Jagdpachtfähigkeit ?

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19:
Aber wenn Du Streit suchst, nehme ich den Fehdehandschuh im Einzelfall gerne auf, sofern entsprechendes Niveau vorhanden wäre. Anstatt hier drei Tage zu posten, hättest Du schon bei Deinem SB anrufen können, um hier ein kompetentes Posting einzustellen, anstatt die Leute anzusauen. Wir brauchen hier nicht über Subsumtion zu labern. Es ging hier um den Tag der Jagdpachtfähigkeit. Und der bleibt gem. Rücksprache Saarland i,V,m, den entsprechenden VwV eben der 01.04. Man kann schon verstehen, warum einige Leute gegen Jagd und Jäger sind...[ 07. Februar 2003: Beitrag editiert von: 9x19 ]<HR></BLOCKQUOTE>


Gaaaaaaanz ruhig!
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Das war doch wirklich nicht als ernster Streit geplant.
Erstens bin ich ja selbst Verwaltungsbeamter
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und zweitens ist bei uns die Rechtslage eindeutig und wird von allen Jagdbehörden auch so gehandhabt (vgl. Posting Fox01 mit Zitat Kommentar)
drittens gibt es nach Aussage des KVR München die Bescheinigung der Jagdpachtfähigkeit nur für den Fall, daß die Jagdpachtfähigkeit vor Ablauf der drei Jahre festgestellt werden soll, in allen anderen Fällen ergibt sich dies aus dem Jagdschein/Gesetz
und falls du viertens wegen so einer kleinen Diskussion schon die Nerven und den Glauben an die Jäger verlierst, dann kann man dir echt nicht helfen.


Lindy
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Lindy2:


drittens gibt es nach Aussage des KVR München die Bescheinigung der Jagdpachtfähigkeit nur für den Fall, daß die Jagdpachtfähigkeit vor Ablauf der drei Jahre festgestellt werden soll,

Lindy
<HR></BLOCKQUOTE>
Für welchen Termin wird die denn festgestellt , wenn Jägerprüfung im Juni war ?
Das war doch genau die Eingangsfrage gewesen !!!
Angeblich ist man nach Euren Postings vor Ablauf der ganzen drei Jahre eben nicht jagdpachtfähig. Dass drei Jahre irgendwann ablaufen oder abgelaufen sind, kann auch die letzte Genossenschaft aus dem JJS herauslesen. Dazu bedürfte es theoretisch keiner Bescheinigung. Also scheint es wohl doch bei Deiner UJB wie im Saarland auch möglich zu sein, dass man bei Prüfung im ersten Halbjahr des Jagdjahres eben nicht volle drei Jahre warten muß, sondern vor Ablauf dreier Jahre jagdpachtfähig sein kann.Hast Du diese Frage bei Deinem Auskunftsersuchen beim KVR nicht gleich mit gestellt ?
 
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Liebe Leute,
wir gehen doch in dieses Forum, um zu diskutieren und nicht um Verwaltungsvorschriften nachzuschlagen.
Also sollte man sich etwas mehr Fell wachsen lassen und den Grundsatz verinnerlichen:Es wird alles halb so heiss gegessen, wie´s gekocht wird.
Auch die Försterdiskussionen sollte man mal relativieren, nicht alles persönlich nehmen.
Übertreibung dient meist der Veranschaulichung! Stimmts BlaserR93?
Und nun zurück zum Thema und lasst die Fetzen ruhig fliegen.
Weidmannsheil
Norbert
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von 9x19:
Für welchen Termin wird die denn festgestellt , wenn Jägerprüfung im Juni war ??<HR></BLOCKQUOTE>

Der Anlass für die Notwendigkeit Feststellung ist doch eine Jagdpacht. Wenn ich den SB richtig verstanden habe, wird für diese Pacht die Jagdpachtfähigkeit festgestellt.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Angeblich ist man nach Euren Postings vor Ablauf der ganzen drei Jahre eben nicht jagdpachtfähig. Dass drei Jahre irgendwann ablaufen oder abgelaufen sind, kann auch die letzte Genossenschaft aus dem JJS herauslesen. Dazu bedürfte es theoretisch keiner Bescheinigung. ?

Genau!

