Jagdschein verloren

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Mike B schrieb:
Wie es beim agdschein ist, weiss ich nicht.

Aber man bekommt nicht mal eben alles, was an Papieren kreucht und fleucht Begelaubigt!

Aus der hohlen Hand heraus:
Einen Jagdschein mitzuführen, wo ein Jagdschein verlangt wird, ist wohl empfehlenswert. Insbesondere, wenn das Nichtmitführen eine OWi darstellt und diese wiederum die Zuverlässigkeit gefährden kann.
Eine beglaubigte Kopie sagt nur aus, dass man zur Zeit der Beglaubigung im Besitz eines gültigen Jagdscheins war - insofern besteht schon ein Unterschied zum Originaldokument, oder?
Wer trotzdem mit einer Kopie des JS auszukommen glaubt, muss wissen, dass er dann evt. vorsätzlich den OWi-Tatbestand erfüllt. Nimmt er dabei irrig an, keine OWi zu begehen, hilft ihm das nur, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte. Als Jäger muss er aber die für ihn geltenden §§ kennen und im Zweifel Rechtsrat einholen. :roll:
Es ist besser und auch günstiger, eine fahrlässige OWi zu begehen (etwa durch Vergessen der Dokumente) als eine vorsätzliche.
Wird der JS bloß im Auto vergessen, hat man jedenfalls die Möglichkeit, ihn bei einer Kontrolle im Revier nachzureichen - zuhause vergessen (größerer Umweg) ist logischerweise schon kein Mitführen mehr.
 
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ach, ist doch haarspalterei! mit einem ersatzdokument von der behörde bist auf jeden fall auf der sicheren seite und kannst an der jagd teilnehmen. für den führerschein ist es doch ähnlich. bloß weil man einen ersatzführerschein dabei hat, heißt das doch nicht, dass dieser eventuell schon wieder verloren sein könnte und man tatsächlich gar keinen besitzt.
 
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Sorry Jungs aber normalerweise sag ich: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtfindung - bei Euch kann ich nur noch sagen: wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Alle die hier dum rumgequakt haben schreiben nun 3 mal § 39 BJG ab!

§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) ...
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt ...
...
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Die Behörde hat nun Ermessen, die Untergrenze ist fünf Euro (das findet Ihr Schlaumeier in § 17 I OWiG) die Obergrenze ist s.o.
Beim ersten mal einfach nur vergessen ist das nicht weiter schlimm, da sind dann vielleicht 50 € angemessen.
Sollte man nun schon vorsätzlich den Jagdschein "vergessen" haben, ist das schon etwas böser - also teurer. Außerdem kommt hier wie bei öfteren Vergesslichkeiten die Zuverlässigkeit ins Spiel.

die oben angeführten Gesetze (und viele andere Bundesgesetze) findet ihr unter www.gesetze-im-internet.de

Wie habt Ihr nur alle Euren Schein bestanden??? Den gabs wohl früher als Komplettangebot mit Flinte bei Neckermann?
 
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Kleiner Nachschlag noch zu den Kopien, die haben keinerlei Wert, wenn ihr gerade kontrolliert werdet.
Was will die Polizei nachts im Wald wissen? Wer bist Du? Was machst Du mit der Kanone? Was machst Du mit dem Auto?
Die Antwort ist: Hier ist mein Jagdschein, meine WBK, mein Führerschein und mein Personalausweis.
Warum das Original? Zwischen Kopiervorgang und Kontrolle kommt bei vielen Autofahrern ein Bier - zuviel, mit anschließender Führerscheinverwahrung auf dem Amt. Dann ist das für den Polizisten vor Ort schwer zu überprüfen.
Bei Jagern kommt das mit dem Bier nie vor, da ist es dann Jägermeister :lol:
Warum sollte der Perso mit dabei sein? Wie schon angeführt hat man mit der Knarre in der Hand etwas erweiterte Ausweispflichten, das andere ist das aktuelle Foto. Ich seh schon lange nicht mehr so aus wie auf dem Führerschein und der ist unbegrenzt haltbar, ich seh auch bald nicht mehr so aus wie auf dem Jagdschein (bei Euren Diskussionen krieg ich graue Haare) und ich kann den noch 1000mal verlängern. Der Perso sollte alle 10 Jahre mal erneuert werden und dazu gehört ein aktuelles Foto!

Gute Nacht liebes Forum.
 
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Hallo,

ich habe meinen Beitrag wohl etwas unverständlich formuliert, so dass es Mißverständnisse gegeben hat:

Unter "Die Rechtslage" steht:
"Der Gesetzgeber schreibt vor, dass stets die Originalpapiere mitgeführt werden müssen. Das gilt für den Personalausweis, ..."

Das stimmt so nicht, es gibt keine Mitführpflicht beim Personalausweis.
Man muss einen gültigen Personalausweis besitzen, aber nicht mitsichführen
.

