Moin,
im Gesetz steht wörtlich: "§32 Abs. 1 Fallen für den Lebendfang müssen (...) b) dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist".
In Verbindung mit §32 Abs. 2 "Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. Anzahl und Art der Fallen, 2. Kennzeichen der Fallen, 3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum." bedeutet dies doch lediglich, daß Du ein Kennzeichen an der Falle anbringen musst, welches Du auch der Behörde melden sollst.
Ein Kennzeichen kann eine individuelle Plakette, ein Signet, eine (ausgedachte) Nummer oder ähnliches sein, aber sicher nicht Name und Anschrift des Fangjägers. Die Identität des zuständigen Fangjägers muss für die Behörden feststellbar sein, aber nicht für Jedermann. Jedefrau kann sich bei Auffälligkeiten mit einer Falle an die Behörden wenden und mitteilen: "Ich habe hier eine Falle gefunden, da ist so ein stilisierter Fuchs in Gelb mit der Nummer 112 draufgepinselt." So verstehe ich zumindest die Vorschrift.
Viele Grüße,
Schnepfenschreck.