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat
Also scheint es wohl doch bei Deiner UJB wie im Saarland auch möglich zu sein, dass man bei Prüfung im ersten Halbjahr des Jagdjahres eben nicht volle drei Jahre warten muß, sondern vor Ablauf dreier Jahre jagdpachtfähig sein kann.Hast Du diese Frage bei Deinem Auskunftsersuchen beim KVR nicht gleich mit gestellt ?

Kann man, dafür müssen einige persönliche Voraussetzungen vorliegen, dann kann die Jagdpachtfähigkeit nach Ermessensentscheidung der UJB festgestellt werden.


Lindy
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Lindy2:


Kann man, dafür müssen einige persönliche Voraussetzungen vorliegen, dann kann die Jagdpachtfähigkeit nach Ermessensentscheidung der UJB festgestellt werden.


Lindy
<HR></BLOCKQUOTE>

Na also, schon mal nicht schlecht. Nach welchen Kriterien ergeht die Ermessensentscheidung ? Nach denjenigen aus der entsprechenden VwV natürlich. Die Verwaltung ist sooo frei diesbezüglich nicht. Und da Jagden i.d.R. zum 01.04. eines Jahres verpachtet werden, ergibt sich eben der 01.04. des betreffenden Jahres. Bei mir war letzter Prüfungsteil am 24.06.1990, jagdpachtfähig war ich ausweislich der Bescheinigung am 01.04.1993. Und das wird nicht in jedem anderen Einzelfall erneut und anders entschieden. Diese Bescheinigung erhalten auf spätere Anfrage alle, die im Juni d.J. die Prüfung machen. Die Ermessensentscheidung hat sich durch die Selbstbindung der Verwaltung, im übrigen als reine Begünstigung für den "Verwaltungskunden", erledigt. Es gibt gute Gründe, warum das so ist. Das Gesetz allein ist wenig hilfreich (vgl. auch neues WaffG). Diese Gründe dienen und dienten nicht der Beantwortung der Eingangsfrage. Ich habe mir deshalb erspart, darauf einzugehen. Kurze Fragen sollten manchmal knappe Antworten erhalten. Und dass i c h unrecht mit dem 01.04. habe, kannst Du mir nicht beweisen, weil ich die Bescheinigung habe und weiß, dass in allen ähnlich gelagerten Fällen so entschieden wird, zumindest an der Saar.
So, und jetzt vorab schon mal schönes Wochenende, falls ich es vergesse.
 
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He 9x19,

schon mal gehört dass der Ton die Musik macht
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Weitere Äusserungen will ich mir mangels dem bisherigen Postingverlauf sparen.

In diesem Sinne

WAIDMANNSHEIL
 
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Ljg NS , pachtfähig ist ein jäger erst mit der erlangung des 4 jahresjagdscheines...

wh prohunter
 
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Jagdpachtfähigkeit

Bundesland: Bayern
Jägerprüfung (letzter Teil): 04.05.2001
Jagdschein gelöst (drei Jahre): 07.05.2001

Nach Auskunft der Unteren Jagdbehörde:

Ermittlung der Jagdpachtfähigkeit nach Kalenderjahren (Drei Jahre = 36 Monate).

Also Jagdpachtfähig mit Ablauf 06.05.2001 (Soweit pünktlich der vierte Jagdschein gelöst ist).

ABER: Wenn ein Jagdpachtvertrag zum 01.04.2004 abgeschlossen werden soll besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gem. § 11 (5) BJagdG. Die Jagdpachtfähigkeit kann auch durch eine Entscheidung der unteren Jagdbehörde (Ermessensentscheidung!!!) schriftlich zum 01.04.2004 festgestellt werden.

In meinem Fall steht die Entscheidung noch aus, der Sachbearbeiter meinte aber einem positiven Verwaltungsakt stünde nach Aktenlage nichts im Wege (wegen der paar Wochen wird kein Aufstand gemacht).

Die Bescheinigung wird aber immer nur nach Prüfung des Einzelfalles erteilt werden.

Mfg Herbert
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Herbert:
Jagdpachtfähigkeit

Bundesland: Bayern
Jägerprüfung (letzter Teil): 04.05.2001
Jagdschein gelöst (drei Jahre): 07.05.2001

Nach Auskunft der Unteren Jagdbehörde:

Ermittlung der Jagdpachtfähigkeit nach Kalenderjahren (Drei Jahre = 36 Monate).

Also Jagdpachtfähig mit Ablauf 06.05.2001 (Soweit pünktlich der vierte Jagdschein gelöst ist).

