Jagdschein versagt wg Führungszeugnis

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fangorn schrieb:
Hm, merkwkürdig. Wir mussten im Januar/Februar unsere Führungszeugnisse mit der Anmeldung zur schriftlichen Prüfung einreichen. Einer von unserer Gruppe hatte auch Post bekommen, weil noch nicht alle Einträge aus dem Führungszeugnis verschwunden waren. Er durfte zwar an der Prüfung teilnehmen, aber er hatte bereits schriftlich den Bescheid erhalten, dass er den Jagdschein erst dann lösen darf, wenn die Einträge verschwunden sind.

Finde es merkwürdig, dass in dem geschilderten Fall von deinem Kumpel auch erst bei Antrag auf Ausstellung des Jadgscheines auf Probleme hingewiesen wurde.
Allerdings, weisst du ob dein Kumpel dir wirklich alles erzählt? ;-)

kann absolut nicht sein ... tilgungsfristen im führungszeugnis haben absolut nichts mit den regelungen in bezug auf persönliche zuverlässigkeit zu tun.

eine verurteilung kann noch jahre im führungszeugnis stehen, aber darf evlt. schon lange nicht mehr als unzuverlässigkeit gewertet werden.
 
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uihhh schrieb:
kann absolut nicht sein ... tilgungsfristen im führungszeugnis haben absolut nichts mit den regelungen in bezug auf persönliche zuverlässigkeit zu tun. eine verurteilung kann noch jahre im führungszeugnis stehen, aber darf evlt. schon lange nicht mehr als unzuverlässigkeit gewertet werden.
Es ging um Verurteilungen (hatte was mit Steuern und auch schon wegen damaligen Waffenbesitz zu tun) und wegen Unzuverlässigkeit eine Sperre für Waffen etc. zur Folge hatten. Wie auch immer...dauert noch bis er selbst auf die Jagd gehen darf.
 

M66

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Moin!

Der § 170 StPO regelt die Eröffnung oder die Einstellung des Hautverfahrens. Wenn das Verfahren eingestellt wurde, so kann es sich nur um den § 170 Abs. 2 StPO handeln.

Kurz gesagt, das Verfahren wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt!!! Das kann auch schon die Staatsanwaltschaft tun bevor es zu einer Verhandlung kommt!

Die Behörde soll sich mal richtig schlau machen! Der Jagdschein ist in einem solchen Fall zu erteilen! Zudem hat die Behörde ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Damit ist die Versagung des Jagdscheins ein rechtswidriger Verwaltungsakt.

Noch mal zur Behörde und mit denen sachlich reden. Ansonsten: Anwalt einschalten!!!
 
A

anonym

Guest
Entweder stimmt die Geschichte nicht oder die Behörde reagiert über.

Ich müsste selber mit einem eingestellten Verfahren beantragt haben seineshausen - Verkehrsunfall, eingestellt weil der verstorbene Unfallgegner erhebliche Mitschuld hatte.
Ermittlungen sind eine Sache, wenn die Geschichte aber abgeschlossen ist und das ohne dass der Delinquent verurteilt worden wäre dann darf das die Zuverlässigkeit auch nicht berühren.
"Der Mann ist nicht zuverlässig weil sich rausgestellt hat dass er unschuldig ist" - oder wie? :shock: Käse. :x
 
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Was ich nicht verstehe, wie z. B. bei H.Pikkemaat mit der Sprengstofferlaubnis:
Jemand besitzt einen Jagdschein, routinemäßige Abfrage, alles in Ordnung. Nun kommt ein Antrag auf Wiederladeerlaubnis, Sprengstoffschein - wird abgelehnt wegen alten Vorkommnis. Wird dann auch der erteilte Jagdschein widerrufen?
 
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Ich glaube noch nicht einmal, dass bisher irgend etwas versagt wurde. Allenfalls wurde dem Betroffenen mitgeteilt, dass Eintragungen vorliegen und eine Erteilung erst nach deren Abklärung möglich ist.
Eine Versagung wäre im übrigen schon rechtsmittelfähig.

Derzeitiger Sachstand: Heiße Luft mit dem Quirler gemixt. Bleibt es so kann man frühestens in drei Monaten tätig werden.
 
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Aico schrieb:
Was ich nicht verstehe, wie z. B. bei H.Pikkemaat mit der Sprengstofferlaubnis:
Jemand besitzt einen Jagdschein, routinemäßige Abfrage, alles in Ordnung. Nun kommt ein Antrag auf Wiederladeerlaubnis, Sprengstoffschein - wird abgelehnt wegen alten Vorkommnis. Wird dann auch der erteilte Jagdschein widerrufen?

