Jäger erschießt seine eigene Karre

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A

anonym

Guest
...In der UVV Jagd steht nun mal drin, dass geladene Waffen nicht in Fahrzeugen transportiert werden dürfen!...

VSG 4.4 § 3 Ausübung der Jagd
...
(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muß die
Schußwaffe entladen sein...

Es steht aber nicht drin, dass man darf die Waffe nicht im geladenen Zustand im Fahrzeug ablegen darf - sofern man nicht einsteigt.

@Sense0815 war schneller.
 
A

anonym

Guest
Wie man sieht, geht es um Transport geladener Waffen. Wo ist es jetzt ein Verstoß gegen die UVV wenn man die geladene Waffe nur kurz ablegt?


Die Unfallverhütung soll dazu dienen, Unfälle zu verhüten. Das bedeutet nicht, dass es nicht besonders begabte Mitmenschen geben kann, die eine Regelungslücke finden und diese ausnutzen.

In der nächsten Version der Vorschriften wird diese dann wahrscheinlich geschlossen, und die Jägerschaft stöhnt ob der überbordenden, bevormundenden Regularien.

Man könnte auch sagen: Vernünftige Jäger legen keine geladene und entsicherte Waffe in ihre Karre. Und den anderen wird es in absehbarer Zeit verboten werden...
 
A

anonym

Guest
Ist doch völlig egal, wie wir das geschriebene Wort ausgelegen. Wäre ich die Versicherung des Geschädigten, würde ich für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Wenn er Geld haben möchte, soll er es vor Gericht einklagen. Ich könnte mir vorstellen, das die Klage dann aufgrund seines fahrlässigen Verhaltens abgewiesen wird.

In meinen Augen, die einzig richtige Entscheidung.
 

Fex

Moderator
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Völlig unabhängig vom genauen Wortlaut der UVV handelt es sich in diesem Falle um den fahrlässigen Umgang mit Waffe und Munition. Für den Verlust des JS genügt es ja bereits, wenn man dabei erwischt wird, ohne dass etwas passiert.

Hier hingegen hat der fahrlässige Umgang mit Waffe und Munition zu einem Unfall mit Sachschaden geführt, Ursache ist aktenkundig durch Feuerwehr und Polizei. Man muss kein Hellseher sein, um die Folgen für den Jäger vorauszusagen.

Wer einschlägige Gerichtsurteile dazu lesen möchte: http://www.jagdrechtkonkret.de
 
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Man könnte auch sagen: Vernünftige Jäger legen keine geladene und entsicherte Waffe in ihre Karre. Und den anderen wird es in absehbarer Zeit verboten werden...
Besser und treffender: Zuverlässige (sic!) Jäger legen keine geladene und entsicherte Waffe in ihre Karre. Und den anderen wird es in absehbarer Zeit verboten werden.

basti
 
A

anonym

Guest
Besser und treffender: Zuverlässige (sic!) Jäger legen keine geladene und entsicherte Waffe in ihre Karre. Und den anderen wird es in absehbarer Zeit verboten werden.

basti

Was nichts daran ändern wird, dass es einige Kandidaten weiterhin praktizieren werden.

Wobei wir fast wieder beim Lieblingsthema wären: Mit Handspanner wäre das nicht passiert...:bye:
 
A

anonym

Guest
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Verstoß gegen Waffengesetz bei Führen schussbereiter Waffen in einem Fahrzeug

Das Führen einer geladenen Jagdwaffe im Fahrzeug dient nicht der Jagdausübung, da eine solche sich im Kernbereich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt und jedenfalls einen Bezug zum Jagdbetrieb erkennen lassen muss. Darüber hinaus gehört es zu den elementaren und selbstverständlichen Obliegenheiten eines Jägers, die Jagdwaffe erst zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung oder des Jagdschutzes unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Jagdwaffe noch in einem Fahrzeug befindet. Bei einem solchen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz ist die Einziehung des Jagdscheins nicht zu beanstanden.

Beschluss des VGH Bayern vom 17.04.2015, Az.: 21 ZB 83/15

Quelle: http://www.verwaltungspraxis.jurion...318447&cHash=5e2e067d074250d797a5e05a316630ae
 

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