ABER: Wenn ein Jagdpachtvertrag zum 01.04.2004 abgeschlossen werden soll besteht die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gem. § 11 (5) BJagdG. Die Jagdpachtfähigkeit kann auch durch eine Entscheidung der unteren Jagdbehörde (Ermessensentscheidung!!!) schriftlich zum 01.04.2004 festgestellt werden.

In meinem Fall steht die Entscheidung noch aus, der Sachbearbeiter meinte aber einem positiven Verwaltungsakt stünde nach Aktenlage nichts im Wege (wegen der paar Wochen wird kein Aufstand gemacht).

Die Bescheinigung wird aber immer nur nach Prüfung des Einzelfalles erteilt werden.

Mfg Herbert
<HR></BLOCKQUOTE>

Hallo Vornamensvetter
Damit lautet wieder einmal die richtige Antwort 01.04.2006. Die Bescheinigung wird nicht nur im Einzelfall, sondern auch nur auf Antrag erteilt. Die Ermessensentscheidung ist tatsächlich keine mehr, weil die Verwaltung, wie ich bereits schrieb, hier kein Ermessen mehr hat. Sie kann nicht in 24 ähnlich gelagerten Fällen (alle am selben Tag Prüfung) 23 eine Bescheinigung auf Antrag erteilen und dem 24. ohne Vorliegen anderer dagegen sprechender Gründe nicht.
Letztlich hilft hier der Text des Gesetzes und damit die dort geschriebenen drei Jahre also nicht weiter. Nichts anderes habe ich bisher gesagt. Die Jagdpachtfähigkeit liegt damit mit dem 01.04.2006 grundsätzlich vor. Dass man ohne Pachtabsicht keine Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung braucht, dürfte sich von selbst verstehen.

Mitesistmirimübrigenvollkommenegalmeinendengrüßen
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Herbert:
@9x19

können sich durchaus Fälle ergeben wo aufgrund PERSÖNLICHER Voraussetzungen des Antragstellers eine unterschiedliche Entscheidung ergehen kann. .......

Etwaige ablehnende Entscheidungen mit der Begründung der PERSÖNLICHEN Voraussetzungen könnte dann u.U. angreifbar sein, soweit die Verwaltung hierbei ihr Ermessen nicht nach objektiven Kriterien ausübt (Falls bei mir negativ entschieden wird, würde ich sofort die Behörde mit allen Rechtsmitteln eindecken).

Beispiel: Gegen den Pachtaspiranten läuft ein Verfahren wg. Trunkenheit am Steuer und der unteren Jagdbehörde ist dies bekannt.

Mfg Herbert
<HR></BLOCKQUOTE>

Hallo Herbert

Die Betonung liegt auf "können", womit n u r die Ausnahme gemeint sein kann. Das hat mit Klonen nichts zu tun, sondern tatsächlich mit dem Tag der Erteilung der Prüfungsbescheinigung. Ausnahmen bestätigen immer die Regel, dass die anderen ohne den Ausnahmefall in der M a s s e den Bescheid kriegen. Und in diesen Regel-Fällen ist sehr wohl das Ermessen auf Null reduziert, weil die Behörde für diesen Fall erstens klare Handlungsanweisungen hat und in a l l e n ähnlichen Fällen gleich gehandelt hat, das Recht das auch zuläßt und in allen künftigen Fällen gemäß ihrer Vorschrift gleich handeln muß. Warum wirst Du sonst wohl die Behörde bei einer ablehnenden Entscheidung mit allen Rechtsmitteln erfolgreich eindecken können ?

