- Registriert
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pica:
1. In der UVV ...steht.....nicht mal drin, daß es verboten ist, mit geladenem Magazin den Stand aufzusuchen.
2. ...daß man ....bei der Einnahme eines Standes .....einem sofortigen Magazinwechsel....(etc. blablabla laut entsprechendem Posting)
3. Wir sprachen von einem Selbstlader auf dem Stand bei einer Jagd
4. Du bist halt der EINZIGE und OPTIMALE KENNER alles jagdlichen und rechtlichen und von allen anderen Sachen sowieso.
<HR></BLOCKQUOTE>
Ausweislich 1. und 2. ist ganz klar ersichtlich, daß dem Schützen unterstellt wird, schon mit geladenem Magazin vor der eigentlichen Jagdausübung auf Gesellschaftsjagden den Stand aufzusuchen. Durch die Behauptung in 1. soll dieses Verhalten ja denn auch gerechtfertigt sein. Und das ist natürlich verboten. Genauso wie es verboten ist, überhaupt ein Magazin außerhalb der reinen Jagdausübung in einer solchen Waffe zu haben, weil sie entladen sein muß. Dann wird in 2. behauptet, weil es sonst auch hier mit leerem Magazin keinen Sinn machen würde, es spielt aber auch letztlich keine Rolle mehr, daß er dann ein für Wild illegales Magazin mit mehr als zwei Schuß Fassungsvermögen gegen ein legales austauscht, sobald er auf dem Stand ist. Denn es wird von der Einnahme des Standes gesprochen und das impliziert natürlich, daß der Schütze sich unmittelbar vorher auf dem Weg zum selben befunden haben muß und demzufolge bereits dann ein Mag in der Waffe hatte.
3. Hier wird jetzt wieder der Parameter geändert, sodaß vom Weg auf den Stand (und dem dann in der Waffe befindlichen Magazin, egal ob leer oder voll, legal oder illegal) keine Rede mehr sein soll. Völlig wirr und unsubstantiiert.
4. Nein, ganz sicher nicht. Eher einer von ganz wenigen, die sich rechtlich auskennen und nicht so ein Dummschwätzer wie Du, der Jägern coram publico und generell illegales Verhalten in Bezug auf das Mitführen nicht zugelassener Magazine für Selbstladebüchsen auf der Jagd unterstellt und jetzt dauernd von seinem Geschwafel abzulenken versucht. Selbstladebüchsen mit herausnehmbarem Magazin sind natürlich auf allen Wegen vom und zum Stand, auf Schüsseltreiben usw., also überall außerhalb der reinen Jagdausübung, entladen zu führen. Daher befindet sich in all diesen Fällen eben kein Mag in der Waffe und Jäger mit Selbstladewaffen handeln generell auch nicht illegal wie von Dir unterstellt. Jetzt laß die Leute hier mit Deinen Ergüssen zu Themen, von denen Du keine Ahnung hast und die Du nur vom Hörensagen kennst, in Ruhe und erzähl hier keine Märchen mehr.
1. In der UVV ...steht.....nicht mal drin, daß es verboten ist, mit geladenem Magazin den Stand aufzusuchen.
2. ...daß man ....bei der Einnahme eines Standes .....einem sofortigen Magazinwechsel....(etc. blablabla laut entsprechendem Posting)
3. Wir sprachen von einem Selbstlader auf dem Stand bei einer Jagd
4. Du bist halt der EINZIGE und OPTIMALE KENNER alles jagdlichen und rechtlichen und von allen anderen Sachen sowieso.
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Ausweislich 1. und 2. ist ganz klar ersichtlich, daß dem Schützen unterstellt wird, schon mit geladenem Magazin vor der eigentlichen Jagdausübung auf Gesellschaftsjagden den Stand aufzusuchen. Durch die Behauptung in 1. soll dieses Verhalten ja denn auch gerechtfertigt sein. Und das ist natürlich verboten. Genauso wie es verboten ist, überhaupt ein Magazin außerhalb der reinen Jagdausübung in einer solchen Waffe zu haben, weil sie entladen sein muß. Dann wird in 2. behauptet, weil es sonst auch hier mit leerem Magazin keinen Sinn machen würde, es spielt aber auch letztlich keine Rolle mehr, daß er dann ein für Wild illegales Magazin mit mehr als zwei Schuß Fassungsvermögen gegen ein legales austauscht, sobald er auf dem Stand ist. Denn es wird von der Einnahme des Standes gesprochen und das impliziert natürlich, daß der Schütze sich unmittelbar vorher auf dem Weg zum selben befunden haben muß und demzufolge bereits dann ein Mag in der Waffe hatte.
3. Hier wird jetzt wieder der Parameter geändert, sodaß vom Weg auf den Stand (und dem dann in der Waffe befindlichen Magazin, egal ob leer oder voll, legal oder illegal) keine Rede mehr sein soll. Völlig wirr und unsubstantiiert.
4. Nein, ganz sicher nicht. Eher einer von ganz wenigen, die sich rechtlich auskennen und nicht so ein Dummschwätzer wie Du, der Jägern coram publico und generell illegales Verhalten in Bezug auf das Mitführen nicht zugelassener Magazine für Selbstladebüchsen auf der Jagd unterstellt und jetzt dauernd von seinem Geschwafel abzulenken versucht. Selbstladebüchsen mit herausnehmbarem Magazin sind natürlich auf allen Wegen vom und zum Stand, auf Schüsseltreiben usw., also überall außerhalb der reinen Jagdausübung, entladen zu führen. Daher befindet sich in all diesen Fällen eben kein Mag in der Waffe und Jäger mit Selbstladewaffen handeln generell auch nicht illegal wie von Dir unterstellt. Jetzt laß die Leute hier mit Deinen Ergüssen zu Themen, von denen Du keine Ahnung hast und die Du nur vom Hörensagen kennst, in Ruhe und erzähl hier keine Märchen mehr.