Ottonormalbürger braucht seinen Personalausweis nicht stets mitschleppen, auch nicht beim Autofahren.
Das es auch Ausnahmen gibt, darum geht es nicht. Eine Ausnahme wäre: Beim Führen einer Waffe ist sehr wohl ein Personalausweis mitzuführen.


Gruß

.
 
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§ 1 PersAuswG

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können....


§ 5 PersAuswG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,...


Wenn du keinen Reisepass hast, dann hast du im Allgemeinen und im Speziellen auf der Jagd ein Problem.
 
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Mein Besp war etwas verwirrend: Ich bin vom teutschschen Jäger ausgegangen, der mit dem Auto unter den Hochsitz fährt. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Daher nochmal: Solange er dies tut um Wild zu beobachten, natürlich ohne Waffe nur mit Glas braucht er den Führerschein sonst nix. Jedenfalls ist mir kein Gesetz bekannt.

Wenn der Jäger mit Waffe unterwegs ist, braucht er den Führerschein nur wenn das Auto auch dabei ist.
Aber was braucht er für die Waffe? Lesen wir dazu:

§ 38 WaffG: Ausweispflichten
1Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen P E R S O N A L A U S W E I S O D E R P A S S und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
f)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den J A G D S C H E I N
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der W A F F E B E S I T Z K A R T E ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

Also merke niemals ohne Perso, Jagdschein, WBK (oder Leihschein bzw. neue REchnung) in den Wald!

Un dann lesen wir noch:
§ 53 WaffG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) ...

Upps da droht gleich noch ein Bußgeld und diesmal zwischen 5 und 10.000 €. Nach dieser Vorschrift wird auch gleich dass Vergessen des Jagdscheins mitbestraft.

Lesen wir dazu:
§ 19 OWiG: Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

Das hab ich gestern abend nicht mehr gesehen, meine geschätzten 50 € sind daher wohl als sehr human einzustufen.
Also wenn die Behörde hier Spaß haben will, da gibts genug §§...
 
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Mein Besp war etwas verwirrend: Ich bin vom teutschschen Jäger ausgegangen, der mit dem Auto unter den Hochsitz fährt. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Daher nochmal: Solange er dies tut um Wild zu beobachten, natürlich ohne Waffe nur mit Glas braucht er den Führerschein sonst nix. Jedenfalls ist mir kein Gesetz bekannt.

Wenn der Jäger mit Waffe unterwegs ist, braucht er den Führerschein nur wenn das Auto auch dabei ist.
Aber was braucht er für die Waffe? Lesen wir dazu:

§ 38 WaffG: Ausweispflichten
1Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen P E R S O N A L A U S W E I S O D E R P A S S und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
f)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den J A G D S C H E I N
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der W A F F E B E S I T Z K A R T E ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

Also merke niemals ohne Perso, Jagdschein, WBK (oder Leihschein bzw. neue REchnung) in den Wald!

Un dann lesen wir noch:
§ 53 WaffG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) ...

Upps da droht gleich noch ein Bußgeld und diesmal zwischen 5 und 10.000 €. Nach dieser Vorschrift wird auch gleich dass Vergessen des Jagdscheins mitbestraft.

Lesen wir dazu:
§ 19 OWiG: Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

Das hab ich gestern abend nicht mehr gesehen, meine geschätzten 50 € sind daher wohl als sehr human einzustufen.
Also wenn die Behörde hier Spaß haben will, da gibts genug §§...
 
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Muß man eigentlich einen Personalausweis oder den Paß dabei haben, wenn man sich mit seinem gültigen Jagdschein ausweisen kann? Meine Frage gilt natürlich für den Fall, daß man seiner Waffe unterwegs ist.

Klaas
 
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§ 38 Ausweispflichten
1Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen Personalausweis oder Pass U N D
...
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 (d.h. zur Jagdausübung) den Jagdschein
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
 

IMI

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Klaas46 schrieb:
Muß man eigentlich einen Personalausweis oder den Paß dabei haben, wenn man sich mit seinem gültigen Jagdschein ausweisen kann? Meine Frage gilt natürlich für den Fall, daß man seiner Waffe unterwegs ist.

Klaas

Stichwort:
Erweiterte Ausweispflicht, wie gesagt!
 

JMB

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Hieß das nicht früher mal "gültiger Lichtbildausweis"?
Da reichte dann auch der JS, weil mit Bild.


WaiHei
 
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JMB schrieb:
Hieß das nicht früher mal "gültiger Lichtbildausweis"?
Da reichte dann auch der JS, weil mit Bild.
Eben daran meinte ich mich auch zu erinnern. Werde also doch weiter den Paß mitschleppen, zusätzlich zu den übrigen 10mm Papier. Danke für die Antworten.

Klaas
 

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