Mein Besp war etwas verwirrend: Ich bin vom teutschschen Jäger ausgegangen, der mit dem Auto unter den Hochsitz fährt. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Daher nochmal: Solange er dies tut um Wild zu beobachten, natürlich ohne Waffe nur mit Glas braucht er den Führerschein sonst nix. Jedenfalls ist mir kein Gesetz bekannt.
Wenn der Jäger mit Waffe unterwegs ist, braucht er den Führerschein nur wenn das Auto auch dabei ist.
Aber was braucht er für die Waffe? Lesen wir dazu:
§ 38 WaffG: Ausweispflichten
1Wer eine Waffe führt, muss
1. seinen P E R S O N A L A U S W E I S O D E R P A S S und
a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
b) im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
c) im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
d) im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
e) im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
f)im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den J A G D S C H E I N
mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. 2In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der W A F F E B E S I T Z K A R T E ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. 3Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.
Also merke niemals ohne Perso, Jagdschein, WBK (oder Leihschein bzw. neue REchnung) in den Wald!
Un dann lesen wir noch:
§ 53 WaffG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) ...
Upps da droht gleich noch ein Bußgeld und diesmal zwischen 5 und 10.000 €. Nach dieser Vorschrift wird auch gleich dass Vergessen des Jagdscheins mitbestraft.
Lesen wir dazu:
§ 19 OWiG: Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) 1Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
Das hab ich gestern abend nicht mehr gesehen, meine geschätzten 50 € sind daher wohl als sehr human einzustufen.
Also wenn die Behörde hier Spaß haben will, da gibts genug §§...