Fox Geschosse

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Ich habe jetzt auch erste Ergebnisse mit den FOX CH 130grs in der .308 Win, die ich für einen guten Freund geladen habe.
Ich bin mit RS40 und RS52 gestartet. Wobei die RS52 etwas genauer aus dem 52cm Lauf schoss. 1. Bild: R8 RS52 52cm SW, 2. Bild RS52 R8 42cm Standard, Bild 3: V0 zu Bild 2, Bild 4: Bock auf 100m, Bild 5: RS40 R8 42cm Standard.
Ladung war 47,5grs. RS52 mit RWS LRM5333. Mein Freund hat inzwischen 7Stk Schalenwild erlegt und ist zufrieden. Zuvor nutzte er 150grs. Barnes TTSX.

Nächste Aufgabe ist in QL die Durchlaufzeit bestimmen und mit der OBT Tabelle vergleichen. Mal schauen, ob das mit den Lauflängen korrespondiert:)

Gruß
Jan
 

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Ich habe jetzt auch erste Ergebnisse mit den FOX CH 130grs in der .308 Win, die ich für einen guten Freund geladen habe.
Ich bin mit RS40 und RS52 gestartet. Wobei die RS52 etwas genauer aus dem 52cm Lauf schoss. 1. Bild: R8 RS52 52cm SW, 2. Bild RS52 R8 42cm Standard, Bild 3: V0 zu Bild 2, Bild 4: Bock auf 100m, Bild 5: RS40 R8 42cm Standard.
Ladung war 47,5grs. RS52 mit RWS LRM5333. Mein Freund hat inzwischen 7Stk Schalenwild erlegt und ist zufrieden. Zuvor nutzte er 150grs. Barnes TTSX.

Nächste Aufgabe ist in QL die Durchlaufzeit bestimmen und mit der OBT Tabelle vergleichen. Mal schauen, ob das mit den Lauflängen korrespondiert:)

Gruß
Jan
Du weißt, dass du im Fall der Fälle haftbar gemacht wirst?
Das dein Kollege dich darum bittet, ist eine Frechheit und das du es machst ist Dummheit.
Das ist nicht böse gemeint, aber viele nehmen das auf die leichte Schulter
 
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Mein Schein ist schon ein wenig her! Galt das nicht nur für das gewerbliche Wiederladen?

Gruß
Jan
 
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Nein! Überhaupt nicht! Trennt euch von dieser Vorstellung.
Exakt das wollte ich zum Ausdruck bringen. (y) (Du weißt das aber eh...)

Erstens funktioniert es nicht damit zuverlässige Informationen zum Gasdruck zu bekommen. Zweitens ist es so "zeitgemäß" als wolle man eine Leiterplatte für einen PC mit einem Faustkeil aus der Steinzeit bauen.
VERGESSEN!(n) Damit produziert man keine Sicherheit - man lügt sich höchstens selber in die Tasche weil man es grade meint zu brauchen.
 
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9 Feb 2002
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Wenn du ein Fahrrad oder Auto verleihst, an dem die Bremsen defekt sind, wirst du u.U. auch Schadenersatzpflichtig.
Man darf als Wiederlader auch für andere laden, sich aber nur die Kosten der Materialien ersetzen lassen.
Wenn ich die Waffe habe und eine Ladung entwickele, tu ich das mit der selben Sorgfalt als sei es für mich selbst.
Und da hab ich auch keine Angst, das mir was um die Ohren fliegt.
Das ist also, von welcher Seite auch immer, weder frech noch dumm!

Einstein
 
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3 Jan 2006
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Sprengstoffgesetz!
Nicht ganz vollständig;: Im Beschussgesetz vom 11.10.2002 unter Abschnitt 8, §39 , Kennzeichnung der Verpackung und Munition
Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schiesssportlichen Vereinigung ist, der der Widerlader angehört.

Ergo, nema problema
 
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30 Sep 2003
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Sprengstoffgesetz!
Nicht ganz vollständig;: Im Beschussgesetz vom 11.10.2002 unter Abschnitt 8, §39 , Kennzeichnung der Verpackung und Munition
Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schiesssportlichen Vereinigung ist, der der Widerlader angehört.

Ergo, nema problema

Da geht es doch um eine Kennzeichnungspflicht!

Bitte hier mal einen Blick drauf werfen:
 
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3 Jan 2006
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7.451
Da geht es doch um eine Kennzeichnungspflicht!

Bitte hier mal einen Blick drauf werfen:
Warum steht dann im Sprengstoffgesetz: Bei der Weitergabe von nicht gewerbsmäßig hergestellter, beziehungsweise wiedergeladener Munition steht der Erlaubnisnehmer nach §27 SprengV voll in der Haftung. Die Wiederladetätigkeit darf nicht bezahlt genommen werden, Nur die verbrauchten Komponenten (ohne Gewinnerziehlung). die Erwerbsbeschränkungen von Munition des WaffG sind zu beachten.
Das Ganze steht unter §24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht.
 
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