Soweit ich weiss, ist das "Führungszeugnis" für den Sprengstoffschein wesentlich umfangreicher und reicht auch weiter in die Vergangenheit.
Dafür können auch alte Sünden ein Versagensgrund sein.
 
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M66 schrieb:
Der § 170 StPO regelt die Eröffnung oder die Einstellung des Hautverfahrens. Wenn das Verfahren eingestellt wurde, so kann es sich nur um den § 170 Abs. 2 StPO handeln.
Kurz gesagt, das Verfahren wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt!!!

Falsch, wenn Du dich bei dem Geschädigten entschuldigst und der daraufhin seine Anzeige zurück zieht, wird auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das heißt aber noch lange nicht, dass Du unschuldig bist.

by1975 schrieb:
2. Jagdschein versagt wg Führungszeugniseintag...§170 StPO Verfahren eingestellt

Das kann ich mir so schwerlich vorstellen, da solltest Du dir den Bescheid von Deinem Kumpel mal zeigen lassen. Ich wette mal, da steht drin, um was für ein Verfahren es sich handelt und aus welchen Tatsachen die Behörde den Schluss zieht, dass er (trotz Einstellung) unzuverlässig sein soll. Alles andere wäre gelinde gesagt abenteuerlich.

by1975 schrieb:
mein Kollege weiß aber gar nichts von einem Verfahren :shock:

Das wiederum kann durchaus sein, nicht jede Einstellung wird dem Beschuldigten mitgeteilt, insbesondere wenn sich frühzeitig herausstellt, dass an den Vorwürfen nichts dran ist.
 
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Thersites schrieb:
Aico schrieb:
Was ich nicht verstehe, wie z. B. bei H.Pikkemaat mit der Sprengstofferlaubnis:
Jemand besitzt einen Jagdschein, routinemäßige Abfrage, alles in Ordnung. Nun kommt ein Antrag auf Wiederladeerlaubnis, Sprengstoffschein - wird abgelehnt wegen alten Vorkommnis. Wird dann auch der erteilte Jagdschein widerrufen?

Soweit ich weiss, ist das "Führungszeugnis" für den Sprengstoffschein wesentlich umfangreicher und reicht auch weiter in die Vergangenheit.
Dafür können auch alte Sünden ein Versagensgrund sein.

Das Führungszeugnis welches seit Neuestem für den Jagdschein verlangt wird, ist die "große" sogenannte unbeschränkte Auskunft. Mehr weis nur der liebe Gott über Dich :D .
 
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Von Hameln schrieb:
by1975 schrieb:
Hallo zusammen,

folgender Fall eines guten Kumpels, der mich zum staunen bringt:

1. Jägerprüfung bestanden und voller Freude zum Amt gewackelt :D
Zu meiner Zeit war es so,das man ,bevor die Prüfung abgelegt wurde das Führungszeugniss eingesehen wurde !

.....

das ist in deinem Bundesland aber schon seit Jahren nicht mehr so - wenn ich richtig erinnere seit dem 14.02.2002.


Überhaupt ist dies eine Sache, die die Länder regeln - also ob auch vor der Jägerprüfung ein Führungszeugnis eingesehen/angefordert wird - zur Jagdscheinausstellung müssen halt wieder alle.

Der Rest der Geschichte ist schwammig und wage - da fehlen reichlich Infos für eine brauchbare Aussage.
 

M66

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Volker4 schrieb:
M66 schrieb:
Der § 170 StPO regelt die Eröffnung oder die Einstellung des Hautverfahrens. Wenn das Verfahren eingestellt wurde, so kann es sich nur um den § 170 Abs. 2 StPO handeln.
Kurz gesagt, das Verfahren wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt!!!

Falsch, wenn Du dich bei dem Geschädigten entschuldigst und der daraufhin seine Anzeige zurück zieht, wird auch nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das heißt aber noch lange nicht, dass Du unschuldig bist.

Da liegst du aber kräftig daneben! Bei einem Offizialdelikt ist es nicht mit einer Entschuldigung getan! Wenn die Sache von der Polizei dem Staatsanwalt übergeben wird, sind die Ermittlungen in der Regel beendet. Wenn es keinen hinreichenden Tatverdacht gibt, oder gar nichts an der Sache dran ist bzw. die Ermittlungen nichts ergeben haben stellt der Staatsanwalt ein. Das ist dann genauso als wenn nie was gewesen wäre!
 
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Es gibt wie oben kurz schon von jemandem erwähnt, zwei verschiedene Führungszeugnisse.

