Frage an die Schweizer Mitglieder

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
@

Mein Jurist benötigt da in auch so lange,um dann zu erklären, dass da bei den Jagdwaffen der Kategorie C keinerlei Bewilligungen von Nöten sind.

[...]

Übrigens, unserer Juristen haben einen externen Verrechnungssatz von EUR 800.--/Stunde.
Langsam lesen bringt da schon einiges......

LOL
<HR></BLOCKQUOTE>

jetzt warst eindeutig schneller als ich....

hinzuzufügen wäre: erklär das obige einmal einem österreichischen zöllner (oder ch grenzwächter)....

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
@


Übrigens, unserer Juristen haben einen externen Verrechnungssatz von EUR 800.--/Stunde.
Langsam lesen bringt da schon einiges......

[ 22. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Welche Kanzlei soll das denn sein?
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Hürsch:

Nimmt er Kat. C u./o. D-Waffen mit, so sind dafür keine gesonderten Bewilligungen weder dem Grunde noch der Anzahl nach vorgesehen. Werden diese Waffen allerdings mit "Munition für Faustfeuerwaffen" nach § 24 des AT-WaffG betrieben, so benötigt man dafür wieder die Bewilligung nach § 39.

Bei Kat. C Waffen ist noch zusätzlich die Meldepflicht nach § 30 zu beachten, sollte der Jagdausflug etwas ausgedehnter sein.


H.
<HR></BLOCKQUOTE>

Hürsch,

interessiert mich, weil ich nächstes Jahr in Wr.Neustadt Parcours schiessen will, und vielleicht auch mal jagern?

Aber ganz schlau bin ich immer noch nicht, bitte um Erklärung:

Meine Flinte ist Kat. D (sonstige ...)
Die Repetierbüchse ist Kat. C (meldepflichtige ...)
Kat. B (genehmigungspflichtige ...) hab ich eh nicht

Also trifft Art. 39 nicht zu.
Art. 38 trifft auch nicht zu (da Wohnsitz nur in CH).

Und was im Detail muss ich jetzt machen?
Dein Satz oben hilft mir nicht weiter, und im AT Waffengesetz (ausgedruckt, durchgesehen) finde ich auf Anhieb auch nix passendes.

Fuhrmann
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
@

Grinssssssssssssssssssssss ......
Nein, ganz einfach ist es.

Mein Jurist benötigt da auch so lange,um dann zu erklären, dass da bei den Jagdwaffen der Kategorie C keinerlei Bewilligungen von Nöten sind.
Und mit Jagdwaffen der Kategorie C geht man ja bevorzugt zur Jagd.
...
Also, nix wird da benötigt von CH nach AT und umgekehrt(Kategorie C)............

SERVUS

Übrigens, unsere Juristen haben einen externen Verrechnungssatz von EUR 800.--/Stunde.

[ 22. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Bin kein Jurist und kann von solchen Stundensätzen nur träumen.
Hab jetzt trotzdem eine halbe Stunde vertan mit dem AT Gesetz - Zeit ist Geld, und Geld hammer keins....
Kommt mir etwas schludrig vor, der diskutierte Fall scheint schlicht vergessen - wenns ganze Absätze über EU Bürger mit EWFP gibt, warum darf ich dann einfach durchfahren?
Mir schon recht, aber nochmal die Frage: weiss der AT-Zöllner Bescheid?
(CH-Zöllner interessieren sich nicht, mehrfach getestet)

Fuhrmann
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
@

Den AT- Zöllner interessierts schon gar nicht.
Beamter.........
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[ 22. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Dein Wort in Gottes Ohr!
Ich erinnere mich immer noch an einen DE-Zöllner in Hörbranz (lange her, heute sieht man da ja keinen):
"Sie haben ja 'ne WAFFE"
Und das Theater danach...

Fuhrmann
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fuhrmann:


Hürsch,

interessiert mich, weil ich nächstes Jahr in Wr.Neustadt Parcours schiessen will, und vielleicht auch mal jagern?

Aber ganz schlau bin ich immer noch nicht, bitte um Erklärung:

Meine Flinte ist Kat. D (sonstige ...)
Die Repetierbüchse ist Kat. C (meldepflichtige ...)
Kat. B (genehmigungspflichtige ...) hab ich eh nicht

Also trifft Art. 39 nicht zu.
Art. 38 trifft auch nicht zu (da Wohnsitz nur in CH).

