OberförsterVS schrieb:Der Vertragstext war gewünscht, hier isser. Ist zwischen uns, einem GPW und dem Land vereinbart und wird Bestandteil künftiger Jagdpachtverträge, so sie denn zu schließen sind:
Zum Zweck einer besseren jagdlichen Bewirtschaftung der jeweiligen Flächen und insbesondere zur Verhinderung von Wildschäden ist es erforderlich, Bewegungsjagden mit Stöberhunden durchzuführen. Da es nicht zur Gänze vermeidbar ist, dass diese Stöberhunde gelegentlich unbeabsichtigt die Jagdgrenze überjagen, erklären die Parteien ausdrücklich die Duldung dieses Tatbestands und zugleich den Verzicht auf entsprechende Einwändungen, Anzeigen u.a.m.
Es wird vereinbart, dass sich die Parteien vor dem Abhalten einer Stöberjagd gegenseitig informieren, so dass idealerweise die Flächen diesseits und jenseits der Grenze gemeinsam bejagt werden können.
Diese Vereinbarung bindet auch Inhaber von Begehscheinen auf den jeweiligen Flächen. Sofern die Parteien das Jagdausübungsrecht verpachten, werden sie einen entsprechenden Passus in die Pachtverträge integrieren.
Was verblüfft ist diese wachsweiche Formulierung vom "gelegentlich unbeabsichtigtem Überjagen". Ist die etwa §1,1 BJagdG geschuldet, der eine Einschränkung (außer komplett auf bestimmte Wildarten) explizit nicht zulässt?
Spätestens nachdem der zweite Fall dokumentiert ist, kann von regelmässigem oder beabsichtigtem Überjagen ausgegangen werden und Einwändungen, Anzeigen u.a.m. sind Tür und Tor geöffnet.