Frage an die Schweizer Mitglieder

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Tiroler Bracke:
Es gibt doch einen Vertrag, in dem der deutschen Jagdschein und der schweizerischen Jagdschein in Kantonen mit Revierjagd wechselseitig in .de und eben diesen Kantonen anerkannt wird, oder?<HR></BLOCKQUOTE>

Mir wurde in Baselland gesagt, dass dieser Vertrag mit dem Land BaWü geschlossen worden sei, entsprechend sei mein bayrischer Jagdschein nicht gültig.
Kopfkratz, weil mein bayrischer Jagdschein ja überall in DE gültig ist.

Hat mich dann aus 3 Gründen wenig interessiert, ich habe nicht nachgehakt:
1. es ist schwer, in BL Jagdgelegenheit zu finden (Reviersystem mit Jagdgesellschaften, Plätze auf Jahre ausgebucht - "Du kannst gern mitmachen, aber erst mal 10 Jahre treibern ...."
2. zu unserm Freund Dilldapp war es ja auch nicht weit
3. es ist schwierig und IMO nicht der Mühe Wert, den Sinn und den Zweck von kantonalen Regeln in der Schweiz herauszufinden und die dann noch ändern zu wollen.

Gruss,
Fuhrmann
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:

schiessprüfung
kugel:
3 positionen 100 meter, 2 davon angestrichen, 6 schuss, 6 treffer.
kein probeschuss, keine wiederholung
flinte:
10 schuss, 7 treffer. kein probeschuss

[ 14. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Bitte mehr Details, bin neugierig:
Kugel: was für Scheiben, was zählt als Treffer?
Schrot: das ist herb! Was für Tauben - einfache Trap-Tauben, oder andere?

Merci,
Fuhrmann
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
meist waren die aber zu wenig in der anlage.....<HR></BLOCKQUOTE>

Meine Worte gelassen ausgesprochen...
Üben, üben und nochmals üben...


Waidmannsgrüsse
Collani
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@ +steinerirg+

der"lernfahrausweis" sollte für jemanden der einen 'frischen' deutschen Jagdschein hat auch von der Schiessprüfung her kein Problem sein. Allerdings stimme ich Dir bezüglich dem Vitamin B zu (P kenn ich nicht) insofern ist die Abhandlung eher theoretischer Natur

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Jagdwaffen musst Du beim schweizer Zoll nicht anmelden (schadet bestimmt nicht wenn Du es dennoch machst) egal welche oder ob Du überhaupt eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung hast (aus der EU!). Verzollen ist ein anderes Thema. Die von mir vorgeschlagene Depothinterlegung mit Rückforderung ist meiner Meinung nach die effizienteste. Da gehen Dir gerade mal 0.9% Zins aufs Depot verloren. Vom Zoll so vorgesehen ist sie bestimmt auch nicht.

icon_wink.gif


aber belehren möchte auch ich niemanden ...


Aber mal eine andere Frage: Wenn ich als Schweizer eine Jagdeinladung nach Österreich habe, was brauche ich für Österreich an Dokumenten um eine Jagdwaffe mitzunehmen?

Gruss
Schnepfe
 
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@ +steinerirg+

Danke für die Auskunft - das Vierländereck ist waffenrechtlich immer wieder spannend.

icon_smile.gif


Der Atzl ist mir viel zu präzise - da bekommt das Wild noch Angst und tritt gar nicht mehr aus ...

icon_rolleyes.gif


Aber der Stangelwirt wird bei Gelegenheit mal probiert - im Chrueg bin ich ab und an (manchmal auch im Tahini) - solltest mal einen Gastroführer der Alpenregion rausgeben ...

Gruss
Schnepfe
 
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das kanton glarus erkennt mittlerweile sämtliche deutschen jagdscheine an.
und die scwheiz ist so klein,das du binnen kürzester zeit von einem kanton in das nächste kommst....
icon_biggrin.gif
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von fuhrmann:


Bitte mehr Details, bin neugierig:
Kugel: was für Scheiben, was zählt als Treffer?
Schrot: das ist herb! Was für Tauben - einfache Trap-Tauben, oder andere?

Merci,
Fuhrmann
<HR></BLOCKQUOTE>

Keine Tauben. Hase 3-teilig, nur die mittlere Klappe fällt. Distanz zwischen 30 und 35 m. Bei mindestens 5 Treffern kann die Passe sofort (nach einer rechten Atempause) einmal wiederholt werden. Kugel: Rehbock 100 m, kein Schuss unter 8. Bei mindestens Treffern ... (siehe Schrot).
 