Und was im Detail muss ich jetzt machen?
Dein Satz oben hilft mir nicht weiter, und im AT Waffengesetz (ausgedruckt, durchgesehen) finde ich auf Anhieb auch nix passendes.

Fuhrmann
<HR></BLOCKQUOTE>

Wenn die Flinte wirklich D und der Repetierer wirklich C sind und du aus einem Drittstaat d.h. aus Albanien, Afghanistan Tschetschenien oder auch der Schweiz direkt nach AT einreist dann brauchst waffenrechtlich nix, es sei denn du führst die Waffen in AT.

Machst aber von der CH einen Abstecher zur Erbtante in DE und reist du aus DE nach AT ein, dann zieht der § 37, da bei dir § 38 bzgl. EFWP nicht geht, also Einwilligungserklärung der Republika Austria und Erlaubnisschein derselben, wenn du wieder nach DE ausreist oder nix wenn du direkt von AT nach CH fährst.

Also eh alles ganz einfach.

H.

H.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fuhrmann:



1.- wenns ganze Absätze über EU Bürger mit EWFP gibt, warum darf ich dann einfach durchfahren?
2.Mir schon recht, aber nochmal die Frage: weiss der AT-Zöllner Bescheid?
(CH-Zöllner interessieren sich nicht, mehrfach getestet)

Fuhrmann
<HR></BLOCKQUOTE>


Ad1. Die Frage ist natürlich berechtigt. Aber offensichtlich traut man den Deutschen, Malteken etc. weniger als den Albanern und Tschetschenen.

Ad2. Das kann man so genau nicht wissen!
Wer weiss schion über alles Bescheid.

H.
 
Registriert
8 Aug 2001
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
@

Uhr läuft.
Na da schau ma jetzt einmal, was da so kommt............
LOL

SERVUS

§ 2 Schusswaffen
§ 14 Schiessstätten
§ 33 Sonstige Waffen
§ 35 (2)2,4 Führen
§ 38(3)1,2 Mitbringen, Verbringen

[ 22. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Nicht meine Uhr. Trotzdem:

§ 2 Schusswaffen: bringt mir hier nichts

§ 14 Schiessstätten: schön. Aber erst muss ich hinkommen

§ 33 Sonstige Waffen: sagte ich auch schon - Flinte

§ 35 (2)2,4 Führen: betrifft IMO nur "Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet"
(mir scheint, (2) meint mit Menschen auch nur Oesterreicher...)

§ 38(3)1,2 Mitbringen, Verbringen:
(2) aha, es gibt auch Menschen ausserhalb AT, mit Wohnsitz in der EU
(3) 1. Jäger für bis zu 3 Schusswaffen
(3) 2. Sportschützen .., sofern ... in einem EFWP eingetragen sind ...
Heureka, das könnte es sein! Sportschützen brauchen EFWP, Jäger nicht ... trotzdem merkwürdig.
Interessant dass Jäger und Sportschützen keine Menschen sind
(5) Ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder etc. : kann ich leider nicht mit dienen .... sind aber auch keine Menschen.

Fuhrmann
 
A

anonym

Guest
@ fuhrmann

habs schon gesagt.
vergiss die erbtante in DE (hat vermutlich sowieso nichts mehr zum vererben),
> in wörgl von der autobahn und in going zum Stanglwirt.
halt bei schweinsbraten, bier, kaiserschmarren und preiselbeeren.
sie nehmen auch fränkli......

SERVUS
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Hürsch:

Also eh alles ganz einfach.

H.
<HR></BLOCKQUOTE>

Das wollte ich wissen - merci.

Fuhrmann
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
@

Du darfst davon ausgehen, dass der § 38 mit der im Abs.(3)wegbedungenen Bewilligung nach Abs. (2)das Mitbringen für Jäger und Sportschützen auch aus Drittstaaten regelt.


SERVUS
<HR></BLOCKQUOTE>

....der 38iger bezieht sich nur auf die glücklichen Besitzer eines EFWP, also auf EU-Insassen und gilt daher nicht für Drittstaateninwohner , da solchenen kein EFWP ausgestellt werden kann.
 

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