Das, das du in die hand als normalsterblicher bekommst. das legst du auch vor, wenn du die prüfung machen willst.

und dann gibts da noch das behördliche (oder auch großes oder 0 führungszeugnis genannt). das bekommst du nicht zugesicht und ist nur innerhalb der behörden. da steht normal alles drin.
bei mir (bayern 2005) war es auch so, dass ich extra vorher beim amt angerufen hab, dass ich in ein paar wochen prüfung mach und bei bestehen direkt den schein lösen möcht. daraufhin haben die INTERN gleich das große angefordert, damit ich direkt den schein lösen konnte.

ich denke, da gibts nen eintrag im großen, warum auch immer. ärgerlich ist es allemal!
 
B

baumkoeter

Guest
Mal so an die Experten .

Was für Einträge können das denn sein , die in dem Grossen drinstehen ?
Klar ist mir z.B. das dort Vorstrafen drinstehen .
Aber wenn gegen mich ergebnislos ermittelt wurde , wieso steht dies in einem Führungszeugnis und wieso kann daraufhin dieser Eintrag gegen mich ausgelegt werden , und wieso kann ich dieses Führungszeugnis nicht einsehen ( ähnlich wie man ja auch die Stasiakten einschauen kann )

Nehmen wir mal folgenden Fall , wie er vor Jahren bei uns in der Firma
aufgetreten ist .

Es wurde innerhalb von drei Monaten 3 mal eingebrochen , und Fahrzeuge etc. geklaut .Nach jedem Einbruch wurden die Sicherheitsmassnahmen , bzw
das Erschweren des Einbrechens durch technische Massnahmen verändert .
Beim nächsten Einbruch wurden diese Massnahmen umgangen .
Somit kam logischerweise seitens der Polizei die Frage auf ob evtl. ein Mitarbeiter damit zu tun haben könnte .

Weitere 3 Monate später wurden die Täter geschnappt, als sie die geklauten Fahrzeuge nach Polen bringen wollten , und es stellte sich heraus , dass keiner der Mitarbeiter etwas damit zu tun hatte .

Woher weiss man denn nun , gegen wen von den Mitarbeitern oder Chefs unter Umständen ermittelt wurde ????????
Und mit welcher Rechtsgrundlage dürfen solche ergebnislosen Ermittlungen
dann für ein Versagen des Jagdscheines , WBK etc verwendet werden , bzw. gespeichert werden ????

Anderer Fall , welcher leider ja auch vorkommt :

Autounfall mit tödlichem Ausgang . Dort wird ja unter Umständen wegen fahrlässiger Tötung gegen den Fahrer , den KFZ Mechaniker und gegen den Halter des Fahrzeuges ermittelt .
Dann steht im Führungszeugnis : Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung , ergebnislos .
Und daraufhin kann dann die Behörde die Erteilung des Jagdscheines bzw. der WBK versagen ??????????

Wenn das so ist , könnte ich alleine aus beruflicher Sicht mehrere Einträge haben , von denen ich gar nichts weiss, ??????????!!!!!!!!!!!!!!!!
 
B

baumkoeter

Guest
Guruguru schrieb:
Xylon schrieb:
Es gibt wie oben kurz schon von jemandem erwähnt, zwei verschiedene Führungszeugnisse.

Es gibt das Führungszeugnis, das erweiterte Führungszeugnis und die uneingeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister.

Behörden die für waffen-, jagd- und spregstoffrechtliche Erlaubnisse zuständig sind, können die uneingeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister erhalten. Die uneingeschränkte Auskunft enthält alle vorhandenen Eintragungen, außer solchen die sich in Tilgung befinden.

Auf seinen Antrag erhält der Betroffene (uneingeschränkte) Auskunft über die ihn betreffenden Eintragungen im Zentralregister durch Einsicht bei der Registerbehörde, einem Amtsgericht, der Anstaltsleitung (wenn er verwahrt wird) oder einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (wenn er dort wohnt).

Eintragungen können
gesperrt werden - dann gibt es statt einer normalen Auskunft den Hinweis auf die Sperre
gelöscht werden - dann taucht die Eintragung im Führungszeugnis nicht mehr auf
getilgt werden - dann wird darüber keine Auskunft mehr erteilt
aus dem Register Entfernt werden - weil sie falsch war, das Urteil oder die Entscheidung aufgehoben oder ersetzt worden ist oder ein Jahr nach Erlangung der Tilgungsreife dann ist die Eintragung weg, als wäre sie nie dagewesen.

War leider mit dem Schreiben beschäftigt und lese deinen Beitrag erst jetzt.

Welche Einträge können gesperrt werden , und warum sind sie gesperrt ?
Welche Einträge können getilgt werden , und was bedeutet Tilgung in diesem Fall ? Tilgungsreife ?
Was ist der Unterschied zwischen Löschen und Entfernen ?

Das einzige was ich als Laie jetzt verstanden habe ist , was genau unter Entfernen zu verstehen ist .

Könntest du das für die anderen Begriffe auch so kurz und verständlich formulieren ?

Danke
 

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