt weiterzuleiten, mit der Bitte um erneute Prüfung.
Habt ihr eine Idee wen ich hier anschreiben kann, wo Kontaktdaten bekannt sind und ich auch die Chance auf eine Antwort habe? Landesjagdverband? Jagdbeirat? Oberste Jagdbehörde?
Es kann ja nicht sein, dass einem abgesprochen wird, schöne alte Sammlerstücke weiter zu verwenden, solange diese alle Vorgaben an waidgerechtes Jagen erfüllen, nur weil ein hinzugezogener Berater der Meinung ist, dass man am besten immer nur die aller neuste Ausrüstung verwenden darf und für alte Handwerkskunst nichts übrig hat...
Danke und viele Grüße aus dem bayrischen Schwaben,
David