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Steinerirg, Coleman,

merci.
Kipphasen sind natürlich deutlich weniger "herb".
8-er Ring ist auch nicht schlimm.
Trotzdem, da kann man man auch mal pfuschen.

Fuhrmann
 
A

anonym

Guest
@ 953

Quatsch !

BGBI.INr.12/1997 idF BGBI.I Nr.136/2004
> § 38 (2)>(3)
...eine Bewilligung nach Abs.2 bedürfen nicht
1. Jäger für bis zu drei Schusswaffen ..

usw.

[ 21. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Schnepfe:
@ +steinerirg+


Aber mal eine andere Frage: Wenn ich als Schweizer eine Jagdeinladung nach Österreich habe, was brauche ich für Österreich an Dokumenten um eine Jagdwaffe mitzunehmen?

Gruss
Schnepfe
<HR></BLOCKQUOTE>

Zur "Mitnahme" nach ATund dann von AT zurück nach CH benötigtst
du die entsprechenden Bewilligungen nach dem AT- WaffG durch die zuständige Waffenbehörde.

Das waffenrechtliche Dokument zum Führen der Jagdwaffe in AT ist die entsprechende AT-Jagdkarte.

H.
 
A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von +steinerirg+:
@ 953

Quatsch !

BGBI.INr.12/1997 idF BGBI.I Nr.136/2004
> § 38 (2)>(3)
...eine Bewilligung nach Abs.2 bedürfen nicht
1. Jäger für bis zu drei Schusswaffen ..

usw.

[ 21. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Es is halt leider alles ein bissl komplizierter, als man sich das gemeiniglich so vorstellt.

Obige Bestimmung ( § 38 )würde nur ziehen, wenn z.B. ein Schweizer seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hätte,er aus einem EU-Mitgliesstaat einreist, er im Besitz eines EFWP wäre, die mitgeführten Schusswaffen in den EFWP eingetragen wären, er im Falle einer Jagdreise eine Nachweis des jagdlichen Anlasses seiner Reise mit sich führt ( Jagdeinladung, Abschussvertrag etc.) und es sich bei den Schusswaffen um nicht mehr als 3 Stück und wenn jagdlicher Anlass nicht um Faustfeuerwaffen nach AT-WaffG handelt.

Hat z.B. ein Schweizer oder auch ein Österreicher seinen Wohnsitz in der Schweiz und will nach AT zum Jagern, dann läuft das nach § 39 AT-WaffG, da die Schweiz ein Drittstaat ist. Er ist dann gut beraten vorerst einmal zu überprüfen, ob seine Spradern, die er mitnehmen will, nicht genehmigungspflichtige Schusswaffen
nach der Definition des AT-WaffG sind.
Darunter fallen neben Faustfeuerwaffen vorerst einmal alle Repetierflinten und alle halbautomatischen Schusswaffen, soferne sie nicht überhaupt verbotene Waffen wie z.B. Pump-Guns oder Kriegsmaterial nach AT-Definition sind, die sich natürlich von der Schweizer Definition unterscheiden kann.
Von dieser Genehmigungspflicht sind wieder über Verordnung bestimmte Modelle von bestimmten Marken mit 2 Schuss-Magazinen ausgenommen, was es dann im Detail zu überprüfen gilt.

Will er also genehmigungspflichtige Schusswaffen zum Jagern mitnehmen so braucht er eine Bewilligung nach § 39 Abs.2 AT-WaffG mit der er die Waffen einführen und dann auch besitzen darf. Zum Führen braucht er eine zusätzliche Bewilligung nach § 40.

Nimmt er Kat. C u./o. D-Waffen mit, so sind dafür keine gesonderten Bewilligungen weder dem Grunde noch der Anzahl nach vorgesehen. Werden diese Waffen allerdings mit "Munition für Faustfeuerwaffen" nach § 24 des AT-WaffG betrieben, so benötigt man dafür wieder die Bewilligung nach § 39.

Bei Kat. C Waffen ist noch zusätzlich die Meldepflicht nach § 30 zu beachten, sollte der Jagdausflug etwas ausgedehnter sein.


H.
 
A

anonym

Guest
@

Grinssssssssssssssssssssss ......
Nein, ganz einfach ist es.

[ 28. November 2005: Beitrag editiert von: +steinerirg+ ]
 

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