Und im Falle des Pachtaspiranten mit dem Trunkenheitsdelikt gilt, dass er grundsätzlich jagdpachtfähig ist, wenn die innere Wirkung des vierten JJS eintritt. Wenn die Behörde ihm also den JJS beläßt, weil sie den Ausgang des Strafverfahrens abwarten möchte oder eine Verlängerung erteilt, dann ist er auch jagdpachtfähig. Bei einem Widerruf des JJS gilt das eben grundsätzlich nicht, solange er den vierten JJS noch nicht hat und Rechtsmittel gegen den Widerruf nicht eingelegt wurden (sonst ggf. Suspensiveffekt und dann auch jagdpachtfähig). Eine Anpachtung eines solchen Delinquenten, wenn er im Einzelfall später verurteilt würde und ihm der JJS deswegen zu entziehen wäre, ginge auf sein eigenes Risiko. Er müsste dann ggf. Schadenersatz an die Jagdgenossenschaft zahlen. Das ist aber eine anderre Geschichte. Grundsätzlich ist die Jagdpachtfähigkeit nur von zeitlichen Voraussetzungen abhängig. Sie gehört nicht zum Gefahrenabwehrrecht, sondern hat etwas mit der jagdlichen Erfahrung zu tun. Und die ist (leider manchmal) lediglich an den langjährigen Besitz eines JJS gebunden. Eines Nachweises der Jagdausübung bedarf es nicht einmal. Das ist auch einer der Gründe, weswegen man fünfe gerade sein läßt und auf zwei bis drei Monate des JJS-Besitzes keinen gesteigerten Wert legt, weil im Einzelfall die jagdliche Erfahrung nicht festgestellt werden kann. Jemand, der 10 jahre nicht jagt, aber den JJS zur Waffenbeschaffung erlangt, hat keine jagdliche Erfahrung, ist aber pachtfähig. So ist das Leben.
 
A

anonym

Guest
Kann man es auf folgenden gemeinsamen
Nenner bringen?:

In dem Moment, wo er seinen 4. Jahresjagdschein gelöst hat, ist
er jagdpachtfähig. Das kann auch schon vor dem 1.4 sein, wenn es durch die UJB bestätigt wird und sich der Antragsteller noch im 3. JJ befindet.
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@9x19

Die ganze Frage geht wohl um des "Kaisers Bart".

Ich kann dir allerdings nicht ganz recht geben.

Die Entscheidung wird je nach Einzelfall (Ermessen) erteilt.

Selbst wenn alle Teilnehmer mit gleichem Prüfungstag die Bescheinigung möchten, können sich durchaus Fälle ergeben wo aufgrund PERSÖNLICHER Voraussetzungen des Antragstellers eine unterschiedliche Entscheidung ergehen kann. Die Begründung mit "Selbstbindung der Verwaltung" kann nur greifen soweit der Sachverhalt (nach sachlichen UND persönlichen Merkmalen) immer gleich ist (wann ist dies schon der Fall, höchstens bei Klonen). Das Ermessen der Entscheidungsbehörde kann aufgrund der persönlichen Voraussetzungen nicht auf "0" reduziert sein.

Etwaige ablehnende Entscheidungen mit der Begründung der PERSÖNLICHEN Voraussetzungen könnte dann u.U. angreifbar sein, soweit die Verwaltung hierbei ihr Ermessen nicht nach objektiven Kriterien ausübt (Falls bei mir negativ entschieden wird, würde ich sofort die Behörde mit allen Rechtsmitteln eindecken).

Beispiel: Gegen den Pachtaspiranten läuft ein Verfahren wg. Trunkenheit am Steuer und der unteren Jagdbehörde ist dies bekannt.

Mfg Herbert
 
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Horrido,

wird die Jagdpachtfähigkeit eigentlich auch zur Erlangung eines entgeltlichen Begehungsscheines benötigt?
Oder hat das nun gar nix damit zu tun(Hessen)?
In der Literatur konnte ich nichts finden.
Bin bisher immer unentgeltlich Unterwegs würde mich aber trotzdem interessieren.

Frischling
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Frischling:
Horrido,

wird die Jagdpachtfähigkeit eigentlich auch zur Erlangung eines entgeltlichen Begehungsscheines benötigt?
Oder hat das nun gar nix damit zu tun(Hessen)?
In der Literatur konnte ich nichts finden.
Bin bisher immer unentgeltlich Unterwegs würde mich aber trotzdem interessieren.

Frischling
<HR></BLOCKQUOTE>

Versuch's doch statt Literatur mal mit dem Jagdgesetz
icon_biggrin.gif


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> LJG Hessen § 12 Jagderlaubnis

(2) Die entgeltliche Jagderlaubnis bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn [...] die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz erfüllt sind. <HR></BLOCKQUOTE>

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> BJG § 11 Jagdpacht
5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat.
<HR></BLOCKQUOTE>
 
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Alexander liegt richtig. Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In Sachsen kriegst Du einen entgeltlichen Begehungsschein auch nur bei Jagdpachtfähigkeit; anders - wenn mich meine Erinnerung nicht trügt - in Nds und McPomm.
Ist in der Praxis natürlich oft anders. Wenn jemand genug Geld hat, pachtet er halt über einen Strohmann.
 

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